Verordnung zur Zusammenfassung der den Kammern für Wertpapierbereinigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz übertragenen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse
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Vom 6. Dezember 1966
Auf Grund des § 54 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957 (BGBl. I S. 1747), geändert durch § 6 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. September 1965 (BGBl. I S. 1043), wird verordnet:
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§ 1
Die den Kammern für Wertpapierbereinigung nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz ubertragenen Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse werden für das Land Nordrhein-Westfalen der Kammer für Wertpapierbereinigung bei dem Landgericht Düsseldorf zugewiesen.
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§ 2
Die bei den übrigen Kammern für Wertpapierbereinigung des Landes Nordrhein-Westfalen anhängigen Verfahren nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz gehen in der Lage, in der sie sich befinden. auf die Kammer für Wertpapierbereinigung bei dem Landgericht Düsseldorf über.
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§ 3
§ 3 Satz 2 eingefügt durch Art. 46 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1967 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.