Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes und des Pflanzengesundheitsgesetzes (Durchführungsverordnung Pflanze - DVOPflanze)
Vom 25. November 2025
Auf Grund des
- § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 646) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtages, sowie des
- § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist,
verordnet die Landesregierung,
und auf Grund des
- § 10 Satz 2 sowie des § 24 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I 2012 S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 5 der Zuständigkeitsverordnung Agrar vom 5. Februar 2019 (GV. NRW. S. 116), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften im Zuge der Neuorganisation der Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039) geändert worden ist, sowie des
- § 60 Absatz 2 Satz 2 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 14 des Gesetzes vom 11. März 2025 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
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§ 1 Zuständigkeit des Ministeriums
Das für Landwirtschaft und Forsten zuständige Ministerium (Ministerium) ist zuständige oberste Landesbehörde zur Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung und des Pflanzengesundheitsgesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2 Zuständigkeiten der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder des Direktors der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
Soweit sich aus § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546) in der jeweils geltenden Fassung nicht etwas anderes ergibt, ist die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter zuständige Behörde
1. im Sinne des § 59 des Pflanzenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. im Sinne des § 9 Absatz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes, soweit es sich nicht um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt,
3. für die Ausführung der Anbaumaterialverordnung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1964) in der jeweils geltenden Fassung,
4. für die Benennung von Grenzkontrollstellen und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten sowie deren Aufhebung und Aussetzung gemäß Artikel 59 Absatz 1 sowie Artikel 61 bis 63 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereichen, soweit es sich nicht um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt, sowie
5. für die Benennung und Überwachung amtlicher Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/625 in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführten Bereichen.
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§ 3 Zuständigkeiten des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen
Soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt, ist der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen zuständige Behörde
1. nach § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes für den Vollzug des § 59 des Pflanzenschutzgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. im Sinne des § 9 Absatz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes sowie
3. für die Benennung von Grenzkontrollstellen und Wiederbenennung bestehender Grenzkontrolleinheiten sowie deren Aufhebung und Aussetzung gemäß Artikel 59 Absatz 1 sowie Artikel 61 bis 63 der Verordnung (EU) 2017/625 in den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g und h der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Bereichen.
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§ 4 Einvernehmen mit anderen Behörden
Soweit in Rechtsvorschriften nach § 2 oder § 3 für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten nach wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Bestimmungen die Zustimmung der fachlich insoweit zuständigen Behörde erforderlich ist, darf diese nur im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen unteren Wasserbehörde beziehungsweise unteren Naturschutzbehörde erteilt werden. Das Einvernehmen darf nur aus fachrechtlichen Bedenken verweigert werden und kann durch die obere Wasser- beziehungsweise Naturschutzbehörde ersetzt werden.
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§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 68 des Pflanzenschutzgesetzes wird übertragen auf
1. die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Rahmen der nach § 2 Nummer 1 übertragenen Zuständigkeit sowie
2. den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes geregelten Zuständigkeit der Forstbehörden.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Pflanzengesundheitsgesetzes wird übertragen auf
1. die Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder den Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten im Rahmen der nach § 2 Nummer 2 übertragenen Zuständigkeit sowie
2. den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen im Rahmen der nach § 3 Nummer 2 übertragenen Zuständigkeit.
(3) In Bezug auf die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 21 der Anbaumaterialverordnung wird der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten in Ergänzung zu Absatz 1 auch die Zuständigkeit nach § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung übertragen.
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§ 6 Verfahren
(1) Die Anzeige über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für andere oder über die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes sowie über das Inverkehrbringen, die Einfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist bei der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder beim Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem schriftlich oder elektronisch einzureichen. Sie muss folgende Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Betriebes beziehungsweise des Unternehmens, der Niederlassung sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,
2. Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten der Personen, unter deren Leitung die Anwendung oder die Beratung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder das Inverkehrbringen, die Einfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln erfolgen soll, und der Personen, die Pflanzenschutzmittel anwenden oder über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten oder die Pflanzenschutzmittel in den Verkehr bringen, einführen sowie innergemeinschaftlich verbringen,
3. für in Nummer 2 genannte Personen Angaben über den erforderlichen Sachkundenachweis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953) in der jeweils geltenden Fassung sowie
4. Angaben über die Bereiche, in denen Pflanzenschutzmittel angewendet werden sollen oder in denen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten werden soll (Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, Sonstige) oder über die Art, in der Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht, eingeführt sowie innergemeinschaftlich verbracht werden sollen (Einzelhandel, Großhandel, Versandhandel, Endverbrauchshandel).
(2) Ändern sich die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, ist dies der Direktorin der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragtem unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Anzeigepflicht nach § 14 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(4) Für Verfahren, die gemäß § 60 Absatz 2 Satz 1 des Landesforstgesetzes im Zuständigkeitsbereich der Forstbehörden geführt werden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeigen und Mitteilungen beim Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen einzureichen sind.
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§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Pflanzenschutzgesetzes vom 4. Oktober 1988 (GV. NRW. S. 420), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) geändert worden ist, außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Hendrik W ü s t
Die Ministerin für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Silke G o r i ß e n