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Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004, 20. November 2004, 12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005,

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Weiterbildungsordnung
der Ärztekammer Nordrhein vom 20. März 2004,
20. November 2004, 12. Februar 2005 sowie vom 18. Juni 2005,
 

Aufgrund des § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes NRW vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S.148), hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein in ihren Sitzungen am 20. März 2004, 20. November 2004, 12. Februar 2005 und 18. Juni 2005 folgende Änderung der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 8. August 2005 - III 7 -0810.47- genehmigt worden ist.
 

Artikel I
 

Die Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 31. Oktober 1992 und 23. Oktober 1993 in der Fassung vom 13. Juni 2002 wird wie folgt neu gefasst:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt A

Paragraphenteil

§ 1

Ziel

§ 2

Struktur

§ 3

Führen von Bezeichnungen

§ 4

Art, Inhalt und Dauer

§ 5

Befugnis

§ 6

Zulassung als Weiterbildungsstätte

§ 7

Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte

§ 8

Dokumentation der Weiterbildung

§ 9

Erteilung von Zeugnissen

§ 10

Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung

§ 11

Anerkennungsverfahren

§ 12

Zulassung zur Prüfung

§ 13

Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss

§ 14

Prüfung

§ 15

Mitteilung der Prüfungsentscheidung

§ 16

Wiederholungsprüfung

§ 17

Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen

§ 18

Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 19

Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 20

Allgemeine Übergangsbestimmungen


Begriffserläuterungen

Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C

Abschnitt B

Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen

1

Gebiet Anästhesiologie

2

Gebiet Anatomie

3

Gebiet Arbeitsmedizin

4

Gebiet Augenheilkunde

5

Gebiet Biochemie

6

Gebiet Chirurgie

6.1

FA Allgemeine Chirurgie

6.2

FA Gefäßchirurgie

6.3

FA Herzchirurgie

6.4

FA Kinderchirurgie

6.5

FA Orthopädie und Unfallchirurgie

6.6

FA Plastische und Ästhetische Chirurgie

6.7

FA Thoraxchirurgie

6.8

FA Visceralchirurgie

7

Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

 

SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

 

SP Gynäkologische Onkologie

 

SP Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

8

Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

8.1

FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

8.2

FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

9

Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten

10

Gebiet Humangenetik

11

Gebiet Hygiene und Umweltmedizin

12

Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin

12.1

FA Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt)

12.2

FA für Innere Medizin

12.3.1

FA Innere Medizin und Angiologie

12.3.2

FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

12.3.3

FA Innere Medizin und Gastroenterologie

12.3.4

FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

12.3.5

FA Innere Medizin und Kardiologie

12.3.6

FA Innere Medizin und Nephrologie

12.3.7

FA Innere Medizin und Pneumologie

12.3.8

FA Innere Medizin und Rheumatologie

13

Gebiet Kinder- und Jugendmedizin

 

SP Kinder-Hämatologie und -Onkologie

 

SP Kinder-Kardiologie

 

SP Neonatologie

 

SP Neuropädiatrie

14

Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

15

Gebiet Laboratoriumsmedizin

16

Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

17

Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

18

Gebiet Neurochirurgie

19

Gebiet Neurologie

20

Gebiet Nuklearmedizin

21

Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

22

Gebiet Pathologie

22.1

FA Neuropathologie

22.2

FA Pathologie

23

Gebiet Pharmakologie

23.1

FA Klinische Pharmakologie

23.2

FA Pharmakologie und Toxikologie

24

Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin

25

Gebiet Physiologie

26

Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie

 

SP Forensische Psychiatrie

27

Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

28

Gebiet Radiologie

 

SP Kinderradiologie

 

SP Neuroradiologie

29

Gebiet Rechtsmedizin

30

Gebiet Strahlentherapie

31

Gebiet Transfusionsmedizin

32

Gebiet Urologie


Abschnitt C

Zusatz-Weiterbildungen
 

1  Ärztliches Qualitätsmanagement

2  Akupunktur

3  Allergologie

4  Andrologie

5  Betriebsmedizin

6  Dermatohistologie

7  Diabetologie

8  Flugmedizin

9  Geriatrie

10 Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie

11 Hämostaseologie

12 Handchirurgie

13 Homöopathie

14 Infektiologie

15 Intensivmedizin

16 Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie

17 Kinder-Gastroenterologie

18 Kinder-Nephrologie

19 Kinder-Orthopädie

20 Kinder-Pneumologie

21 Kinder-Rheumatologie

22 Labordiagnostik - fachgebunden -

23 Magnetresonanztomographie - fachgebunden -

24 Manuelle Medizin/Chirotherapie

25 Medikamentöse Tumortherapie

26 Medizinische Informatik

27 Naturheilverfahren

28 Notfallmedizin

29 Orthopädische Rheumatologie

30 Palliativmedizin

31 Phlebologie

32 Physikalische Therapie und Balneologie

33 Plastische und Ästhetische Operationen

34 Proktologie

35 Psychoanalyse

36 Psychotherapie - fachgebunden -

37 Rehabilitationswesen

38 Röntgendiagnostik - fachgebunden -

39 Schlafmedizin

40 Sozialmedizin

41 Spezielle Orthopädische Chirurgie

42 Spezielle Schmerztherapie

43 Spezielle Unfallchirurgie

44 Sportmedizin

45 Suchtmedizinische Grundversorgung

46 Tropenmedizin

 

Ärztliche Weiterbildung beinhaltet das Erlernen ärztlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten nach abgeschlossener ärztlicher Ausbildung und Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse in der ambulanten, stationären und rehabilitativen Versorgung der Patienten.

Die Weiterbildung erfolgt in strukturierter Form, um in Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend eine Spezialisierung in Schwerpunkten oder in einer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten.

Die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und Weiterbildungszeiten sind Mindestanforderungen. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich individuell, wenn Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erlernt werden können.

Die Weiterbildung wird in angemessen vergüteter hauptberuflicher Ausübung der ärztlichen Tätigkeit an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter Anleitung befugter Ärzte in praktischer Tätigkeit und theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen.

Der Abschluss der zu dokumentierenden Weiterbildung wird auf Grund der von den Weiterbildungsbefugten erstellten Zeugnisse und einer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt.

Die Weiterbildungsbezeichnung ist der Nachweis für erworbene Kompetenz. Sie dient der Qualitätssicherung der Patientenversorgung und der Bürgerorientierung.
 

Im nachstehenden Text wird die Berufsbezeichnung "Arzt" ("Ärzte") einheitlich und neutral für Ärztinnen und Ärzte verwendet.

Abschnitt A

Paragraphenteil

§ 1
Ziel

Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Die Weiterbildung dient der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung.

§ 2
Struktur

(1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt

- zur Facharztbezeichnung in einem Gebiet,

- zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes

oder

- zur Zusatzbezeichnung.

(2) Ein Gebiet wird als ein definierter Teil in einer Fachrichtung der Medizin beschrieben. Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit.
Wer innerhalb eines Gebietes die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche Facharztkompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Facharztbezeichnung. Die in der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

(3) Ein Schwerpunkt wird durch eine auf der Facharztweiterbildung aufbauenden Spezialisierung im Gebiet beschrieben.

Wer die innerhalb eines Schwerpunktes vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Schwerpunktbezeichnung. Die in der Schwerpunktkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeiten im Gebiet.

(4) Eine Zusatz-Weiterbildung beinhaltet die Spezialisierung in Weiterbildungsinhalten, die zusätzlich zu den Facharzt- und Schwerpunktweiterbildungsinhalten abzuleisten sind, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Wer in der Zusatz-Weiterbildung die vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten abgeleistet und in einer Prüfung die dafür erforderliche fachliche Kompetenz nachgewiesen hat, erhält eine Zusatzbezeichnung.
Sind Weiterbildungszeiten gefordert, müssen diese zusätzlich zu den festgelegten Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung abgeleistet werden, sofern nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
Die Gebietsgrenzen fachärztlicher Tätigkeiten werden durch Zusatz-Weiterbildungen nicht erweitert.

(5) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung, der nach Erfüllung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten durch eine bestandene Prüfung gemäß §§ 12 bis 16 nachgewiesen wird, bestätigt die fachliche Kompetenz.

(6) Die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sind in Abschnitt B, die Zusatzbezeichnungen in Abschnitt C aufgeführt.

§ 3
Führen von Bezeichnungen

(1) Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden.

(2) Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden.

(3) Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung "Arzt", "Praktischer Arzt" oder einer Facharztbezeichnung geführt werden.
Zusatzbezeichnungen, die bestimmten Gebieten zugeordnet sind, dürfen nur zusammen mit den zugeordneten Facharztbezeichnungen geführt werden.

(4) Hat ein Arzt die Anerkennung für mehrere Facharztbezeichnungen erhalten, darf er sie nebeneinander führen. Zu den verwandten, nebeneinander führbaren Facharztbezeichnungen erlässt die Kammer eine entsprechende Richtlinie.

(5) Bezeichnungen und Nachweise gemäß Absatz 1, die von einer anderen deutschen Ärztekammer verliehen worden sind, dürfen in der anerkannten Form im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung geführt werden.

(6) Für die gemäß §§ 18, 18a, 18b und 19 erworbenen Bezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 4
Art, Inhalt und Dauer

(1) Mit der Weiterbildung kann erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden. Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch das zahnärztliche Staatsexamen voraus. Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen.

(2) Tätigkeitsabschnitte, die als Arzt im Praktikum abgeleistet werden und den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung genügen, werden auf die Weiterbildung angerechnet.

(3) Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein. Sie beinhaltet insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation und Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede.

(4) Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung. Die festgelegten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte sind Mindestzeiten und Mindestinhalte. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in Abschnitt B und C vorgesehen ist. Eine Unterbrechung der Weiterbildung, insbesondere aus Gründen wie Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr- und Ersatzdienst - soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt -, wissenschaftliche Aufträge oder Krankheit kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.

(5) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Dies gilt auch für Zusatz-Weiterbildungen, soweit in Abschnitt C nichts anderes geregelt ist.

(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit angerechnet werden, soweit in Abschnitt B und C nichts anderes geregelt ist. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

(7) Die Weiterbildung in einem Schwerpunkt baut auf der Facharztkompetenz auf, sofern nichts anderes in Abschnitt B geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich und inhaltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern die Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Ärztliche Tätigkeiten in eigener Praxis sind nicht anrechnungsfähig.

(8) Sofern die Weiterbildungsordnung die Ableistung von Kursen vorschreibt, ist eine vorherige Anerkennung des jeweiligen Kurses und dessen Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Diese Kurse müssen den von der Ärztekammer vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.

§ 5
Befugnis

(1) Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.

(2) Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.

Die Befugnis kann nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen Schwerpunkt und/oder grundsätzlich für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.

(3) Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 zu bestätigen.
Dies gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam erteilt wird.

(4) Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen. Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.

(5) Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm den unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis.

§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1) Eine zugelassene Weiterbildungsstätte ist eine Universitäts- oder Hochschulklinik sowie eine hierzu zugelassene Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes.

(2) Eine Weiterbildungsstätte muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

 die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig genug vorkommen,

 Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen,

 Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen.

§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte

(1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn

 ein Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt,

 Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die in der Weiterbildungsordnung an den Inhalt der Weiterbildung gestellten Anforderungen nicht oder nicht mehr erfüllt werden können.

(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte, der Auflösung der Weiterbildungsstätte oder des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte erlischt die Befugnis zur Weiterbildung.

(3) Die Zulassung als Weiterbildungsstätte kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind.

§ 8
Dokumentation der Weiterbildung

(1) Der in Weiterbildung befindliche Arzt hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.

(2) Der zur Weiterbildung befugte Arzt führt mit seinem in Weiterbildung befindlichen Kollegen nach Abschluss eines Weiterbildungsabschnitts, mindestens jedoch einmal jährlich, ein Gespräch, in welchem der Stand der Weiterbildung von beiden beurteilt wird. Bestehende Defizite werden aufgezeigt. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zu dokumentieren und dem Antrag zur Zulassung zur Prüfung beizufügen.

§ 9
Erteilung von Zeugnissen

(1) Der befugte Arzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das im einzelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang der Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten. Diese Pflichten gelten nach Beendigung der Befugnis fort.

(2) Auf Antrag des in der Weiterbildung befindlichen Arztes oder auf Anforderung durch die Ärztekammer ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.

§ 10 Anerkennung gleichwertiger Weiterbildung

Eine von § 4 und den Abschnitten B und C abweichende Weiterbildung kann vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Die Ärztekammer entscheidet über die Anrechnung. Sie kann zur Entscheidung zusätzlich Fachgutachter oder Prüfungsausschüsse hören.

§ 11
Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung einer Bezeichnung wird auf Antrag durch den Nachweis der fachlichen Kompetenz gemäß § 2 Absatz 2 bis 4 nach Erfüllung der vorgeschriebenen Mindestanforderungen und bestandener Prüfung von der Ärztekammer erteilt.

§ 12
Zulassung zur Prüfung

(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Ärztekammer. Die Zulassung wird erteilt, wenn die Erfüllung der zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen durch Zeugnisse und Nachweise einschließlich der Dokumentationen nach § 8 Absatz 2 belegt ist.

(2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sind.

(3) Die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt kann erst nach Facharztanerkennung erfolgen. Dies gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, für die eine Facharztanerkennung vorgeschrieben ist.

§ 13
Prüfungsausschuss und Widerspruchsausschuss

(1) Die Ärztekammer bildet zur Durchführung der Prüfung Prüfungsausschüsse. Die Prüfung kann auch in Zusammenarbeit mit anderen Ärztekammern durchgeführt werden.

(2) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bestellt die Ärztekammer. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen.

Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des von der Aufsichtsbehörde bestimmten Mitglieds durchgeführt werden.

(3) Die Ärztekammer bestimmt die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

(6) Zur Beratung über Widersprüche gegen Prüfungsentscheidungen wird bei der Ärztekammer ein Widerspruchsausschuss gebildet. Für die Bestellung und Zusammensetzung der Mitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gelten Absatz 2 und 3 entsprechend.

(7) Die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und des Widerspruchsausschusses erfolgt für die Dauer der Wahlperiode der Organe der Ärztekammer.

§ 14
Prüfung

(1) Die Ärztekammer setzt den Termin der Prüfung fest, die in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden soll. Der Arzt ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2) Die Prüfung kann sich auf alle vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte erstrecken. Die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden vom Prüfungsausschuss überprüft. Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens 30 Minuten.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und des Prüfungsergebnisses, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.

(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss, ob auf Grund der festgestellten Mängel

 die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche inhaltlichen Anforderungen hieran zu stellen sind und/oder

-   erforderliche Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zusätzlich bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden sollen.

In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss Auflagen erteilen, deren Erfüllung durch die Ärztekammer zu prüfen ist. Sind die Auflagen erfüllt, erteilt die Ärztekammer die Anerkennung ohne nochmalige Prüfung.

(5) Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindestens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchstens 1 Jahr.

(6) Wenn der Antragsteller ohne ausreichenden Grund der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 15
Mitteilung der Prüfungsentscheidung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer und der Ärztekammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer grundsätzlich mündlich begründet.

(2) Bei Bestehen der Prüfung stellt die Ärztekammer dem Antragsteller eine Anerkennungsurkunde aus.

(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Ärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid mit Begründung einschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß § 14 Absatz 4 und 5.

(4) Legt der Arzt gegen den Bescheid der Ärztekammer Widerspruch ein, entscheidet die Ärztekammer über den Widerspruch nach Anhörung des Widerspruchsausschusses gemäß § 13 Absatz 6.

§ 16
Wiederholungsprüfung

Eine Wiederholungsprüfung kann frühestens drei Monate nach der nicht erfolgreich abgeschlossenen Prüfung durchgeführt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.

§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen

Die Anerkennung einer Bezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung der Ärztekammer über die Rücknahme sind ein gemäß § 13 gebildeter Prüfungsausschuss und der Betroffene zu hören.

§ 18
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

Für die Anwendung der §§ 18 bis 18c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Ausbildungsnachweis

„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

2. Zuständige Behörde

„Zuständige Behörde“ ist jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2005) zu fassen.

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Ausbildungsnachweis für eine Weiterbildung besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Bezeichnung. Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowie den entsprechenden Ergänzungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen zu entnehmen.

(2) Stimmt bei Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Bezeichnung eines Ausbildungsnachweises nicht mit der für den betreffenden Staat im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Bezeichnung überein und wird eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung vorgelegt, so erhält er eine Anerkennung für eine entsprechende Kompetenz und das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Bezeichnung. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt oder von dem ausstellenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit demjenigen Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird, der im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt ist.

(3) Die von dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Dasselbe gilt für die Weiterbildungszeit, welche durch eine von der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder eines anderen Vertragsstaates ausgestellten Ausbildungsnachweis, der nicht unter die Regelungen des Absatz 1 fällt, belegt ist, soweit diese Weiterbildungszeit der nach dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Dabei ist die im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung und dort durchgeführte Zusatzausbildung zu berücksichtigen.

§ 18a
Anerkennung erworbener Rechte

Als ausreichenden Nachweis erkennt die Ärztekammer bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union deren von Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweis an, der die Aufnahme fachärztlicher Tätigkeit gestattet, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dieser Nachweis den Abschluss einer Ausbildung belegt, der vor den in Anhang V Nummern 5.1.1. und 5.1.2. der genannten Richtlinie aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

§ 18b
Anerkennung von Drittlanddiplomen

Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der Arzt in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

§ 18c
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen gemäß §§ 18, 18a und 18b

(1) Die Ärztekammer erteilt auf Anfrage einem Arzt Auskunft zur Weiterbildungsordnung und zum Verfahren.

(2) Die Ärztekammer bestätigt dem Arzt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zur fachärztlichen Tätigkeit muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Arztes; die Entscheidung muss begründet werden. Diese Frist kann in Fällen, die unter die Kapitel I und II des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, um einen Monat verlängert werden.

(3) Auf das Verfahren finden in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) der Richtlinie 2005/36/EG und § 40 Abs.  3 Buchstabe c) Heilberufsgesetz sowie § 18 b) dieser Weiterbildungsordnung die Bestimmungen der §§ 10, 12 bis 16 entsprechend Anwendung.

In allen Fällen des Satzes 1 ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied im Sinne des Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG ganz oder teilweise ausgleichen können.

§ 19
Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Eine Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 11 bis 16 entsprechende Anwendung.

(2) Im Übrigen sind die durch die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland vertraglich eingeräumten Rechtsansprüche, insbesondere in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, zu berücksichtigen.

§ 20
Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in Abschnitt B und C keine speziellen Regelungen getroffen sind, gelten die allgemeinen Übergangsbestimmungen.

(2) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Weiterbildungsbezeichnungen, die nicht mehr Gegenstand dieser Weiterbildungsordnung sind, dürfen weitergeführt werden.

(3) Die nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung erworbenen Qualifikationsnachweise behalten ihre Gültigkeit.

(4) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in einer Facharztweiterbildung befinden, können diese innerhalb einer Frist von sieben Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(5) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in einer Weiterbildung zum Schwerpunkt befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(6) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung in einem Bereich befinden, können diese innerhalb einer Frist von drei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(7) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Weiterbildung zu einer Fakultativen Weiterbildung oder einer Fachkunde befinden, können diese innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach den Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die Zulassung zur Prüfung beantragen.

(8) Kammerangehörige, die bei Einführung einer neuen Bezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder der jeweiligen Zusatz-Weiterbildung innerhalb der letzten 8 Jahre vor der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder vergleichbaren Einrichtungen tätig waren, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht, können die Zulassung zur Prüfung beantragen.

Die Ärztekammer beruft bei der Einführung neuer Arztbezeichnungen in die Weiterbildungsordnung zuerst je einen Prüfungsausschuss und einen Widerspruchsausschuss. Danach finden auf das Verfahren der Anerkennung die §§ 12 bis 16 entsprechende Anwendung. Abweichendes ist in den Abschnitten B und C der Weiterbildungsordnung für einzelne Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen oder Zusatz-Weiterbildungen bestimmt.

Der Antragsteller hat den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Zusatz-Weiterbildung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend im betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder der entsprechenden Zusatz-Weiterbildung tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat.

Anträge sind innerhalb einer Frist von sieben Jahren zu stellen.

(9) Weiterbildungszeiten können in neu eingeführten Gebieten, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatz-Weiterbildungen in den ersten 24 Monaten nach Einführung auch dann angerechnet werden, wenn die Weiterbilder nicht gemäß §§ 5 bis 8 befugt waren, die Weiterbildung aber dieser Weiterbildungsordnung entspricht.

(10)In den Fällen der Absätze 4 bis 8 finden auf das Anerkennungsverfahren die §§ 12 bis 16 Anwendung.
 

Begriffserläuterungen
für die Anwendung im Rahmen der Weiterbildungsordnung

Ambulanter Bereich:      Ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen, Medizinische Versorgungszentren

Stationärer Bereich:      Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliniken, Belegabteilungen und Einrichtungen, in denen Patienten über Nacht ärztlich betreut werden;
medizinische Abteilungen, die einer Klinik angeschlossen sind

Notfallaufnahme:           Funktionseinheit eines Akutkrankenhauses, in welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheitszustände einer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Notwendigkeit und Art der weiteren medizinischen Versorgung festzustellen.

Basisweiterbildung:        Definierte gemeinsame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen innerhalb eines Gebietes

Kompetenzen:                Die Kompetenzen (Facharzt-, Schwerpunkt-, Zusatz-Weiterbildungen) spiegeln die Inhalte eines Gebietes wider, die Gegenstand der Weiterbildung und deren Prüfung vor der Ärztekammer sind. Die Inhalte dieser Kompetenzen stellen eine Teilmenge des Gebietes dar.

Gebiete der                     Anästhesiologie, Augenheilkunde, Chirurgie, Frauenheilkunde
unmittelbaren                 und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und
Patientenversorgung      Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Medizin und
                                        Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin,

    Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Strahlentherapie, Urologie

Fallseminar:                    Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes einzelnen Teilnehmers, wobei unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten anhand von vorgestellten Fallbeispielen und deren Erörterung Kenntnisse und Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grundlagenwissen erweitert und gefestigt werden.
 

Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C

1
Allgemeine Inhalte der Weiterbildung:

Die Weiterbildung beinhaltet unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen auch den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-   ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen ärztlichen Handelns

-   der ärztlichen Begutachtung

-   den Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements

-   der ärztlichen Gesprächsführung einschließlich der Beratung von Angehörigen

-   sychosomatischen Grundlagen

-   der interdisziplinären Zusammenarbeit

-   der Ätiologie, Pathophysiologie und Pathogenese von Krankheiten

-   der Aufklärung und der Befunddokumentation

-   labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor)

-   medizinischen Notfallsituationen

-   den Grundlagen der Pharmakotherapie einschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel und des Arzneimittelmissbrauchs

-   der Durchführung von Impfungen

-   der allgemeinen Schmerztherapie

-   der interdisziplinären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik einschließlich der Differentialindikation und Interpretation radiologischer Befunde im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen

-   der Betreuung von Schwerstkranken und Sterbenden

-   den psychosozialen, umweltbedingten und interkulturellen Einflüssen auf die Gesundheit

-   gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns

-   geschlechtsspezifischen Aspekten in Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation

-   den Strukturen des Gesundheitswesens

2
Sofern für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildungen nichts Näheres definiert ist, kann die Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich abgeleistet werden.

3
Die inhaltlichen Weiterbildungsanforderungen werden durch Verwaltungsrichtlinien in fachlicher Hinsicht konkretisiert.

4
Für eine Kursanerkennung sind die bundeseinheitlichen Empfehlungen zu beachten.
 

Abschnitt B

Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen
 

Gebiete FA- und SP-Kompetenz

1 Anästhesiologie

           FA Anästhesiologie

2 Anatomie

           FA Anatomie

3 Arbeitsmedizin

           FA Arbeitsmedizin

4 Augenheilkunde

           FA Augenheilkunde

5 Biochemie

           FA Biochemie

6 Chirurgie

   6.1   FA Allgemeine Chirurgie

   6.2   FA Gefäßchirurgie

   6.3   FA Herzchirurgie

   6.4   FA Kinderchirurgie

   6.5   FA Orthopädie und Unfallchirurgie

   6.6   FA Plastische und Ästhetische Chirurgie

   6.7   FA Thoraxchirurgie

   6.8   FA Visceralchirurgie

7 Frauenheilkunde und Geburtshilfe

           FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Schwerpunkte:

- Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

- Gynäkologische Onkologie

- Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

8 Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

   8.1   FA Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

   8.2   FA Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

9 Haut- und Geschlechtskrankheiten

           FA Haut- und Geschlechtskrankheiten

10 Humangenetik

           FA Humangenetik

11 Hygiene und Umweltmedizin

          FA Hygiene und Umweltmedizin

12 Innere Medizin und   

      Allgemeinmedizin

12.1    FA Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt)

12.2    FA für Innere Medizin

12.3.1  FA Innere Medizin und Angiologie

12.3.2  FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

12.3.3  FA Innere Medizin und Gastroenterologie

12.3.4  FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

12.3.5  FA Innere Medizin und Kardiologie

12.3.6  FA Innere Medizin und Nephrologie

12.3.7  FA Innere Medizin und Pneumologie

12.3.8  FA Innere Medizin und Rheumatologie

 

13 Kinder- und Jugendmedizin

           FA Kinder- und Jugendmedizin

Schwerpunkte:

- Kinder-Hämatologie und -Onkologie

- Kinder-Kardiologie

- Neonatologie

- Neuropädiatrie

14 Kinder- und Jugendpsychiatrie und

     -psychotherapie

           FA Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

15 Laboratoriumsmedizin

           FA Laboratoriumsmedizin

16 Mikrobiologie, Virologie

     und Infektionsepidemiologie

           FA Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

17 Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

           FA Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

18 Neurochirurgie

           FA Neurochirurgie

19 Neurologie

           FA Neurologie

20 Nuklearmedizin

           FA Nuklearmedizin

21 Öffentliches Gesundheitswesen

           FA Öffentliches Gesundheitswesen

22 Pathologie

22.1    FA Neuropathologie

22.2    FA Pathologie

23 Pharmakologie

23.1    FA Klinische Pharmakologie

23.2    FA Pharmakologie und Toxikologie

24 Physikalische und Rehabilitative

     Medizin

           FA Physikalische und Rehabilitative Medizin

25 Physiologie

           FA Physiologie

26 Psychiatrie und Psychotherapie

           FA Psychiatrie und Psychotherapie

Schwerpunkt:

- Forensische Psychiatrie

27 Psychosomatische Medizin

     und Psychotherapie

           FA Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

28 Radiologie

           FA Radiologie

Schwerpunkte:

- Kinderradiologie

- Neuroradiologie

29 Rechtsmedizin

           FA Rechtsmedizin

30 Strahlentherapie

           FA Strahlentherapie

31 Transfusionsmedizin

           FA Transfusionsmedizin

32 Urologie

           FA Urologie

1
Gebiet Anästhesiologie

Definition:

Das Gebiet Anästhesiologie umfasst die Allgemein-, Regional- und Lokalanästhesie einschließlich deren Vor- und Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer und diagnostischer Eingriffe sowie intensivmedizinische, notfallmedizinische und schmerztherapeutische Maßnahmen.

Facharzt/Fachärztin für Anästhesiologie (Anästhesist/Anästhesistin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

48 Monate in der Anästhesiologie, davon können bis zu

 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden

 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

12 Monate in der Intensivmedizin, davon können

 6 Monate Intensivmedizin in einem anderen Gebiet abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Anästhesieverfahren

 der Beurteilung perioperativer Risiken

 Maßnahmen der perioperativen Intensivmedizin

 der Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen, einschließlich Beatmungsverfahren und notfallmäßiger Schrittmacheranwendung

 notfallmedizinischen Maßnahmen

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 der Infusions- und Hämotherapie einschließlich parenteraler Ernährung

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der perioperativen Medikation

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das Krankheitsbild

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Maßnahmen zur Behandlung akut gestörter Vitalfunktionen

 Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

 Elektrokardiogramme

 selbstständig durchgeführte Anästhesieverfahren, davon

 im Gebiet Chirurgie

 im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

 bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

 in wenigstens zwei weiteren operativen Gebieten

 bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich

 rückenmarksnahe Regionalanästhesien

 periphere Regionalanästhesien und Nervenblockaden

 Mitwirkung bei Anästhesien höherer Schwierigkeitsgrade, davon

 bei intrathorakalen Eingriffen

 bei intrakraniellen Eingriffen

2
Gebiet Anatomie

Definition:

Das Gebiet Anatomie umfasst die Lehre vom normalen Bau und Zustand des Körpers mit seinen Geweben und Organen einschließlich systematischer und topographisch-funktioneller Aspekte sowie der Embryologie.

Facharzt/Fachärztin für Anatomie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anatomie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate im Gebiet Pathologie angerechnet werden, davon können

 6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den grundlegenden wissenschaftlichen Methoden zur Untersuchung morphologisch-medizinischer Fragestellungen, der makroskopischen Anatomie, der mikroskopischen Anatomie und der Embryologie

 Paläontologie, Zyto- und Humangenetik sowie das Leichentransport- und Bestattungswesen

 der systematischen und topographischen Anatomie einschließlich der Zusammenhänge zwischen Struktur und Funktion sowie der vergleichenden Anatomie

 der Röntgenanatomie

 der Embryologie

 der Konservierung und Aufbewahrung von Leichen

 den makroskopischen Präparationsmethoden

 der Herstellung, Montage und Pflege von anatomischen Sammlungspräparaten und deren Demonstration

 der Histologie einschließlich der Histochemie und der Immunhistochemie mit den einschlägigen Fixations-, Schnitt- und Färbetechniken

 der Mikroskopie mit den verschiedenen Techniken

 der Gewebezüchtung und experimentellen Zytologie

 der Makro- und Mikrophotographie

 der Morphometrie

 der Technik der Elektronenmikroskopie

3
Gebiet Arbeitsmedizin

Definition:

Das Gebiet Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die Vermeidung von Erschwernissen und die berufsfördernde Rehabilitation.

Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin (Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Arbeitsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

24 Monate Innere Medizin und Allgemeinmedizin

36 Monate Arbeitsmedizin, davon können bis zu

 12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden

360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Arbeitsmedizin, die während der 60 Monate Weiterbildung abgeleistet werden sollen

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen einschließlich epidemiologischer Grundlagen

 der Gesundheitsberatung einschließlich Impfungen

 der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen und gruppenbezogenen Schulung

 der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

 der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit

 der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz

 der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation

 der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz

 der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit einschließlich der Arbeitsphysiologie

 der Arbeits- und Umwelthygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen Toxikologie

 der Arbeits- und Betriebspsychologie einschließlich psychosozialer Aspekte

 arbeitsmedizinischen Vorsorge-, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen

 den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der arbeitsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse

 der ärztlichen Begutachtung bei arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten, der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfähigkeit einschließlich Fragen eines Arbeitsplatzwechsels

 der arbeitsmedizinischen Erfassung von Umweltfaktoren sowie deren Bewertung hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Relevanz

 der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften

 Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen

 Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung

 Ergometrie

 Lungenfunktionsprüfungen

 Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher apparativer Techniken

 arbeitsmedizinische Bewertung von Messergebnissen verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe

4
Gebiet Augenheilkunde

Definition:

Das Gebiet Augenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation der anatomischen und funktionellen Veränderungen des Sehorgans und seiner Adnexe einschließlich der Optometrie und der plastisch-rekonstruktiven Operationen in der Periorbitalregion.

Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde (Augenarzt/Augenärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Augenheilkunde ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

36 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Gesundheitsberatung und Früherkennung einschließlich Amblyopie-Prophylaxe

 der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Verletzungen und Komplikationen des Sehorgans, der Sehbahn und der Hirnnerven

 der Neuroophthalmologie

 der Erhebung optometrischer Befunde und der Bestimmung und Verordnung von Sehhilfen einschließlich Anpassung von Kontaktlinsen und vergrößernden Sehhilfen sowie Indikationsstellung für refraktivchirurgische Verfahren

 der Erkennung und Behandlung nicht paretischer und paretischer Stellungs- und Bewegungsstörungen der Augen, der okulären Kopfzwangshaltungen und des Nystagmus

 der Rehabilitation von Sehbehinderten

 der Ergo-, Sport- und Verkehrsophthalmologie

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich immunologischer und infektiologischer Bezüge

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 sonographische Untersuchungstechniken bei ophthalmologischen Erkrankungen und Verletzungen

 Messung von Refraktionsfehlern

 ophthalmologische Untersuchungstechniken, z. B. Spaltlampe, Gonioskopie und Opthalmoskopie, Perimetrie, Bestimmung des Farb- und Lichtsinns, Augeninnendruckmessung

 Lokal- und Regionalanästhesien

 ophthalmologische Eingriffe an

 Lidern und Tränenwegen, z. B. Korrektur von Entropium und Ektropium, Lidmuskeloperationen, Dehnung und Strikturspaltung der Tränenwege

 Bindehaut und Hornhaut, z. B. Fremdkörperentfernung, Wundnaht

 einfachen intraokulären Eingriffen, z. B. Parazentese, Iridektomie, Zyklokryo-, Zyklolaserdestruktion, Kryoretinopexie

 geraden Augenmuskeln

 laserchirurgische Eingriffe

 am Vorderabschnitt des Auges

 an der Retina

 Mitwirkung bei intraokularen Eingriffen, einschließlich Netzhaut- und Glaskörperoperationen, und Augenmuskeloperationen höheren Schwierigkeitsgrades, z. B. Katarakt-, Glaukom-, Amotiooperationen, Vitrektomien, Enukleationen, Keratoplastik, plastisch-rekonstruktive Eingriffe

5
Gebiet Biochemie

Definition:

Das Gebiet Biochemie umfasst die Chemie der Lebensvorgänge und der lebenden Organismen einschließlich der organischen und anorganischen Substanzen des Organismus sowie die bei den Lebensvorgängen ablaufenden Reaktionen.

Facharzt/Fachärztin für Biochemie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Biochemie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der allgemeinen und physikalischen Chemie einschließlich der Reaktionskinetik, Thermodynamik, Elektrolytchemie, Elektrochemie sowie der Theorie der chemischen Bindung und der Gleichgewichtszustände und der biologischen Statistik und Datenverarbeitung

 biochemischen Reaktionen auf körperfremde Stoffe, den Wirkungsmechanismen von Substanzgruppen auf molekularer Ebene, der Pathophysiologie von Stoffwechselkrankheiten und Stoffwechselanomalien, einschließlich endokriner Störungen und des Wasser- und Elektrolythaushaltes, sowie der Ernährungswissenschaft und toxikologischen Problemen des Umweltschutzes

 der chemischen und biologisch-chemischen Laboratoriumsdiagnostik

 der Photometrie, Fluorometrie und der Elektrometrie

 der Darstellung biologischer Substanzen

 den Enzympräparationen und enzymatischen Bestimmungen

 der Chromatographie und Elektrophorese

 der Zellfraktionierung, Isotopentechnik und Mikrotitermethode

 immunchemischen Testverfahren

 den Eigenschaften der Proteine und Kohlenhydrate

 dem Lipid- und Eiweißstoffwechsel und der Enzymologie einschließlich der Methoden der Strukturaufklärung

 den biochemischen Funktionen der Gewebe und Organe sowie der Mechanismen des Zell- und Organstoffwechsels

 den Grundlagen der biochemischen Genetik und der Immunochemie

 der Biochemie der Ernährung, des Säuren-Basen- sowie Wasser- und Elektrolythaushaltes

 der Labororganisation und dem Laborbetrieb

6
Gebiet Chirurgie

Definition:

Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Gefäße, der inneren Organe einschließlich des Herzens, der Stütz- und Bewegungsorgane und der onkologischen Wiederherstellungs- und Transplantationschirurgie.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Chirurgie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen
6.1 bis 6.8 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 6.1 bis 6.8:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

6 Monate Notfallaufnahme

6 Monate Intensivmedizin in der Chirurgie oder in einem anderen Gebiet

12 Monate Chirurgie, davon können

 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 Erkennung, Klassifizierung, Behandlung und Nachsorge chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen

 der Indikationsstellung zur konservativen und operativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen und Verletzungen

 der Risikoeinschätzung, der Aufklärung und der Dokumentation

 den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung

 operativen Eingriffen und Operationsschritten

 der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre einschließlich Impfprophylaxe

 den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

 der Erkennung und Behandlung von Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen, den Hygienemaßnahmen

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

 Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich der Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen

 der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

 der medikamentösen Thromboseprophylaxen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen und Verletzungen

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Legen von Drainagen und zentralvenösen Zugängen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik

 Lokal- und Regionalanästhesien

 Eingriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie

 Erste Assistenzen bei Operationen und angeleitete Operationen

6.1
Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie
(Allgemeinchirurg/Allgemeinchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Allgemeine Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 24 Monate in Allgemeiner Chirurgie und/oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, davon können bis zu

- 12 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden

- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

- 12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie

- 12 Monate in Visceralchirurgie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der operativen und nicht operativen Grund- und Notfallversorgung bei gefäß-, thorax-, unfall- und visceralchirurgischen einschließlich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Infektionen

 der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

 endoskopischen, laparoskopischen (minimal-invasiven) Operationsverfahren

 instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden

 der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, Retroperitoneums, der Urogenitalorgane

 große Wundversorgung bei Weichteilverletzungen

 Deckung von Haut- und Weichteildefekten

 Verbände, z. B. Kompressions-, Stütz-, Schienen- und fixierende Verbände

 Repositionen von Frakturen und Luxationen

 operative Eingriffe an Kopf/Hals und Brustwand einschließlich Thorakotomien und Thoraxdrainagen und an Bauchwand und Bauchhöhle, Stütz- und Bewegungssystem, Gefäß- und Nervensystem einschließlich Resektionen, Übernähungen, Exstirpationen und Exzisionen mittels konventioneller, endoskopischer und interventioneller Techniken, z. B. Lymphknotenexstirpation, Port-Implantation, Entfernung von Weichteilgeschwülsten, Schilddrüsen-Resektion, explorative Laparotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainage, Magen-, Dünndarm- und Dickdarm-Resektion, Notversorgung von Leber- und Milzverletzungen, Cholecystektomie, Appendektomie, Anus praeter-Anlage, Herniotomien, Hämorrhoidektomie, periproktitische Abzessspaltung, Fistel- und Fissur- Versorgung , Osteosynthesen, Implantatentfernung, Exostosenabtragung, Amputationen, Varizenoperationen, Thrombektomie, Embolektomie, Tracheotomie

 Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

6.2
Facharzt/Fachärztin für Gefäßchirurgie
(Gefäßchirurg/Gefäßchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Gefäßchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie

oder
6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie
angerechnet werden

12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung und Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen und Fehlbildungen des Gefäßsystems einschließlich der Rehabilitation

 der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

 der operativen Behandlung einschließlich hyperämisierender, resezierender und rekonstruktiver Eingriffe und konservativen Maßnahmen am Gefäßsystem

 instrumentellen Untersuchungsverfahren einschließlich der Durchblutungsmessung und Erhebung eines angiologischen Befundes zur Operationsvorbereitung und -nachsorge

 der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 intraoperative angiographische Untersuchungen

 Doppler-/Duplex-Untersuchungen der

 Extremitäten versorgenden Gefäße,

 abdominellen und retroperitonealen Gefäße,

 extracraniellen hirnzuführenden Gefäße

 hämodynamische Untersuchungen an Venen

 rekonstruktive Operationen

 an supraaortalen Arterien,

 an aortalen, iliakalen, viszeralen und thorakalen Gefäßen,

 im femoro-poplitealen, brachialen und cruro-pedalen Abschnitt

 endovaskuläre Eingriffe

 Anlage von Dialyse-Shunts, Port-Implantation

 Operationen am Venensystem

 Grenzzonenamputationen, Ulkusversorgungen

6.3
Facharzt/Fachärztin für Herzchirurgie
(Herzchirurg/Herzchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Herzchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Kardiologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin/Kinder-Kardiologie angerechnet werden,

 die auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung, operativen und postoperativen Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen und Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße sowie des Mediastinums und der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen

 Maßnahmen der Nachsorge nach operativer Behandlung einschließlich Immunsuppression und Organabstoßungsbehandlung bei Transplantationen

 der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

 den Grundlagen minimal-invasiver Therapie

 der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

 den Grundlagen der Diagnostik und Behandlung angeborener Herzerkrankungen sowie terminaler Erkrankungen von Herz und Lunge

 der Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen

 der Indikationsstellung zur Herz-, Lungen- und Herz-Lungen-Transplantation einschließlich technischer Grundlagen von Herzassistenzsystemen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Elektrokardiogramm

 sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße

 Echokardiographie

 Operationen mit Hilfe oder in Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation

 an Koronargefäßen

 an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion

 an der Aortenklappe und/oder Aorta aszendens/Mitralklappe/Koronargefäß

 bei angeborenen Herzfehlern

 Operationen ohne Einsatz der extrakorporalen Zirkulation

 Anastomosen und Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen einschließlich Aortenaneurysmen

 transvenöse Schrittmacherimplantationen/ Defibrillatoren (AICD)

 Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern, Operationen bei Thoraxverletzungen

 Operationen an der Lunge und am angrenzenden Mediastinum in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen

 Operationen an peripheren Gefäßen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Einsatz von Kreislaufassistenzsystemen und der extrakorporalen Zirkulation

6.4
Facharzt/Fachärztin für Kinderchirurgie
(Kinderchirurg/Kinderchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Kinderchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kinderchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in Kinder- und Jugendmedizin, davon können

 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgeleistet werden

-   können 6 Monate in einer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder in Anästhesiologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder Urologie oder in Handchirurgie angerechnet werden

-   können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Fehlbildungen, Erkrankungen, Infektionen, Organtumoren, Verletzungen, Verbrennungen sowie deren Folgen im Kindesalter einschließlich pränataler Entwicklungsstörungen

 den instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden

 der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

 den endoskopischen, laparoskopischen, minimal-invasiven, mikrochirurgischen Operationsverfahren und Laser-Techniken

 der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Trauma-Managements und der Überwachung

-     der konservativen und operativen Frakturversorgung einschließlich gelenknaher Frakturen und Gelenkverletzungen sowie plastisch-rekonstruktiver Techniken

 der enteralen und parenteralen Ernährung insbesondere nach Operationen, auch bei Früh- und Neugeborenen

 den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Repositionen von Frakturen und Luxationen sowie Versorgung von Weichteil- und Organverletzungen

 operative Eingriffe einschließlich endoskopischer, minimal-invasiver, mikrochirurgischer und Laser-Techniken

 an Kopf- und Hals, z. B. Trepanationen, ventrikuläre Liquorableitungen, Osteoplastik bei Craniostenose, Tracheotomien, Thyreoidektomien, Korrektur von Kiemengangsanomalien, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen und muskulärer Schiefhals, Tumorresektionen

 an Brustwand und Brusthöhle, z. B. Korrekturen von Fehlbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Brustwand, der Brusthöhle, des Mediastinums, des Tracheobronchialsystems, der Lungen und des Oesophagus, Resektion äußerer, mediastinaler und pulmonaler Tumoren

 an Bauchwand, Bauchhöhle und Retroperitoneum, z. B. Korrektur von Fehlbildungen, operative Therapie von Organverletzungen äußerer und innerer Hernien, bei Funktionsstörungen und entzündlichen Erkrankungen, intestinale Resektionen einschließlich Tumorresektionen

 am Urogenitaltrakt, z. B. Korrektur von Fehlbildungen der Nieren, ableitenden Harnwege und des inneren und äußeren Genitale einschließlich Verletzungen, Tumorresektionen

 am Gefäß-, Nerven- und Lymphsystem, z. B. bei Fehlbildungen einschließlich Dysraphien, Verletzungen und Tumoren, Anlage von Shunts, Port-Implantationen

 am Stütz- und Bewegungssystem, z. B. bei Frakturen, Luxationen und Weichteilverletzungen einschließlich deren Folgen, Weichteil-, Knochen- und Gelenkinfektionen, Tumoren

 bei plastisch-rekonstruktiven Eingriffen, z. B. bei Fehlbildungen, kongenitalen Defekten und Defektverletzungen an Kopf, Hals, Brustwand, Rumpf und Extremitäten und Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-, Sehnen- und Knorpelplastiken

6.5
Facharzt/Fachärztin für Orthopädie und Unfallchirurgie
(Orthopäde und Unfallchirurg/Orthopädin und Unfallchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie und Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-   12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie und/oder in Neurochirurgie abgeleistet werden

-   12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Verletzungen und deren Folgezuständen sowie von angeborenen und erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktionsstörungen und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane unter Berücksichtigung der Unterschiede in den verschiedenen Altersstufen

 der Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten einschließlich des Traumamanagements

 den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit

 der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

 der konservativen und funktionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Deformitäten und Reifungsstörungen

 den Grundlagen der konservativen und operativen Behandlung rheumatischer Gelenkerkrankungen

 den Grundlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- und Bewegungsorgane

 der Erkennung und Behandlung von Weichteilverletzungen, Wunden und Verbrennungen einschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren

 der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand

 der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Sportverletzungen und Sportschäden sowie deren Folgen

-     der Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

 der Prävention und Behandlung von Knochenerkrankungen und der Osteoporose

 der Biomechanik

 chirotherapeutischen und physikalischen Maßnahmen einschließlich funktioneller und entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der medizinischen Aufbautrainings- und Gerätetherapie

 der technischen Orthopädie und Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel einschließlich ihrer Überprüfung bei Anproben und nach Fertigstellung

 den Grundlagen der Durchgangsarzt- und Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane einschließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglingen

 operative Eingriffe einschließlich Notfalleingriffe an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß

 Eingriffe an Nerven und Gefäßen

 Eingriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen und Gelenken

 Implantatentfernungen

 Behandlung von thermischen und chemischen Schädigungen

 konservative Behandlungen von angeborenen und erworbenen Deformitäten, Luxationen, Frakturen und Distorsionen

 Injektions- und Punktionstechniken an Wirbelsäule und Gelenken

 Osteodensitometrie

 Anordnung, Überwachung und Dokumentation von Verordnungen orthopädischer Hilfsmittel

6.6
Facharzt/Fachärztin für Plastische und Ästhetische Chirurgie
(Plastischer und Ästhetischer Chirurg/Plastische und Ästhetische Chirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische und Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-      12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie oder

-      6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden

-      12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Wiederherstellung und Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter Körperfunktionen und der Körperform

 der Behandlung Brandverletzter in der Akut- und sekundären Rekonstruktionsphase

 der Differentialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwunden und Wundheilungsstörungen

 Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen

 therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut und Weichteile einschließlich Rekonstruktion

 der ästhetisch-plastischen Chirurgie in allen Körperregionen einschließlich kosmetische Operationen unter Berücksichtigung der psychologischen Exploration und Elektionskriterien und der spezifischen Aufklärung bei elektiven Operationsindikationen

 funktions- und strukturwiederherstellende Eingriffe bei akuten Verletzungen und chronischen Wunden und Infektionen der Haut, der Weichteile und des muskulo-skelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch in interdisziplinärer Kooperation

 der Erkennung und Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen und Funktionsstörungen der Hand

 der Mitwirkung bei Replantationen und Revaskularisationen abgetrennter Körperteile einschließlich der Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen des peripheren Nervensystems

 der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer Ersatzstrukturen

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen Defekten und ästhetisch-kosmetischen Eingriffen

 der Nachbehandlung ästhetisch-plastischer Eingriffe einschließlich Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen und Prothesen sowie bei Transplantationen

 der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

 der Bewertung bildgebender, endoskopischer und neurologischer/ neurophysiologischer Befunde

 der Verordnung von Krankengymnastik, Ergotherapie und weiterer Rehabilitationsmaßnahmen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 konstruktive, rekonstruktive und ästhetisch-plastisch-chirurgische Eingriffe einschließlich mikrochirurgischer, Laser- und Ultraschall-Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss

 im Kopf-Hals-Bereich

 im Brustbereich

 an Rumpf und Extremitäten

 an Haut- und subkutanen Weichteilen

 an peripheren Nerven

 Mitwirkung bei Eingriffen im Rahmen der Erstversorgung von Verbrennungen und zur Behandlung von Verbrennungsfolgen

6.7
Facharzt/Fachärztin für Thoraxchirurgie
(Thoraxchirurg/Thoraxchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Thoraxchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Thoraxchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-   12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie und/oder Innere Medizin und Pneumologie angerechnet werden

-   12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung, operativen und konservativen Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Neoplasien, Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen der Lunge, der Pleura, des Tracheo-Bronchialsystems, des Mediastinums, der Thoraxwand, des Zwerchfells und der jeweils angrenzenden Strukturen einschließlich der Rehabilitation

 operativen Eingriffen am Herzen im Zusammenhang mit thoraxchirurgischen Operationen

 der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

 den zur Versorgung im Notfall erforderlichen, gefäßchirurgischen, unfallchirurgischen, visceralchirurgischen und allgemeinchirurgischen Maßnahmen in interdisziplinärer Zusammenarbeit

 der operativen Tumorchirurgie einschließlich palliativmedizinischer und schmerztherapeutischer Maßnahmen

 der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

 der Planung und Durchführung multimodaler Therapiekonzepte bei Tumorpatienten in interdisziplinärer Zusammenarbeit sowie Durchführung von Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen zur Tumor- und Rezidiverkennung

 Techniken minimal-invasiver Chirurgie

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane (ohne Herz)

 diagnostische und therapeutische Endoskopien, z. B. Tracheo-Bronchoskopie, Thorakoskopie, Oesophagoskopie

 operative Eingriffe einschließlich minimal invasiver Techniken

 an Kopf und Hals, z. B. Tracheotomie, Mediastinoskopie

 am Mediastinum und Oesophagus, z. B. Dissektion der mediastinalen Lymphknoten,  Tumorresektion, Thymektomie, oesophagotracheale Fisteln, Verletzungen des Oesophagus

 an der Thoraxwand, z. B. Verletzungen, Brustwandresektion, Thorakoplastik, Korrekturplastik

 an der Lunge, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Keilresektion, Laserresektion, Segmentresektion, Lobektomie, Pneumonektomie

 erweiterte Eingriffe an der Lunge, z. B. intraperikardiale Gefäßversorgung, Vorhofteilresektion, Perikard-und Zwerchfellresektion, plastische Operationen am Tracheobronchial- und Gefäßbaum

 videothorakoskopische Eingriffe, z. B. Pleurektomie, Keilresektion, Sympathektomie, Biopsien

 an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Dekortikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen

 Eingriffe bei thorakalen Verletzungen

6.8
Facharzt/Fachärztin für Visceralchirurgie
(Visceralchirurg/Visceralchirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Visceralchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Visceralchirurgie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-      12 Monate in einer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden

-      12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen, Fehlbildungen innerer Organe insbesondere der gastroenterologischen, endokrinen und onkologischen Chirurgie der Organe und Weichteile

 der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

 endoskopischen, laparoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren

 der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

 der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren wie radiologisch und radiologisch-endoskopischen Verfahren oder endosonographischen Untersuchungen des Gastrointestinaltraktes

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu gastroenterologischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

 instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich Ultraschalluntersuchungen und Endoskopie

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 sonographische Untersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums
einschließlich Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße

 Durchführung und Befundung von Rekto-/Sigmoidoskopien und den Grundlagen der Koloskopie und Ösophago-Gastro-Duodenoskopie

 konventionelle, minimal-invasive und endoskopische operative Eingriffe an Kopf- und Hals einschließlich Tracheotomie, Thorakotomie, Thoraxdrainagen, Oesophagus, Magen, Leber, Gallenwege, Pankreas, Milz, Dünndarm, Dickdarm, Rektum, Anus, Bauchhöhle, Retroperitoneum, Bauchwand
 

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Chirurgie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Allgemeine Chirurgie zu führen.

Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Schwerpunktbezeichnung

 Gefäßchirurgie

 Thoraxchirurgie

 Visceralchirurgie

besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.

Kammerangehörige, die nach Facharztanerkennung bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung in den Schwerpunkten Gefäßchirurgie, Thoraxchirurgie und Visceralchirurgie begonnen haben, können diese nach Bestimmungen der bisher gültigen Weiterbildung abschließen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie die entsprechende Facharztbezeichnung. Entsprechendes gilt auch für die Kammerangehörige, die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung die Weiterbildung in den Gebieten Herzchirurgie, Kinderchirurgie und Plastische und Ästhetische Chirurgie begonnen haben.

Kammerangehörige, die vor In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung ihre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie begonnen haben, können diese nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und die entsprechenden Bezeichnungen führen.

Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Gebiet Orthopädie oder im Schwerpunkt Unfallchirurgie in Weiterbildung befinden, können diese als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie abschließen, wenn sie eine Mindestweiterbildungszeit von 6 Jahren und mindestens jeweils eine 2-jährige Weiterbildung in Orthopädie und Unfallchirurgie nachweisen.

Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie sind, können die neue Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Gebiet Orthopädie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis16 Anwendung.

Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung im Besitz der Facharztanerkennung Orthopädie sind, können die Facharztbezeichnung Orthopädie und Unfallchirurgie innerhalb einer Frist von 3 Jahren beantragen, wenn sie mindestens 2 Jahre Weiterbildung im Schwerpunkt Unfallchirurgie nachweisen. Auf das Anerkennungsverfahren finden die §§ 12 bis 16 Anwendung. Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet § 20 Abs. 4 bis 8 Anwendung

7
Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Definition:

Das Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe umfasst die Erkennung, Vorbeugung, konservative und operative Behandlung sowie Nachsorge von geschlechtsspezifischen Gesundheitsstörungen der Frau einschließlich plastisch-rekonstruktiver Eingriffe, der gynäkologischen Onkologie, Endokrinologie, Fortpflanzungsmedizin, der Betreuung und Überwachung normaler und gestörter Schwangerschaften, Geburten und Wochenbettverläufe sowie der Prä- und Perinatalmedizin.

Facharzt/Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (Frauenarzt/Frauenärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden

-   bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden

-   bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

und

80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:

 der Gesundheitsberatung einschließlich Stillberatung und den Grundlagen der Ernährungsmedizin, Früherkennung und Vorbeugung einschließlich Impfungen

 der konservativen und operativen Behandlung der weiblichen Geschlechtsorgane einschließlich der Brust, der Erkennung und Behandlung von Komplikationen und der Rehabilitation

 der (Früh-)Erkennung sowie den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur gynäkologischen Strahlenbehandlung und der Nachsorge von gynäkologischen Tumorerkrankungen

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 der Feststellung einer Schwangerschaft, der Mutterschaftsvorsorge, der Erkennung und Behandlung von Schwangerschaftserkrankungen, Risikoschwangerschaften und der Wochenbettbetreuung

 der Geburtsbetreuung einschließlich Mitwirkung bei Risikogeburten und geburtshilflichen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade sowie der Versorgung und Betreuung des Neugeborenen einschließlich der Erkennung und Behandlung von Anpassungsstörungen

 der Diagnostik und Therapie der Harn- und postpartalen Analinkontinenz einschließlich des Beckenbodentrainings

 der Indikationsstellung zu plastisch-operativen und rekonstruktiven Eingriffen im Genitalbereich und der Brust

 der Erkennung und Behandlung des prämenstruellen Syndroms

 der hormonellen Regulation des weiblichen Zyklus und der ovariellen Fehlfunktionen einschließlich der Erkennung und Basistherapie der weiblichen Sterilität

 der Familienplanung sowie hormoneller, chemischer, mechanischer und operativer Kontrazeption

 den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

 der Beratung bei Schwangerschaftskonflikten sowie der Indikationsstellung zum Schwangerschaftsabbruch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen einschließlich psychischen Risiken

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 der Prävention der Osteoporose

 der Sexualberatung der Frau und des Paares

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen, psychosozialen und psychosexuellen Störungen unter Berücksichtigung der gesellschaftsspezifischen Stellung der Frau und ihrer Partnerschaft

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

 der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich Gerinnungsstörungen sowie lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 ante- und intrapartale Cardiotokogramme

 Leitung von normalen Geburten auch mit Versorgung von Dammschnitten und Geburtsverletzungen

 Geburtshilfliche Operationen, z. B. Sektio, Forceps, Vakuum-Extraktion, Entwicklung aus Beckenendlage

 Erstversorgung einschließlich Erstuntersuchung des Neugeborenen

 Lokal- und Regionalanästhesie

 operative Eingriffe

 am äußeren und inneren Genitale und der Brust, z. B. Abrasio, Nachkürettage, diagnostische Exstirpation, Hysteroskopie

 vaginale und abdomnelle Operationen, z. B. Hysterektomien einschließlich Deszensus-Operationen, Laparoskopien

 Kolposkopien

-     Anfertigung von zytologischen Abstrichpräparaten

 Ultraschalluntersuchungen einschließlich Endosonographie und Dopplersonographie der weiblichen Urogenitalorgane und der Brust sowie der utero-plazento-fetalen Einheit auch im Rahmen der Fehlbildungsdiagnostik

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-   12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

-   24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung und Behandlung geschlechtsspezifischer endokriner, neuroendokriner und fertilitätsbezogener Funktionen, Dysfunktionen und Erkrankungen sowie von Fehlbildungen des inneren Genitale in der Pubertät, der Adoleszens, der fortpflanzungsfähigen Phase, dem Klimakterium und der Peri- und Postmenopause

 endoskopischen und mikrochirurgischen Operationsverfahren

 der fertilitätsbezogenen Paarberatung

 der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin bedingter Alterungsprozesse

-     der Erkennung und Beurteilung psychosomatischer Einflüsse auf den Hormonhaushalt, auf die Fertilität und deren Behandlung

 genetisch bedingten Regulations- und Fertilitätsstörungen mit Indikationsstellung zur humangenetischen Beratung

 Erkennung und Behandlung des Androgenhaushaltes, Hirsutismus und des Prolaktinhaushaltes

 den endokrin bedingten Funktions- und Entwicklungsstörungen der weiblichen Brust

 den gynäkologisch-endokrinen Aspekten der Transsexualität

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 assistierte Fertilisationsmethoden einschließlich hormoneller Stimulation, Inseminationen, in-vitro-Fertilisation (IVF), intrazytoplasmatische Spermatozoen-Injektion (ICSI)

 Kryokonservierungsverfahren

 Spermiogramm-Analyse und Ejakulat-Aufbereitungsmethoden und Funktionstests

 Mitwirkung bei größeren fertilitätschirurgischen Eingriffen einschließlich hysteroskopischer und laparoskopischer Verfahren, z. B. bei Endometriose, Tuben- und Ovarchirurgie

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin besitzen, sind berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin zu führen.

Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

-   6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 Erkennung und Behandlung der bösartigen Erkrankungen des weiblichen Genitale und der Brust

 chemotherapeutischen und hormonellen Verfahren

 molekularbiologischen onkogenetischen immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Verfahren

 organ- und fertilitätserhaltenden Verfahren

 radikalen Behandlungsverfahren

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 morphologisch-funktionelle (z. B. Ultraschall, Endoskopie) und invasive (z. B. Punktion, Biopsie) Verfahren der Genitalorgane und Brust

 organerhaltende und radikale Krebsoperationen am Genitale (z. B. Debulking-OP, Wertheim-OP, Vulvektomie, Lymphadenektomie, inguinal, pelvin, paraaortal, Exenteration)

 organerhaltende und radikale Krebsoperationen an der Mamma

 rekonstruktive Eingriffe am Genitale, den Bauchdecken und der Brust im Zusammenhang mit onkologischen Behandlungen

 hormonelle (ablative und additive) Therapien

 zytostatische Therapiezyklen

 supportive und palliative medikamentöse Tumortherapien

 gynäkologische Strahlen-Kontakt-Therapie

 psychoonkologische Betreuung, Rehabilitation und Begutachtung

 spezielle Rezidivdiagnostik und -Behandlung

 Tumornachsorge

Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   6 Monate Weiterbildung in Humangenetik oder Neonatologie angerechnet werden

-   bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

-   bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung und Behandlung maternaler und fetaler Erkrankungen höheren Schwierigkeitsgrades einschließlich invasiver und operativer Maßnahmen und der Erstversorgung des gefährdeten Neugeborenen

 der Erkennung fetomaternaler Risiken

 der Erkennung und Behandlung von fetalen Entwicklungsstörungen, Fehlbildungen und Erkrankungen

 der Betreuung der Risikoschwangerschaft und Leitung der Risikogeburt

 der Beratung der Patientin bzw. des Paares bei gezielten pränataldiagnostischen Fragestellungen sowie weiterführende Diagnostik

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Ultraschalluntersuchungen einschließlich Dopplersonographien des Fetus und seiner Gefäße sowie fetale Echokardiographie

 Überwachung bei erhöhtem Risiko zur differenzierten Zustandsdiagnostik des Feten

 Leitung von Risikogeburten und geburtshilflichen Notfallsituationen einschließlich Notfallmaßnahmen und Wiederbelebung beim Neugeborenen

 invasive prä- und perinatale Eingriffe, z. B. Amniozentesen, Chorionzottenbiopsien, Nabelschnurpunktionen, Punktionen aus fetalen Körperhöhlen, Amniondraingen

 operative Entbindungen bei Risikoschwangerschaften einschließlich Beckenendlagenentwicklung, Versorgung komplizierter Geburtsverletzungen, Resectiones und Entwicklung von Mehrlingen

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin besitzen, sind berechtigt, die Schwerpunktbezeichnung Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin zu führen.

8
Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

Definition:

Das Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren des Ohres, der Nase, der Nasennebenhöhlen, der Mundhöhle, des Pharynx und Larynx und von Funktionsstörungen der Sinnesorgane dieser Regionen sowie von Stimm-, Sprach-, Sprech- und Hörstörungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 8.1 und 8.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 8.1 und 8.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, (Früh-)Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens und der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfs, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis einschließlich des Lymphsystems sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses

 den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

 den Grundlagen funktioneller Störungen der Halswirbelsäule und der Kiefergelenke

 der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre

 Untersuchungen der gebietsbezogenen Hirnnerven einschließlich Prüfung des Riech- und Schmeck-Sinnes

 den Grundlagen der Diagnostik und Therapie von Schluck-, Stimm-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Stroboskopie und Stimmfeldmessungen

 der Hör-Screening-Untersuchung

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

 den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

 der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

 der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung sowie den Grundlagen der Beatmungstechnik und intensivmedizinischer Basismaßnahmen

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 audiologische Untersuchungen, z. B. Tonschwellen-, Sprach- Hörfeldaudiometrie, elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA), otoakustische Emissionen, Hörtests zur Diagnostik zentraler Hörstörungen sowie zur Hörgeräteversorgung einschließlich Anpassung und Überprüfung, Hörschwellenbestimmung, Impedanzmessungen mit Stapediusreflexmessung einschließlich Neugeborenen-Hör-Screening

 neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests

 Sprachtests

 Ventilationsprüfungen, z. B. Rhinomanometrie, Spirometrie, Spirographie

 mikroskopische und endoskopische Untersuchungen, z. B. Rhinoskopie, Sinuskopie, Nasopharyngoskopie, Laryngoskopie, Tracheoskopie, Oesophagoskopie

 sonographische Untersuchungen der Gesichts- und Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/ Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße

 Lokal- und Regionalanästhesien

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

8.1
Facharzt/Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(Hals-Nasen-Ohrenarzt/Hals-Nasen-Ohrenärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Hals-Nasen-Ohrenheilkunde nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

und

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   6 Monate im Gebiet Chirurgie oder Pathologie oder in Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie oder Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen angerechnet werden

-   bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung, konservativen und operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich Funktionsstörungen, Verletzungen, Fehlbildungen, Formveränderungen und Tumoren der Organe der Nase und Nasennebenhöhlen, der Tränen-Nasen-Wege, des Gehör- und Gleichgewichtsorgans, der Hirnnerven, der Lippen, der Wange, der Zunge, des Zungengrunds, des Mundbodens, der Tonsillen, des Rachens, des Kehlkopfes, der oberen Luft- und Speisewege, der Kopfspeicheldrüsen sowie der Oto- und Rhinobasis sowie der Weichteile des Gesichtsschädels und des Halses

 den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen einschließlich der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks

 den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen und deren operativer Behandlungsmaßnahmen

 der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

 den umweltbedingten Schädigungen im Hals-Nasen-Ohrenbereich einschließlich Lärmschwerhörigkeit

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 unspezifische und allergenvermittelte Provokations- und Karenztests einschließlich epikutaner, kutaner und intrakutaner Tests einschließlich Erstellung eines Therapieplanes

 Hyposensibilisierung

 neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests und funktionelle Untersuchung des Hals-Wirbel-Säulensystems auch mit apparativer Registrierung mittels elektro- und/oder Videonystagmographie

 operative Eingriffe einschließlich endoskopischer und mikroskopischer Techniken

 an Ohr, Ohrschädel, Gehörgang, Ohrmuschel einschließlich Felsenbeinpräparationen

 an Nasennebenhöhlen, Nase und Weichteilen des Gesichtsschädels

 plastische Maßnahmen geringen Schwierigkeitsgrades an Nase und Ohr

 im Pharynx

 im Bereich des Kehlkopfs und der oberen Luftröhre einschließlich Tracheotomie

 am äußeren Hals

 an Speicheldrüsen und -ausführungsgängen

 Eingriffe bei Schlafapnoe

 Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade, z. B. bei mikrochirurgischen Ohroperationen große tumorchirurgische Operationen im Kopf-Hals-Bereich, bei endoskopischer Ethmoidektomie und Pansinusoperationen, bei neuroplastischen Eingriffen, bei Gefäßersatz und mikrovaskulären Anastomosen

8.2
Facharzt/Fachärztin für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

und

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   6 Monate in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von organischen, funktionellen, peripheren und zentralen Funktionsstörungen der Stimme, des Sprechens, der Sprache, des Schluckens und des kindlichen Hörens, der Hörreifung, -verarbeitung und ‑wahrnehmung einschließlich psychosomatischer Störungen und der Beratung von Angehörigen

 Erkennung auditiver, visueller, kinästhetischer und taktiler Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörungen im Kindesalter einschließlich entwicklungsneurologischer und -psychologischer Zusammenhänge

 der Diagnostik der Grob-, Fein- und Mundmotorik im Zusammenhang mit Schluck-, Sprech- und Sprachstörungen einschließlich Prüfung der Dysarthrophonie, Aphasien und Apraxien

 der alters- und entwicklungsgemäßen Kinderaudiometrie mit subjektiven und objektiven Hörprüfungen einschließlich Screening-Verfahren auch bei Neugeborenen und Säuglingen

 der Sprach- und Sprechtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der Kommunikation auf phonetisch-phonologischer, morphologisch-syntaktischer, semantischer und pragmatisch-kommunikativer Ebene

 der funktionellen Schlucktherapie einschließlich kompensatorischer Strategien und Hilfen zur Unterstützung des Essens und Trinkens und Stellung von Indikationen zur chirurgischen Schluckrehabilitation sowie der Versorgung mit Trachealkanülen und gastroduodenalen Sonden

 der Stimmtherapie einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung von Selbst- und Fremdwahrnehmung, Tonusregulierung, Atmung, Artikulation, Phonation und Ersatzstimmbildung

 der Anpassung und Überprüfung von Hörgeräten im Kindesalter einschließlich Gebrauchsschulung

 der Rehabilitation nach Hörgeräteversorgung und Cochlea-Implantation im Kindesalter

 Stimmleistungsuntersuchungen bei Sprech- und Stimmberufen einschließlich Stimmhygiene

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Ableitung akustisch und somatosensorisch evozierter Potenziale

 elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA) im Kindesalter

 Messung otoakustischer Emissionen im Kindesalter

 Hörschwellen-Bestimmung mit altersbezogenen reaktions-, verhaltens- und spielaudiometrischen Verfahren im Kindesalter

 subjektive und objektive Methoden zur Diagnostik zentraler Hörstörungen im Kindesalter

 Kindersprachtests entsprechend dem Sprachentwicklungsalter

 entwicklungs-, neuro- und leistungspsychologische Testverfahren

 instrumentelle Analysen des Stimm- und Sprachschalls in Frequenz-, Intensitäts- und Zeitbereich, z. B. Stimmfeldmessung, Grundtonfrequenzbestimmung, Spektral- und Periodizitätsanalysen

 Untersuchung der Phonationsatmung mit Bestimmung statischer und dynamischer Lungenfunktionsparameter

 Analyse der Stimmlippenschwingungen mittels Stroboskopie und Elektroglottographie

 fachbezogene Elektromyographie und Elektroneurographie einschließlich der kortikalen Magnetstimulation

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Phoniatrie und Pädaudiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen zu führen.

9
Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten (Hautarzt/Hautärztin)

Definition:

Das Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, die Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen einschließlich der durch Allergene und Pseudoallergene ausgelösten Krankheiten der Haut, der Unterhaut, der hautnahen Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde sowie von Geschlechtskrankheiten.

Facharzt/Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

30 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Gesundheitsberatung, (Früh-)Erkennung, konservativen und operativen Behandlung und Rehabilitation der Haut, Unterhaut und deren Gefäße, der Hautanhangsgebilde und hautnahen Schleimhäute einschließlich der gebietsbezogenen immunologischen Krankheitsbilder

 der Vorbeugung, Erkennung, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Tumoren des Hautorgans und der hautnahen Schleimhäute einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

 der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen

 der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung sexuell übertragbarer Infektionen und Infestationen an Haut und hautnahen Schleimhäuten und Geschlechtsorganen

 der Erkennung andrologischer Störungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

 der Erkennung und Behandlung der gebietsbezogenen epifaszialen Gefäßerkrankungen einschließlich der chronisch venösen Insuffizienz, des Ulcus cruris und der peripheren lymphatischen Abflußstörungen

 der Erkennung proktologischer Erkrankungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich topischer und systemischer Pharmaka und der Galenik von Dermatika

 der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation berufsbedingter Dermatosen

 den Grundlagen der Gewerbe- und Umweltdermatologie einschließlich der gebietsbezogenen Toxikologie

 der Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre

 der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

 der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemaßnahmen

 der dermatologischen nicht ionisierenden Strahlenbehandlung und Lasertherapie

 der Indikationsstellung zu und Befundbewertung von gebietsbezogenen histologischen Untersuchungen

 ernährungsbedingten Hautmanifestationen einschließlich diätetischer Behandlung

 den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 operative Eingriffe

-     Exzisionen von benignen und malignen Tumoren

 lokale und regionale Lappenplastiken, auch unter Verwendung artefizieller Hautdehnungsverfahren (Gewebeexpandertechnik)

 freie Hauttransplantationen durch autologe und andere Transplantate

 phlebologische operative Eingriffe, z. B. epifasziale Venenexhairese, Ulcusdeckung, Unterbindung insuffizienter Venae perforantes, Crossektomie, superfizielle Thrombektomie

 ästhetisch operative Dermatologie, wie z. B. Narbenkorrekturen, Konturverbesserungen, Dermabrasionen, physiko-chemische Dermablationen

 proktologische Eingriffe wie Haemorrhoidalsklerosierung, Mariskenexzision, Fissurektomie, Entfernung analer Condylomata acuminata

 Eingriffe mit kryotherapeutischen Verfahren

 Eingriffe mit lasertherapeutischen Verfahren, z. B. ablativ, korrektiv, selektiv-photothermolytisch

 Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade

 Sklerosierungstherapie oberflächlich gelegener Venen

 Sonographie der Haut und hautnahen Lymphknoten einschließlich Doppler/Duplexsonographie peripherer Gefäße

 phlebologische Funktionsuntersuchungen wie Verschlussplethysmographie, Lichtreflexrheographie

 Photochemotherapie, Balneophototherapie und photodynamische Therapie

 Punktions- und Katheterisierungstechniken

 Lokal-, Tumeszenz- und Regionalanästhesien

 Gestaltung von dermatologischen Rehabilitationsplänen

 mykologische Untersuchungen einschließlich kultureller Verfahren und Erregerbestimmung

 Trichogramm

10
Gebiet Humangenetik

Definition:

Das Gebiet Humangenetik umfasst die Aufklärung, Erkennung und Behandlung genetisch bedingter Erkrankungen einschließlich der genetischen Beratung von Patienten und ihren Familien sowie den in der Gesundheitsversorgung tätigen Ärzte.

Facharzt/Fachärztin für Humangenetik

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Humangenetik ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

-   24 Monate in der humangenetischen Patientenversorgung,

-   12 Monate in einem zytogenetischen Labor,

-   12 Monate in einem molekulargenetischen Labor,

-   12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung monogen, polygen, multifaktoriell und mitochondrial bedingter Erkrankungen mittels klinischer, zytogenetischer, molekulargenetischer und biochemischer/proteinchemischer Methoden

 der Beratung von Patienten und ihrer Familien unter Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte

 der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung tätigen Ärzte im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit

 der Berechnung und Einschätzung genetischer Risiken

 der präsymptomatischen und prädiktiven Diagnostik

 den Grundlagen der Entstehung und Wirkung von Mutationen, der Genwirkung, der molekularen Genetik, der formalen Genetik und der genetischen Epidemiologie

 der Wirkung exogener Noxen hinsichtlich Mutagenese, Tumorgenese und Teratogenese

 der pränatalen Diagnostik

 der medikamentösen Therapie unter Berücksichtigung individueller genetischer Veranlagung

 den Grundlagen der Behandlung genetisch bedingter Krankheiten einschließlich präventiver Maßnahmen

 den Grundlagen der Zytogenetik mit Zellkultur aus verschiedenen Geweben, der Chromosomenpräparation, -färbung und -analyse sowie der molekularen Zytogenetik

 den Grundlagen der molekularen Genetik und ihrer Methoden wie Gewinnung und Analytik von humaner DNA aus unterschiedlichen Geweben sowie der Grundtechniken der Sequenzermittlung

 den Grundlagen molekulargenetischer Diagnostik mit direktem Nachweis von Genmutationen auch bei Abstammungsuntersuchungen sowie Methoden der indirekten Genotypisierung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 klinisch-genetische Diagnostik erblich bedingter Krankheiten, angeborener Fehlbildungen und Fehlbildungssyndrome

 Befunderhebung und Risikoabschätzung bei

 monogenen und komplexen Erbgängen

 numerischen und strukturellen Chromosomenaberrationen

 molekulargenetischen Befunden

 genetische Beratungen einschließlich Erhebung der Familienanamnese in 3 Generationen und Erstellung einer epikritischen Beurteilung bei verschiedenen Krankheitsbildern

 prä- und postnatale Chromosomanalysen

 Methoden der molekularen Zytogenetik einschließlich chromosomaler in-situ-Hybridisierung, Kultivierungs- und Präparationsschritten an

 Interphasekernen

 Metaphasechromosomen

 prä- und postnatale molekulargenetische Analysen

11
Gebiet Hygiene und Umweltmedizin

Definition:

Das Gebiet Hygiene und Umweltmedizin umfasst die Erkennung, Erfassung, Bewertung sowie Vermeidung schädlicher exogener Faktoren, welche die Gesundheit des Einzelnen oder der Bevölkerung beeinflussen sowie die Entwicklung von Grundsätzen für den Gesundheitsschutz und den gesundheitsbezogenen Umweltschutz. Das Gebiet umfasst auch die Unterstützung und Beratung von Ärzten und Institutionen in der Krankenhaus- und Praxishygiene, der Umwelthygiene und -medizin, der Individualhygiene sowie im gesundheitlichen Verbraucherschutz.

Facharzt/Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Hygiene und Umweltmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 12 Monate in der stationären Patientenversorgung anderer Gebiete

- können bis zu 12 Monate im Gebiet Pharmakologie und/oder in Arbeitsmedizin, Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie und/oder Öffentliches Gesundheitswesen angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Krankenhaus- und Praxishygiene sowie Infektionsprävention und hygienisches Qualitätsmanagement einschließlich der Mitwirkung bei Planung und Betrieb von Gesundheitseinrichtungen und Erstellung von Hygieneplänen

 der Beratung bezüglich Infektionsverhütung, -erkennung und -bekämpfung sowie der Überwachung der Desinfektion, Sterilisation, Ver- und Entsorgung

 der Erkennung nosokomialer Infektionen und Auswertung epidemiologischer Erhebungen

 der Vorbeugung und Epidemiologie von infektiösen und nicht infektiösen Krankheiten einschließlich des individuellen und allgemeinen Seuchenschutzes

 der Umwelthygiene wie Wasser-, Boden-, Lufthygiene und Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen

 der Beurteilung der Beeinflussung des Menschen durch Umweltfaktoren und Schadstoffe

 der klinischen Umweltmedizin einschließlich Biomonitoring

 der Umweltanalytik und Umwelttoxikologie

 dem gesundheitlichen Verbraucherschutz

 den Grundlagen der Reisemedizin

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 hygienische Ortsbegehungen und Inspektion einschließlich Krankenhausbegehung

 Analysen von Roh-, Trink-, Mineral-, Brauch-, Bade- und Abwässern, Boden- und Abfallproben einschließlich Befundbeurteilung in Bezug auf Grenz- und Richtwerte

 Untersuchungen für die Bau- und Siedlungshygiene einschließlich der Lärmbeeinflussung und der Luftqualität

 Untersuchung von Lebensmitteln einschließlich der Anlagen zur Lebensmittel- und Speiseherstellung

12
Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin

Definition:

Das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin umfasst die Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung sowie Rehabilitation und Nachsorge der Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Gefäßsystems, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, des Immunsystems, des Stütz- und Bindegewebes, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen sowie der soliden Tumore und der hämatologischen Neoplasien. Das Gebiet umfasst auch die Gesundheitsförderung und die hausärztliche Betreuung unter Berücksichtigung der somatischen, psychischen und sozialen Wechselwirkungen und die interdisziplinäre Koordination der an der gesundheitlichen Betreuung beteiligten Personen und Institutionen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 12.1, 12.2 und/oder 12.3 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Inhalte der Basisweiterbildung für die im Gebiet enthaltenen Facharztkompetenzen 12.1, 12.2 und 12.3:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Gesundheitsberatung, der Früherkennung von Gesundheitsstörungen einschließlich Gewalt- und Suchtprävention, der Prävention einschließlich Impfungen, der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge

 der Erkennung und Behandlung von nichtinfektiösen, infektiösen, toxischen und neoplastischen sowie von allergischen, immmunologischen, metabolischen, ernährungsabhängigen und degenerativen Erkrankungen auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Erkrankungen im höheren Lebensalter

 den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

 geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen im Alter einschließlich der Pharmakotherapie im Alter

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen einschließlich der Krisenintervention sowie der Grundzüge der Beratung und Führung Suchtkranker

 Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen

 ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung sowie Beratung und Schulung

 den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

 der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

 der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit

 der intensivmedizinischen Basisvorsorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Durchführung und Dokumentation von Diabetikerbehandlungen einschließlich strukturierter Schulungen

 Elektrokardiogramm

 Ergometrie

 Langzeit-EKG

 Langzeitblutdruckmessung

 spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion

 Ultraschalluntersuchungen des Abdomens und Retroperitoneums einschließlich Urogenitalorgane

 Ultraschalluntersuchungen der Schilddrüse

 Doppler-Sonographien der Extremitäten versorgenden und der extrakraniellen Hirn versorgenden Gefäße

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

 Proktoskopie

12.1
Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin1
(Hausarzt/Hausärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung und des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, davon können bis zu

 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden, die auch im ambulanten Bereich ableistbar sind, dabei sind höchstens 6 Monate in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, anrechenbar

und

24 Monate Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung, davon können bis zu

- 6 Monate in Chirurgie (auch 3 Monats-Abschnitte) angerechnet werden

und

80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Psychosomatische Grundversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Inhalten der Basisweiterbildung

 der primären Diagnostik, Beratung und Behandlung bei allen auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen im unausgelesenen Patientengut

 der Integration medizinischer, psychischer und sozialer Belange im Krankheitsfall

 der Langzeit- und familienmedizinischen Betreuung

 Erkennung und koordinierte Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

 interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte, insbesondere bei multimorbiden Patienten

 der Behandlung von Patienten in ihrem familiären Umfeld und häuslichen Milieu, in Pflegeeinrichtungen sowie in ihrem weiteren sozialen Umfeld einschließlich der Hausbesuchstätigkeit

 gesundheitsfördernden Maßnahmen, z. B. auch im Rahmen gemeindenaher Projekte

 Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen

 der Erkennung von Suchtkrankheiten und Einleitung von spezifischen Maßnahmen

 der Erkennung, Beurteilung und Behandlung der Auswirkungen von Umwelt und Milieu bedingten Schäden einschließlich Arbeitsplatzeinflüssen

 der Behandlung von Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Störungen

 den für die hausärztliche Versorgung erforderlichen Techniken der Wundversorgung und der Wundbehandlung, der Inzision, Extraktion, Exstirpation und Probeexzision auch unter Anwendung der Lokal- und peripheren Leitungsanästhesie

Mindestens 6 Monate der Weiterbildung in der stationären internistischen Patientenversorgung und mindestens 6 Monate in der ambulanten hausärztlichen Versorgung müssen in ganztägiger Tätigkeit erfolgen.

1 Die Facharztbezeichnung "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" darf nur in der Form "Facharzt für Allgemeinmedizin" geführt werden. Die Bezeichnung "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung einer von der Bundesrepublik Deutschland gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16 EWG vom 05.04.1993 (ABl. EG Nr. L 165 S. 1) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14.05.2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) notifizierten Mitteilung über den Ersatz der bisherigen Bezeichnung "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen.

12.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin (Internist/Internistin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin

und

- 24 Monate stationäre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

oder

- 24 Monate stationäre Weiterbildung in den Facharztkompetenzen 12.2 und/oder 12.3, die in mindestens 2 verschiedenen Facharztkompetenzen abgeleistet werden,
davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den Inhalten der Basisweiterbildung[des Gebietes]

- der Vorbeugung, Erkennung, Beratung und Behandlung bei auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der inneren Organe

- der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße und deren Rehabilitation

- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms und anderer Diabetes-assoziierter Erkrankungen

- der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich deren Infektion, z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes

- der Erkennung und Behandlung maligner und nicht maligner Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems

- der Erkennung und Behandlung von soliden Tumorender Erkennung sowie konservativen Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards

- der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen

- der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der Pleura einschließlich schlafbezogener Atemstörungen sowie der extrapulmonalen Manifestation pulmonaler Erkrankungen

- der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien

- der interdisziplinären Zusammenarbeit insbesondere bei multimorbiden Patienten mit inneren Erkrankungen

- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Maßnahmen

- den gebietsbezogenen Infektionskrankheiten einschließlich der Tuberkulose

- der gebietsbezogenen Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung

- der Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von Altersveränderungen sowie Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters und deren Therapie

- den geriatrisch diagnostischen Verfahren zur Erfassung organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen

- der Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten einschließlich palliativmedizinischer Maßnahmen

- der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

- Echokardiographien sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der herznahen Gefäße

- Mitwirkung bei Bronchoskopien einschließlich broncho-alveolärer Lavage

- Ösophago-Gastro-Duodenoskopien einschließlich interventioneller Notfall-Maßnahmen und perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG)

- untere Intestinoskopien einschließlich endoskopischer Blutstillung, davon

- Proktoskopien

- Therapie vital bedrohlicher Zustände, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung bedrohter Vitalfunktionen mit den Methoden der Notfall- und Intensivmedizin einschließlich Intubation, Beatmungsbehandlung sowie Entwöhnung von der Beatmung einschließlich nichtinvasiver Beatmungstechniken, hämodynamisches Monitoring, Schockbehandlung, Schaffung zentraler Zugänge, Defibrillation, Schrittmacherbehandlung

- Selbstständige Durchführung von Punktionen, z. B. an
Blase, Pleura, Bauchhöhle, Liquorraum, Leber, Knochenmark einschließlich Knochenstanzen

12.3.1
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie
(Internist und Angiologe/Internistin und Angiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Angiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Angiologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3.1 bis 12.3.8 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Inhalten der Basisweiterbildung

 der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße sowie in der Mitwirkung bei interventionellen Eingriffen und der Rehabilitation

 der physikalischen und medikamentösen Therapie einschließlich hämodiluierender und thrombolytischer Verfahren

 der lokalen Behandlung ischämisch und venös bedingter Gewebedefekte

 der Behandlung peripherer Lymphgefäßkrankheiten

-     Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Katheterinterventionen, z. B. Intraarterielle Lyse, PTA, Stentimplantationen, Atherektomie, interventionelle Trombembolektomie, Brachytherapie

-     der Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiographien (Arteriographie, Phlebographie, Lymphographie)

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu operativen Eingriffen an den Gefäßen, der präoperativen Abklärung und der postoperativen Nachbetreuung

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 den invasiven und nichtinvasiven Funktionsuntersuchungen, einschließlich

 Messungen des systolischen Blutdruckes peripherer Arterien

 Oszillographien/Rheographien

 Kapillaroskopien

 transcutanen Sauerstoffdruckmessungen

 Venenverschlußplethysmographien

 Phlebodynamometrien

 rheologische Untersuchungsmethoden

 ergometrische Verfahren zur Gehstreckenbestimmung

 Doppler-/Duplex-Untersuchungen der

 Extremitäten versorgenden Arterien,

 Extremitäten versorgenden Venen,

 abdominellen und retroperitonealen Gefäße,

 extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße,

 intrakraniellen Gefäße

 Sklerosierung oberflächlicher Varizen

12.3.2
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie (Internist und Endokrinologe und Diabetologe/Internistin und Endokrinologin und Diabetologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Endokrinologie und Diabetologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- 6 Monate in einem endokrinologischen Labor

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Inhalten der Basisweiterbildung

 der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen der hormonbildenden Drüsen

 des endokrinen Pankreas, insbesondere des Diabetes mellitus gemäß Zusatz-Weiterbildung,

 sämtlicher hormonbildender, orthotop oder heterotop gelegener Drüsen, Tumoren oder paraneoplastischer Hormonproduktionsstellen

 der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms

 Diabetes-assoziierten Erkrankungen wie arterielle Hypertonie, koronare Herzerkrankung, Fettstoffwechselstörung

 der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des Diabetes mellitus in der Gravidität

 der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms

 der Insulinbehandlung einschließlich der Insulinpumpenbehandlung

 der Ernährungsberatung und Diätetik bei Stoffwechsel- und endokrinen Erkrankungen

 der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von Hormon-, Diabetes- und stoffwechselspezifischen Parametern einschließlich deren Vorstufen, Abbauprodukten sowie Antikörpern

 der Erkennung und Behandlung andrologischer Krankheitsbilder

 strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung

 der Berufswahl- und Familienberatung bei endokrinen Erkrankungen

 der Indikationsstellung und Bewertung nuklearmedizinischer in-vivo Untersuchungen endokriner Organe

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Ultraschalluntersuchungen einschließlich Duplex-Sonographien an endokrinen Organen sowie Feinnadelpunktionen

 endokrinologische Labordiagnostik

 Osteodensitometrie

 Belastungsteste einschließlich Stimulations- und Suppressionsteste

12.3.3
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie (Internist und Gastroenterologe/Internistin und Gastroenterologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Gastroenterologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Gastroenterologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Inhalten der Basisweiterbildung

 der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich Leber und Pankreas sowie der facharztbezogenen Infektionskrankheiten,
z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes

 der Endoskopie einschließlich interventioneller Verfahren

 der Ernährungsberatung und Diätetik bei Erkrankungen der Verdauungsorgane einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung

-     der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunkts

 der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

 der Mitwirkung bei interdisziplinären interventionellen Verfahren, z. B. radiologische und kombiniert radiologisch-endoskopische Verfahren wie transjuguläre Leberpunktion, transjugulärer portosystemischer Shunt (TIPSS), perkutane transhepatische Cholangiographie (PTC) und Drainage (PTD), PTD im Rendez-vouz-Verfahren mit ERCP und bei endosonographischen Untersuchungen des Verdauungstraktes

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

 der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Duplex-Sonographien der abdominellen und retroperitonealen Gefäße

 Ösophago-Gastro-Duodenoskopie einschließlich interventioneller Maßnahmen, z. B. Blutstillung, Varizensklerosierung, perkutane-endoskopische Gastrostomie, Mukosaresektion

 endoskopisch retrograde Cholangiopankreatikographie einschließlich Papillotomie, Steinextraktionen und Endoprothesenimplantation sowie radiologischer Interpretation

 Intestinoskopie

 Koloskopie einschließlich koloskopischer Polypektomie

 Prokto-/Rekto-/Sigmoidoskopie einschließlich therapeutischer Eingriffe

 interventionelle Maßnahmen im oberen und unteren Verdauungstrakt einschließlich endoskopische Blutstillung, Varizentherapie, Thermo- und Laserkoagulation, Stent- und Endoprothesenimplantation, Polypektomie

 Mitwirkung bei Laparoskopien einschließlich Minilaparoskopien

 Leberpunktionen

 sonographisch gesteuerte interventionelle Verfahren an gastrointestinalen Organen

 manometrische Untersuchungen des oberen und unteren Verdauungstraktes

 Funktionsprüfungen, z. B. Langzeit-pH-Metrie des Ösophagus, H2-Atemteste, C13-Atemteste

 mikroskopischer Nachweis von Protozoen (Lamblien, Amöben) oder Würmern/Wurmeiern im Stuhl oder Duodenalsaft

-     abgeschlossene und dokumentierte zytostatische Therapien

12.3.4
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie (Internist und Hämatologe und Onkologe/Internistin und Hämatologin und Onkologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Hämatologie und Onkologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Inhalten der Basisweiterbildung

 der Erkennung, Behandlung und Stadieneinteilung der Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems einschließlich der hämatologischen Neoplasien, der soliden Tumoren, humoraler und zellulärer Immundefekte, hämorrhagischer Diathesen und Hyperkoagulopathien sowie der systemischen chemotherapeutischen Behandlung

 der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Bewertung spezieller Laboruntersuchungen einschließlich Funktionsprüfungen des peripheren Blutes, des Knochenmarks, anderer Körperflüssigkeiten sowie zytologischer Feinnadelaspirate

 hämostaseologischen Untersuchungen und Beratungen einschließlich der Beurteilung der Blutungs- und Thromboemboliegefährdung

 der Behandlung angeborener oder erworbener hämorrhagischer Diathesen

 der zytostatischen, immunmodulatorischen, supportiven und palliativen Behandlung bei soliden Tumorerkrankungen und hämatologischen Neoplasien einschließlich der Hochdosistherapie sowie der Durchführung und Überwachung von zellulären und immunologischen Therapieverfahren

 der Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 morphologische, zytochemische und immunologische Zelldifferenzierung und Zellzählung

 hämatologisch-onkologische Labordiagnostik

 mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks

 koagulometrische, amidolytische und immunologische Analyseverfahren

 Globalteste der Blutgerinnung und zur Kontrolle des Fibrinolysesystems sowie Einzelfaktorbestimmungen

 sonographische Untersuchungen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen

12.3.5
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie (Internist und Kardiologe/Internistin und Kardiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Kardiologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Inhalten der Basisweiterbildung

 der Erkennung sowie konservativen und interventionellen Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards

 Beratung und Führung von Herz- Kreislaufpatienten in der Rehabilitation sowie ihre sozialmedizinische Beurteilung hinsichtlich beruflicher Belastbarkeit

 der Durchführung und Beurteilung diagnostischer Herzkatheteruntersuchungen

 der Mitwirkung und Beurteilung therapeutischer Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplantationen, Atherektomie, Rotablation, Brachytherapie)

 der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien

 der Beurteilung von Valvuloplastien und interventionellen Therapien von erworbenen und kongenitalen Erkrankungen des Herzens und der herznahen Venen

 der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Therapie einschließlich Defibrillation

 der Schrittmachertherapie und -nachsorge

 der Indikationsstellung und Nachsorge von Kardioverter-Defibrillatoren und Ablationen zur Behandlung von Herzrhythmusstörungen

 der interdisziplinären Indikationsstellung und Beurteilung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer Behandlungsverfahren

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Echokardiographie einschließlich Streßechokardiographie und Echokontrastuntersuchung sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens, der herznahen Venen

 transoesophageale Echokardiographie

 Rechtsherzkatheteruntersuchungen gegebenenfalls einschließlich Belastung

 Spiro-Ergometrie

 Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien

 Langzeituntersuchungsverfahren, z. B. ST-Segmentanalysen, Herzfrequenzvariabilität, Spätpotentiale

 Applikation von Schrittmachersonden

 Schrittmacherkontrollen

 Kontrollen von internen Cardiovertern bzw. Defibrillatoren (ICD)

12.3.6
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie (Internist und Nephrologe/Internistin und Nephrologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Nephrologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- 6 Monate in der Dialyse

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Inhalten der Basisweiterbildung

 der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen

 der Betreuung von Patienten mit Nierenersatztherapie

 den Dialyseverfahren und analogen Verfahren bei akutem Nierenversagen und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei gestörter Plasmaproteinzusammensetzung und Vergiftungen einschließlich extrakorporale Eliminationsverfahren und Peritonealdialyse

 der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Nierenbiopsien sowie Einordnung des Befundes in das Krankheitsbild

 der Indikationsstellung zu interventionellen Eingriffen bei Nierenarterienstenose und Störungen des Harnabflusses einschließlich Nierensteinen

 der interdisziplinären Indikationsstellung nuklearmedizinischer Untersuchungen sowie chirurgischer und strahlentherapeutischer Behandlungsverfahren einschließlich Nierentransplantation

 der Betreuung von Patienten vor und nach Nierentransplantation

 der Ernährungsberatung und Diätetik bei Nierenerkrankungen

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Hämodialysen oder analoge Verfahren

 Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße einschließlich bei Transplantatnieren

 Mikroskopien des Urins einschließlich Quantifizierung und Differenzierung der Zellen

12.3.7
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie (Internist und Pneumologe/Internistin und Pneumologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Pneumologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Inhalten der Basisweiterbildung

 der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der Pleura sowie der extrapulmonalen Manifestationen pulmonaler Erkrankungen

 der Patientenschulung einschließlich der Tabakentwöhnung

 den Krankheiten durch inhalative Umwelt-Noxen und durch Arbeitsplatzeinflüsse

 den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen

-     der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunkts

 der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Schwerpunkts einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

 den heriditären Erkrankungen der Atmungsorgane

 den infektiologischen Erkrankungen der Atmungsorgane einschließlich Tuberkulose

 der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 sonographische Diagnostik des rechten Herzens und des Lungenkreislaufes sowie transoesophageale Untersuchungen des Mediastinums

 Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage

 Mitwirkung bei Thorakoskopien und bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren

 Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane, wie

 Ganzkörperplethysmographien

 Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors

 Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik

 Spiro-Ergometrie

 Untersuchungen des Lungenkreislaufs einschließlich Rechtsherzkatheter

 Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung

12.3.8
Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie (Internist und Rheumatologe/Internistin und Rheumatologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Rheumatologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- 6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Inhalten der Basisweiterbildung

 der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien

 der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen

 der Indikationsstellung radiologischer Untersuchungen und Einordnung der Befunde in das Krankheitsbild

 der Indikationsstellung, Methodik, Durchführung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Sonographien des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographien

 lokale und intraartikuläre Punktionen und Injektionsbehandlungen

 mikroskopische Differenzierung eines Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräpartes von Organpunktaten einschließlich Untersuchung nach differenzierender Färbung und Zellzählung

 rheumatologisch-immunologische Labordiagnostik einschließlich Synovialanalyse

 Kapillarmikroskopie

Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere und Allgemeinmedizin anstelle von § 20 Abs. 8, der keine Anwendung findet

1) Kammerangehörige, die eine Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin, eine Schwerpunktbezeichnung der Inneren Medizin oder die Facharztbezeichnung Allgemeinmedizin besitzen, behalten diese bei.

2) Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 24 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen.

Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Allgemeinmedizin sind und mindestens 18 Monate Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin nachweisen, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens fünf Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.

Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung Facharzt für Innere Medizin sind, können die Anerkennung der neuen Bezeichnung beantragen, wenn sie mindestens 5 Jahre hauptberufliche hausärztliche Tätigkeit in eigener Praxis nachweisen.

3) Kammerangehörige, die bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eine Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin sowie deren Schwerpunkten oder in Allgemeinmedizin begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der bisherigen Weiterbildungsordnung innerhalb einer Frist von 7 Jahren abschließen.

4) Kammerangehörige, die eine Schwerpunktbezeichnung im Gebiet Innere Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung zu führen.

5) Bei Anträgen nach Abs. 2 finden die §§ 12 bis 16 dieser Weiterbildungsordnung Anwendung. Soweit keine anderweitigen Fristen genannt sind, findet § 20 Abs. 4 bis 7 Anwendung.

13
Gebiet Kinder- und Jugendmedizin

Definition:

Das Gebiet Kinder- und Jugendmedizin umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention, Rehabilitation und Nachsorge aller körperlichen, neurologischen, psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, Verhaltensauffälligkeiten, Entwicklungsstörungen und Behinderungen des Säuglings, Kleinkindes, Kindes und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss seiner somatischen Entwicklung einschließlich pränataler Erkrankungen, Neonatologie, Sozialpädiatrie und der Schutzimpfungen.

Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin (Kinderarzt/Kinderärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und Jugendmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen

- können bis zu 12 Monate im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Kinderchirurgie oder 6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden

- können bis zu 12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden

- können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:

 der Beurteilung der körperlichen, sozialen, psychischen und intellektuellen Entwicklung des Kindes und Jugendlichen

 der Erkennung und koordinierten Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

 der Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen und der Gesundheitsberatung einschließlich ihrer Bezugspersonen

 Vorsorgeuntersuchungen und Früherkennungsmaßnahmen einschließlich orientierende Hör- und Sehprüfungen

 der Prävention einschließlich Impfungen

 der Behandlung im familiären und weiteren sozialen Umfeld und häuslichen Milieu einschließlich der Hausbesuchstätigkeit und sozialpädiatrischer Maßnahmen

 der Einleitung und Durchführung rehabilitativer Maßnahmen sowie der Nachsorge

 der Erkennung und Behandlung angeborener und im Kindes- und Jugendalter auftretender Störungen und Erkrankungen einschließlich der Behandlung von Früh- und Reifgeborenen

 den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

 der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen, mykotischen und parasitären Infektionen einschließlich epidemiologischer Grundlagen

 altersbezogenen neurologischen Untersuchungsmethoden und der Differentialdiagnostik neurologischer Krankheitsbilder

 der Reifebeurteilung von Früh- und Neugeborenen und Einleitung neonatologischer Behandlungsmaßnahmen

 Durchführung und Beurteilung entwicklungs- und psychodiagnostischer Testverfahren und Einleitung therapeutischer Verfahren

 orientierenden Untersuchungen des Sprechens, der Sprache und der Sprachentwicklung

 der Entwicklung des kindlichen Immunsystems

 der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener allergischer Erkrankungen

 der Erkennung und Behandlung von Störungen des Wachstums und der Pubertätsentwicklung

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

 ernährungsbedingten Gesundheitsstörungen einschließlich diätetischer Behandlung und Schulung

 der Betreuung und Schulung von Kindern und Jugendlichen mit chronischen Erkrankungen, z. B. Asthmaschulung, Diabetesschulung

 der Gewalt- und Suchtprävention

 der Sexualberatung

 der Erkennung und Bewertung von Kindesmisshandlungen und Vernachlässigungen, von sozial- und umweltbedingten Gesundheitsstörungen

 der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

 der Indikationsstellung und Überwachung logopädischer, ergo- und physiotherapeutischer sowie physikalischer Therapiemaßnahmen

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung einschließlich bei Früh- und Neugeborenen

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 interdisziplinärer Koordination einschließlich der Einbeziehung weiterer ärztlicher, pflegerischer und sozialer Hilfen in Behandlungs- und Betreuungskonzepte

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Kinder- und Jugendlichen-Vorsorgeuntersuchungen

 Elektrokardiogramm einschließlich Langzeit-EKG

 Langzeit-Blutdruckmessung

 spirometrische Untersuchungen der Lungenfunktion

 orientierende Hör- und Seh-Screening-Untersuchungen

 Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, des Retroperitoneums, der Urogenitalorgane, des Gehirns, der Schilddrüse, der Nasennebenhöhlen sowie der Gelenke einschließlich der Säuglingshüfte

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

 Phototherapie

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Kinderheilkunde besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Kinder- und Jugendmedizin zu führen.

Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Hämatologie und -Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor

- können bis zu 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

- können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung, konservativen Behandlung und Stadieneinteilung solider Tumoren und maligner Systemerkrankungen, Erkrankungen des Blutes und der blutbildenden Organe, des lymphatischen Systems bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung

 der gebietsbezogenen medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil des Schwerpunktes

 der chemotherapeutischen Behandlung einschließlich Hochdosistherapie maligner Tumoren und Systemerkrankungen im Rahmen kooperativer Behandlungskonzepte

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Behandlungsverfahren sowie deren prognostischer Beurteilung

 der Indikationsstellung zur Knochenmarktransplantation

 der Erkennung und Behandlung von bakteriellen, viralen und mykotischen Infektionen bei hämatologisch-onkologischen Erkrankungen

 der Nachsorge, Rehabilitation, Erkennung und Behandlung von Rezidiven und Therapie-Folgeschäden

 der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung angeborener und erworbener Blutgerinnungsstörungen einschließlich hämorrhagischer Diathesen und Beurteilung von Blutungs- und Thromboemboliegefährdungen

 der Durchführung von Biopsien und Punktionen einschließlich zytologischer Befundung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Punktionen und mikroskopische Untersuchung eines Präparates nach differenzierender Färbung einschließlich des Ausstrichs, Tupf- und Quetschpräparates des Knochenmarks

 Punktion des Liquorraums mit Instillation chemotherapeutischer Medikamente

 sonographische Untersuchungen bei hämato-onkologischen Erkrankungen

Schwerpunkt Kinder-Kardiologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinder-Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

- 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, invasiven und nicht invasiven Erkennung, konservativen und medikamentösen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs einschließlich des Perikards, der großen Gefäße und der Gefäße des kleinen Kreislaufs bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung

 der Erkennung und Behandlung von Herzrhythmusstörungen einschließlich Mitwirkung bei invasiven elektrophysiologischen Untersuchungen und interventionellen, ablativen Behandlungen

 der medikamentösen und apparativen antiarrhythmischen Therapie einschließlich Defibrillation

 der Schrittmachertherapie und -nachsorge

 der Indikationsstellung und Mitwirkung bei Katheterinterventionen wie Atrioseptostomien, Dilatationen von Klappen und Gefäßen, Verschluss des Ductus arteriosus und anderer Gefäße, Septumdefekte

 der Durchleuchtung, Aufnahmetechnik und Beurteilung von Röntgenbefunden bei Angiokardiographien und Koronarangiographien

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu nuklearmedizinischen Untersuchungen sowie chirurgischen Behandlungsverfahren

 der Indikationsstellung und Möglichkeiten zu operativen Eingriffen und ihren kurz- und langfristigen Auswirkungen

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Ergometrie einschließlich Spiro-Ergometrie

 Echokardiographie einschließlich Streßechokardiographie, Echo-Kontrastuntersuchung und fetale Echokardiographie

 transoesophageale Echokardiographie

 Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der großen Gefäße

 Rechtsherzkatheteruntersuchungen einschließlich Belastung und der dazugehörigen Rechtsherz-Angiokardiographien

 Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich der dazugehörigen Linksherz-Angiokardiographien und Koronarangiographien

 Langzeit-EKG

 Langzeit-Blutdruckmessungen

Schwerpunkt Neonatologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neonatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

- 6 Monate in Anästhesiologie oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung, Überwachung und Behandlung von Störungen und Erkrankungen der postnatalen Adaptation und Unreife bei Früh- und Neugeborenen

 der Erkennung und Behandlung von Störungen der Kreislaufumstellung, der Temperaturregulation, der Ausscheidungsfunktion und des Säure-Basen-, Wasser- und Elektrolythaushaltes sowie des Bilirubinstoffwechsels mit Indikation zur Austauschtransfusion

 den Besonderheiten der medikamentösen Therapie bei Früh- und Neugeborenen

 der Erkennung und Behandlung prä-, peri- und postnataler Infektionen und Stoffwechselstörungen des Neugeborenen

 der Erkennung und Behandlung der Störungen des Sauerstofftransportes und der Sauerstoffaufnahme einschließlich der Frühgeborenen-Retinopathie und des Atemnotsyndroms

 der enteralen und parenteralen Ernährung von Früh- und Neugeborenen

 der Erstversorgung und Transportbegleitung von schwerkranken und vital gefährdeten Früh- und Neugeborenen

 der Primärversorgung und Reanimation des Früh- und Neugeborenen

 intensivmedizinischen Messverfahren und Maßnahmen einschließlich zentralvenösen Katheterisierungen und Pleuradrainagen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Kreißsaalerstversorgung von Früh- und Neugeborenen mit vitaler Bedrohung

 Behandlung von komplizierten neonatologischen Krankheitsbildern einschließlich untergewichtiger Frühgeborener (< 1.500 g), z. B. Surfactantmangel, Sepsis, nekrotisierende Enterokolitis, intrakranielle Blutung, Hydrops fetalis

 entwicklungsneurologische Diagnostik

 differenzierte Beatmungstechnik und Beatmungsentwöhnung einschließlich Surfactantbehandlung

 Stickoxidtherapie

Schwerpunkt Neuropädiatrie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neuropädiatrie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

-   12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

-   18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation von Störungen und Erkrankungen einschließlich Neoplasien des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems und der Muskulatur

 der Erkennung angeborener Fehlbildungen des zentralen Nervensystems, der Störungen der Motorik und der Sinnesfunktionen sowie assoziierter Erkrankungen

 der Erkennung und Behandlung entzündlicher, traumatischer und toxischer Erkrankungen und Schäden des Nervensystems und ihrer Folgen

 der Behandlung zerebraler Anfälle und Epilepsien

 neuromuskulären Erkrankungen

 vaskulären Erkrankungen des zentralen Nervensystems und der Muskulatur

 neurometabolischen, -degenerativen und -genetischen Erkrankungen

 der Behandlung von Zerebralparesen

 Stadieneinteilung und Verlauf der intrakraniellen Drucksteigerung und des zerebralen Komas sowie der Hirntoddiagnostik

 der Beurteilung mentaler, motorischer, sprachlicher und psychischer Entwicklungsstörungen

 der Indikationsstellung zur neuroradiologischen Untersuchung des Nervensystems und der Muskulatur

 der Erstellung von Therapie-, Rehabilitations- und Förderplänen und deren Koordination, z. B. im medizinisch-funktionstherapeutischen, psychologisch-pädagogischen und sozialen Bereich

 der Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren, Bewegungstherapien, krankengymnastischen Verfahren, Logopädie, Ergotherapie, Sozialmaßnahmen und neuropsychologischem Training

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Elektroenzephalogramm, Polygraphie und elektrophysiologische Untersuchungen, z. B. Elektromyographie, Elektroneurographie, visuell, somatosensibel, motorisch und akustisch evozierte Potenziale

 Ultraschalluntersuchungen des zentralen Nervensystems und der Muskulatur einschließlich Doppler- und Duplex-Sonographien

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Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie umfasst die Erkennung, Behandlung, Prävention und Rehabilitation bei psychischen, psychosomatischen, entwicklungsbedingten und neurologischen Erkrankungen oder Störungen sowie bei psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter und bei Heranwachsenden auch unter Beachtung ihrer Einbindung in das familiäre und soziale Lebensumfeld.

Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, davon können

 6 Monate in Neurologie oder Neuropädiatrie angerechnet werden

können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 allgemeiner und spezieller Psychopathologie einschließlich der biographischen Anamneseerhebung, Verhaltensbeobachtung und Explorationstechnik

 Abklärung und Gewichtung der Entstehungsbedingungen psychischer Erkrankungen und Störungen im Kindes- und Jugendalter einschließlich der Aufstellung eines Behandlungsplanes

 (entwicklungs-)neurologischen Untersuchungsmethoden

 psychodiagnostischen Testverfahren

 Früherkennung, Krankheitsverhütung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte

 der Krankheitslehre und Differentialdiagnostik psychosomatischer, psychiatrischer und neurologischer Krankheitsbilder

 sozialpsychiatrischen diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen

 wissenschaftlichen psychotherapeutischen Verfahren

 der Indikationsstellung und Technik der Übungsbehandlung, z. B. funktionelle Entwicklungstherapie, systematische sensomotorische Übungsbehandlung, insbesondere heilpädagogische, sprachtherapeutische, ergotherapeutische, bewegungstherapeutische und krankengymnastische Maßnahmen, sowie indirekte kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung durch Verhaltensmodifikationen von Bezugspersonen

 der Indikationsstellung und Methodik neuroradiologischer und elektrophysiologischer Verfahren einschließlich der Beurteilung und der Einordnung in das Krankheitsbild

Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil

 Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische Grundlagen kinder- und jugendpsychiatrischer Erkrankungen

 Methodik und Technik der neurologischen Anamnese

 Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung

 Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

 Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale

 Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen des Kindes- und Jugendalters

Strukturierte Weiterbildung im allgemeinen Psychiatrie-Teil

(Die strukturierten Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

 Behandlung psychischer Krankheiten und Störungen mit der Definition von Behandlungszielen, der Indikationsstellung für verschiedene Behandlungsverfahren einschließlich Anwendungstechnik und Erfolgskontrolle sowie der Festlegung eines Behandlungsplanes, dabei sind insbesondere somato-, sozio- und psychotherapeutische Verfahren unter Einbeziehung der Bezugspersonen zu berücksichtigen

 sozialpsychiatrische Behandlung und Rehabilitation unter Berücksichtigung extramuraler, komplementärer Versorgungsstrukturen, der Kooperation mit Jugendhilfe, Sozialhilfe und Schule

 Diagnostik und Therapie bei geistiger Behinderung

 60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen unter Berücksichtigung biologisch-somatischer, psychologischer, psychodynamischer und sozialpsychiatrischer Gesichtspunkte und unter Beachtung einer diagnostischen Klassifikation und der Einbeziehung symptomatischer Erscheinungsformen sowie familiärer, epidemiologischer, schichtenspezifischer und transkultureller Gesichtspunkte

 10 Stunden Seminar zur standardisierten Diagnostik

 Methodik der psychologischen Testverfahren und der Beurteilung psychologischer und psychopathologischer Befunderhebung in der Entwicklungs- , Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik (Durchführung von je 10 Testen)

 Methodik neuropsychologischer Verfahren einschließlich Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen

 40 Stunden Fallseminar über Kontraindikation und Indikation medikamentöser Behandlungen und anderer somatischer Therapieverfahren in Wechselwirkung mit der Psycho- und Soziotherapie einschließlich praktischer Anwendungen

-     Gutachten zu Fragestellungen aus den Bereichen der Straf-, Zivil-, Sozial- und freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere nach dem Jugendhilferecht, Sozialhilferecht, Familienrecht und Strafrecht

 Durchführung der Befundung und Dokumentation von 20 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des störungsspezifischen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung und sozialpsychiatrischer Behandlungsformen bei komplexen psychischen Störungsbildern

 Durchführung von Befundung und Dokumentation von 20 abgeschlossenen Therapien in der Gruppe unter kontinuierlicher Supervision und unter Berücksichtigung störungsspezifischer Anteile bei komplexen psychischen Störungsbildern

Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil

(Die Psychotherapie-Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

-     100 Stunden Seminarweiterbildung, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische Grundlagen der Psychotherapie, insbesondere allgemeine spezielle Neurosenlehre, Entwicklungspsychologie und Entwicklungspsychopathologie sowie der Theorie und Methodik der Verhaltenstherapie, Theorie und Therapie in der Psychosomatik

 Kenntnisse in Therapien unter Einschluss der Bezugspersonen, davon 5 Doppelstunden Familientherapie, 10 Behandlungsstunden Krisenintervention unter Supervision und 8 Behandlungsstunden supportive Psychotherapie unter Supervision

 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

 10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung

 10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision

 240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht

 35 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit

Selbsterfahrung

-     - 150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.

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Gebiet Laboratoriumsmedizin

Definition:

Das Gebiet Laboratoriumsmedizin umfasst die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Vorbeugung, Erkennung und Risikoabschätzung von Krankheiten und ihren Ursachen, bei der Überwachung des Krankheitsverlaufes sowie bei der Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen durch die Anwendung morphologischer, chemischer, physikalischer, immunologischer, biochemischer, immunchemischer, molekularbiologischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften, ihrer morphologischen Bestandteile sowie Ausscheidungs- und Sekretionsprodukten, einschließlich der dazu erforderlichen Funktionsprüfungen sowie der Erstellung des daraus resultierenden ärztlichen Befundes.

Facharzt/Fachärztin für Laboratoriumsmedizin (Laborarzt/Laborärztin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Laboratoriumsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder Kinder- und Jugendmedizin

6 Monate in einem mikrobiologischen Labor

6 Monate in einem infektionsserologischen Labor

6 Monate in einem immunhämatologischen Labor

können bis zu 12 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden

können bis zu 6 Monate in Transfusionsmedizin angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren

 der Auswahl, Anwendung, Beurteilung und Befundung morphologischer, physikalischer, klinisch-chemischer, biochemischer, immunchemischer und mikrobiologischer Untersuchungsverfahren von Körpersäften einschließlich molekulargenetischer Analytik zur Erkennung und Verlaufskontrolle physiologischer Eigenschaften und krankhafter Zustände sowie Prognoseabschätzung und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich technischer und medizinischer Validierung

 der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des Untersuchungsmaterials

 der Probenvorbereitung

 immunologischen Routineverfahren und der Blutgruppenserologie

 Grundlagen der Pharmakokinetik und Pharmakodynamik einschließlich Drug-Monitoring

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Mikroskopier- und Färbeverfahren

 Bestimmung und Bewertung von

 Enzymen und Substraten

 Plasmaproteinen und Tumormarkern

 Spurenelementen, toxischen Substanzen und Vitaminen

 harnpflichtigen morphologischen Bestandteilen und Substanzen

 Entzündungsparametern

-     Entzündungsmediatoren, Antigenen, Antikörpern und Autoantikörpern

-     Parametern der Infektionsserologie

 Bestimmung und Bewertung von Parametern des

 Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinstoffwechsels

 Hormon- und Knochenstoffwechsels

 Wasser-, Elektrolyt- und Mineralhaushalts

 Säure-Basen-Haushaltes

 Liquors, Urins und Punktats

 Bestimmung und Bewertung von Parametern der hämatologischen, immunhämatologischen, immunologischen und hämostaseologischen Analytik

 bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen

 Drug-Monitoring, Drogenscreening

 molekulargenetische Analytik

 Radioimmunoassay

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Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Definition:

Das Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie umfasst die Laboratoriumsdiagnostik der durch Mikroorganismen, Viren und andere übertragbare Agenzien bedingten Erkrankungen und die Aufklärung ihrer Pathogenese, epidemiologischen Zusammenhänge und Ursachen sowie die Unterstützung der in der Vorsorge, in der Krankenbehandlung und im öffentlichen Gesundheitsdienst tätigen Ärzte bei der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Facharzt/Fachärztin für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemilogie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung

können bis zu 12 Monate in Hygiene und Umweltmedizin und/oder Laboratoriumsmedizin angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den diagnostischen Verfahren der Bakteriologie, Virologie, Parasitologie, Mykologie, Serologie und Immunologie von Infektionskrankheiten und ihren Folgezuständen einschließlich mikrobiologisch-virologischer Stufendiagnostik und molekularbiologischen Methoden

 der Symptomatologie, Laboratoriumsdiagnostik und Verlaufsbeurteilung der durch infektiöse Agenzien verursachten Erkrankungen

 der Auswahl geeigneter Untersuchungsmaterialien sowie deren Gewinnung, Transport, Qualitätsbeurteilung und Aufbereitung

 mikroskopischen, biochemischen, immunologischen und molekularbiologischen Methoden zum Nachweis von Bakterien, Viren, Pilzen und anderen übertragbaren Agenzien einschließlich Bewertung und Befundinterpretation

 den Kriterien zur Unterscheidung von pathologischer und Normalflora

 den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen und Störfaktoren sowie der Evaluation und Standardisierung von Untersuchungsverfahren

 Methoden zum Anzüchten, Anreichern, Differenzieren und Typisieren von Erregern einschließlich Zellkulturtechniken

 der genotypischen Charakterisierung nachgewiesener Krankheitserreger

 der Beratung bei der Behandlung einschließlich klinischer Konsiliartätigkeit

 der allgemeinen Epidemiologie und Infektionsepidemiologie

 der Infektionsprävention einschließlich der Immunprophylaxe

 der Krankenhaus- und Praxishygiene einschließlich der Hygiene von Lebensmitteln, Gebrauchs- und Bedarfsgegenständen

 der mikrobiologischen, virologischen und hygienischen Überwachung von Operations-, Intensivpflege- und sonstigen Krankenhausbereichen

 der Erstellung von Hygieneplänen und der Erfassung nosokomialer Infektionen sowie zur Erreger- und Resistenzüberwachung

 der Erkennung, Vorbeugung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und Auswertung epidemiologischer Erhebungen einschließlich klinisch-mikrobiologischer Konsiliartätigkeit

 der mikrobiologischen und virologischen Bewertung therapeutischer und desinfizierender Substanzen einschließlich Empfindlichkeitsbestimmungen von Mikroorganismen und Viren gegenüber Arznei- und Desinfektionsmitteln

 der Erkennung, Bekämpfung und Verhütung von Seuchen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 bakteriologische und virologische Untersuchung einschließlich Keimdifferenzierung und Resistenztestung, z. B. aus Blut, Sputum, Eiter, Urin, Gewebe, Abstrichen

 infektionsserologischer Nachweis von Antigenen und Antikörpern

 mikroskopischer Nachweis von Bakterien, Protozoen, Helminthen einschließlich deren Genom-Nachweis mittels molekularbiologischer Methoden

 kulturelle Anzüchtungen

 Zellkultur zum Antigennachweis von Viren

 Auto-Antikörpernachweis einschließlich Lymphozytentypisierung und Nachweis von Lymphokinen

 Bestimmung von Bestandteilen des Immunsystems, Immunglobulinen und Komplementfaktoren

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie zu führen.

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Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Der Abschluss in der Facharztweiterbildung Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie setzt auch die zahnärztliche Approbation voraus.

Definition:

Das Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Frakturen, Tumoren, Fehlbildungen und Formveränderungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der Alveolarfortsätze, des Gaumens, der Kiefer, der Mundhöhle, der Speicheldrüsen sowie des Gesichtsschädels und der bedeckenden Weichteile einschließlich der chirurgischen Kieferorthopädie, prothetischen Versorgung und Implantologie.

Facharzt/Fachärztin für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
(Mund-Kiefer-Gesichtschirurg/ Mund-Kiefer-Gesichtschirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Anästhesiologie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und/oder Neurochirurgie angerechnet werden

24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Gesundheitsberatung, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Erkrankungen des Zahnes, des Zahnhalteapparates, der Alveolarfortsätze einschließlich der Implantologie

 der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen der Kiefer, Kiefergelenke und des Jochbeins einschließlich der chirurgischen Kieferorthopädie und Korrekturen der Biss- und Kaufunktionen

 der Erkennung, Behandlung und Nachsorge von Erkrankungen einschließlich Tumoren des Gaumen, der Lippen, der Zunge, der Mundhöhlenwandungen, der Speicheldrüsen, des Naseneingangs, der Weichteile des Gesichtsschädels einschließlich der gebietsbezogenen Nerven und regionalen Lymphknoten

 den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 der Indikationsstellung, Durchführung und Interpretation gebietsbezogener Röntgenuntersuchungen einschließlich Strahlenschutz

 der prothetischen Versorgung

 den Grundlagen der Indikationsstellung zur operativen und konservativen Behandlung einschließlich der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung

 der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände, die keinen eigenständigen Krankheitswert erlangt haben

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 sonographische Untersuchungen der Gesichts- und Halsweichteile sowie der Nasennebenhöhlen und Doppler-/Duplex-Sonographien der extrakraniellen hirnversorgenden Gefäße

 Lokal- und Regionalanästhesie

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

 operative Eingriffe in der

 dentoalveolären Chirurgie, z. B. Wurzelspitzenresektionen, parodontalchirurgische Maßnahmen

 septischen Chirurgie, z. B. Kieferhöhlenoperationen, Speichelsteinentfernungen

 Chirurgie bei Verletzungen, z. B. operative Versorgung von kombinierten Weichteil- und Knochenverletzungen

 Fehlbildungschirurgie, z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten-Operationen

 kieferorthopädischen und Kiefergelenkschirurgie, z. B. Osteotomien bei skelettalen Dysgnathien

 präprothetischen Chirurgie, z. B. Mundvorhofplastik, enossale Implantationen

 Tumorchirurgie, z. B. Probeexzisionen, Tumorresektionen

 Chirurgie an peripheren Gesichtsnerven, z. B. Dekompressionen, Nerven-Verlagerungen

 plastischen und Wiederherstellungschirurgie, z. B. Umschneidung von Fern- und Nahlappen, Überpflanzung von Haut, Knochen und Knorpel

 sonstige Eingriffe im Zusammenhang mit Mund-Kiefer und Gesichtsoperationen, z. B. mikrochirugische Transplationen einschließlich des Präparierens von Gefäßanschlüssen

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Gebiet Neurochirurgie

Definition:

Das Gebiet Neurochirurgie umfasst die Erkennung, operative, perioperative und konservative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen und Fehlbildungen des zentralen Nervensystems, seiner Gefäße und seiner Hüllen, des peripheren und vegetativen Nervensystems.

Facharzt/Fachärztin für Neurochirurgie (Neurochirurg/Neurochirurgin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurochirurgie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

48 Monate in der stationären Patientenversorgung

6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurochirurgischer Patienten

können bis zu 12 Monate im Gebiet Chirurgie und/oder in Neurologie, Neuropathologie und/oder Neuroradiologie oder 6 Monate in Anästhesiologie, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung, konservativen, operativen Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Krankheiten einschließlich Tumoren des Schädels, des Gehirns, der Wirbelsäule, des Rückenmarks, deren Gefäße und zuführenden Gefäße, der peripheren Nerven, des vegetativen Nervensystems und des endokrinen Systems

 der Erkennung, operativen Behandlung und Nachsorge neuroonkologischer Erkrankungen einschließlich den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

 der Erkennung und Behandlung von Schmerzsyndromen

 der Erkennung psychogener Syndrome

 der interdisziplinären Zusammenarbeit, z. B. bei radiochirurgischen Behandlungen

 der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

 der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspende

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

 der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer, ergotherapeutischer und logopädischer Therapiemaßnahmen

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 neurophysiologische Untersuchungen, z. B. Elektroenzephalogramm einschließlich evozierten Potenzialen, Elektromyogramm

 sonographische Untersuchungen und Doppler-/Duplex-Untersuchungen extrakranieller hirnversorgender und intrakranieller Gefäße

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

 einfache Beatmungstechniken einschließlich der Beatmungsentwöhnung

 Lokal- und Regionalanästhesie

 neurochirurgische Eingriffe einschließlich minimalinvasiver, stereotaktischer und endoskopischer Methodik, auch unter Anwendung der Neuronavigation

 an peripheren und vegetativen Nerven, z. B. Verlagerung, Naht, Neurolyse, Tumorentfernung

 an der zervikalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäule, z. B. Nervenwurzel-, Rückenmarksdekompression, Versorgung von Wirbelsäulenverletzungen

 bei Schädel-Hirn-Verletzungen, z. B. von intra- und extraduralen Hämatomen, Liquorfisteln, Impressionsfrakturen

 bei supra- und infratentoriellen intrazerebralen Prozessen, z. B. Tumor-Operationen

 bei Schädel-, Hirn- und spinalen Fehlbildungen, z. B. Liquorableitungen, Operationen bei Spaltmissbildungen

 bei Schmerzsyndromen, z. B. augmentative, destruierende, Implantations-Verfahren

 bei diagnostischen Eingriffen, z. B. Myelographie, lumbale und ventrikuläre Liquordrainage mit und ohne Druckmessung, Biopsien

 bei sonstigen chirurgischen Maßnahmen, z. B. Eingriffe an extrakraniellen Gefäßen, Tracheotomien

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Gebiet Neurologie

Definition:

Das Gebiet Neurologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen des zentralen, peripheren und vegetativen Nervensystems einschließlich der Muskulatur.

Facharzt/Fachärztin für Neurologie (Neurologe/Neurologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Neurologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

24 Monate in der stationären neurologischen Patientenversorgung

12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie

6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung neurologischer Patienten

können bis zu 12 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Neurochirurgie, Neuropathologie, Neuroradiologie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie angerechnet werden

können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation neurologischer Krankheitsbilder und Defektzustände

 der neurologisch-psychiatrischen Anamneseerhebung einschließlich biographischer und psychosozialer Zusammenhänge, psychogener Symptome sowie somatopsychischer Reaktionen

-     der Indikationsstellung und Überwachung neurologischer und physikalischer Behandlungsverfahren

 der Indikationsstellung und Auswertung neuroradiologischer Verfahren

 der interdisziplinären diagnostischen und therapeutischen Zusammenarbeit auch mit anderen Berufsgruppen der Gesundheitsversorgung wie der Krankengymnastik, Logopädie, Neuropsychologie und Ergotherapie einschließlich ihrer Indikationsstellung und Überwachung entsprechender Maßnahmen

 der Indikationsstellung soziotherapeutischer Maßnahmen

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

-     den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie

-     der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 neurologisch-geriatrischen Syndromen und Krankheitsfolgen einschließlich der Pharmakotherapie im Alter

 den Grundlagen neurologisch relevanter Schlaf- und Vigilanzstörungen

 den Grundlagen der Verhaltensneurologie und der medizinischen Neuropsychologie

 den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

 der Hirntoddiagnostik

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

 der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Elektroenzephalographie

 Elektromyographie

 Elektroneurographie einschließlich der kortikalen Magnetstimulation

 visuelle, somatosensible, akustisch evozierte Potentiale

 Funktionsdiagnostik des autonomen Nervensystems

 Funktionsanalysen bei peripheren und zentralen Bewegungsstörungen und Gleichgewichtsstörungen

 Funktionsanalysen bei Sprach-, Sprech- und Schluckstörungen

 neuro-otologische Untersuchungen, z. B. experimentelle Nystagmusprovokation, spinovestibuläre, vestibulospinale und zentrale Tests

 verhaltensneurologische und neuropsychologische Testverfahren

 sonographische Untersuchungen und Doppler-/Duplex-Untersuchungen extrakranieller hirnversorgender Gefäße und intrakranieller Gefäße

 neurologische Befunderhebung bei Störungen der höheren Hirnleistungen, z. B. der Selbst- und Defizitwahrnehmungen, der Motivation, des Antriebs, der Kommunikation, der Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses, der räumlichen Fähigkeiten, des Denkens, des Handelns, der Kreativität

 Erstellung von Rehabilitationsplänen, Überwachung und epikritische Bewertung der Anwendung von Rehabilitationsverfahren

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich der Gewinnung von Untersuchungsmaterial aus dem Liquorsystem

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

20
Gebiet Nuklearmedizin

Definition:

Das Gebiet Nuklearmedizin umfasst die Anwendung radioaktiver Substanzen und kernphysikalischer Verfahren zur Funktions- und Lokalisationsdiagnostik von Organen, Geweben und Systemen sowie offener Radionuklide in der Behandlung.

Facharzt/Fachärztin für Nuklearmedizin (Nuklearmediziner/Nuklearmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Nuklearmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können

 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden

können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik in der Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen

 den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

 der Messtechnik einschließlich Datenverarbeitung

 der Indikationsstellung, Untersuchung und Behandlung mit Radiodiagnostika und -therpeutika

-     der nuklearmedizinischen in-vivo- und in-vitro-Diagnostik unter Verwendung von organ-/zielgerichteten Radiodiagnostika und -therapeutika einschließlich Befundanalyse, Schweregrad-, Prognose- und Therapieeffizienz-Bestimmungen

-     der molekularen Bildgebung, insbesondere mit Radiopharmazeutika

-     der nuklearmedizinischen Therapie einschließlich der damit verbundenen Nachsorge

-     der Therapieplanung unter Berücksichtigung der Dosisberechnung

 der Radiochemie und der gebietsbezogenen Immunologie und Radiopharmakologie

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 der interdisziplinären Zusammenarbeit zwecks Kombination mit anderen Behandlungsverfahren

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Ultraschalluntersuchungen von Abdomen, Retroperitoneum und Urogenitalorganen, Schilddrüse, Gesichtsweichteilen und Weichteilen des Halses

-     nuklearmedizinische Untersuchungen einschließlich tomographischer SPECT-Technik und PET-Technik

- am Zentralnervensystem

- am Skelett- und Gelenksystem

- am kardiovaskulären System

- am Respirationssystem

- am Gastrointestinaltrakt

- am Urogenitalsystem

- an endokrinen Organen

- am hämatopoetischen und lymphatischen System

 nuklearmedizinische Behandlungsverfahren bei

 benignen und malignen Schilddrüsenerkrankungen

 anderen soliden oder systemischen malignen Tumoren und/oder benignen Erkrankungen

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Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen

Definition:

Das Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen umfasst die Beobachtung, Begutachtung und Wahrung der gesundheitlichen Belange der Bevölkerung und die Beratung der Träger öffentlicher Aufgaben in gesundheitlichen Fragen einschließlich Planungs- und Gestaltungsaufgaben, Gesundheitsförderung und der gesundheitlichen Versorgung, der öffentlichen Hygiene, der Gesundheitsaufsicht sowie der Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten.

Facharzt/Fachärztin für Öffentliches Gesundheitswesen

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

24 Monate entsprechend Rechtsverordnung nach § 46 HeilBerG NW

36 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung, davon

 6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Verfahren, Normen und Standards der öffentlichen Gesundheitssicherung und der Gesundheitsverwaltung

 Epidemiologie, Statistik, Gesundheitsindikatoren und Gesundheitsberichterstattung

 der medizinischen Beratung von Einrichtungen, Institutionen und öffentlichen Trägern bei der Gesundheitsplanung, Gesundheitssicherung und beim Gesundheitsschutz

 der Erstellung von amtlichen / amtsärztlichen Gutachten

 Umsetzung und Sicherstellung der bevölkerungsbezogenen rechtlichen und fachlichen Normen der Gesundheitssicherung und des Gesundheitsschutzes

 der Gewährleistung von Qualitätsmaßnahmen zur Sicherung der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung und Verbesserung des Gesundheitsschutzniveaus

 hygienischem Qualitätsmanagement in Institutionen und öffentlichen Einrichtungen

 der Priorisierung, Initiierung, Koordination und Evaluation von Strategien und Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung, Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung von Bevölkerungsgruppen

 der Indikationsstellung, Initiierung, ggf. subsidiäre Sicherstellung von Gesundheitshilfen für Menschen und Bevölkerungsgruppen, deren ausreichende gesundheitliche Versorgung nicht gewährleistet ist

 der Beratung, Vorbeugung, dem Monitoring, der Surveillance und Durchführung von Maßnahmen zur Reduktion übertragbarer Erkrankungen bei Einzelnen und in definierten Bevölkerungsgruppen

 der Risikoanalyse, -bewertung, -kommunikation und -management infektiöser Erkrankungen und umweltbedingter gesundheitlicher Belastungen und Schädigungen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Analyse und gesundheitliche Bewertung gemeindebezogener Planungen

 Bewertung der gesundheitlichen Versorgung und des Gesundheitszustandes bestimmter Bevölkerungsgruppen

 Methodik von Gesundheitsförderungsmaßnahmen und Präventionsprogrammen

 bevölkerungsbezogenes gesundheitliches Monitoring und Surveillance übertragbarer und nicht übertragbarer Erkrankungen

 Analyse und Bewertung von Gesundheitsbeeinträchtigungen und -gefahren

 hygienische Begehungen, Bewertungen und Gefährdungsanalysen

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Gebiet Pathologie

Definition:

Das Gebiet Pathologie umfasst die Erkennung von Krankheiten, ihrer Entstehung und ihrer Ursachen durch die morphologiebezogene Beurteilung von Untersuchungsgut oder durch Obduktion und dient damit zugleich der Beratung und Unterstützung der in der Behandlung tätigen Ärzte.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pathologie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 22.1 und 22.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 22.1 und 22.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Obduktionstätigkeit einschließlich histologischer Untersuchungen und epikritischer Auswertungen

 der makroskopischen Beurteilung und der Entnahme morphologischen Materials für die histologische und zytologische Untersuchung einschließlich der Methoden der technischen Bearbeitung und Färbung

 der Aufbereitung und Befundung histologischer und zytologischer Präparate einschließlich bioptischer Schnellschnittuntersuchungen

 den speziellen Methoden der morphologischen Diagnostik einschließlich der Immunhistochemie, der Morphometrie, der Molekularpathologie, z. B. Nukleinsäure- und Proteinuntersuchungen und der Zytogenetik

 der Asservierung von Untersuchungsgut für ergänzende Untersuchungen

 der fotografischen Dokumentation

-     der interdisziplinären Zusammenarbeit bei der Erkennung von Krankheiten und ihren Ursachen, der Überwachung des Krankheitsverlaufes und Bewertung therapeutischer Maßnahmen einschließlich der Durchführung von klinisch-pathologischen Konferenzen

22.1
Facharzt/Fachärztin für Neuropathologie
(Neuropathologe/Neuropathologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Neuropathologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Neuropathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in Neurochirurgie, Neurologie, Neuropädiatrie, Neuroradiologie und/oder Psychiatrie und Psychotherapie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Obduktionstätigkeit insbesondere von Gehirnen, Rückenmarkspräparaten, Spinalganglien, peripheren Nervenanteilen und Skelettmuskulatur

 der Aufbereitung und diagnostischen Auswertung neurohistologischer, histochemischer, elektronenmikroskopischer, neurozytologischer und molekularbiologischer Präparate

 der molekularen Neuropathologie

 der klinisch-experimentellen oder vergleichenden Anatomie und Pathologie des Nervensystems

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Obduktionen des Zentralnervensystems einschließlich histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertungen und Dokumentation

 histopathologische, insbesondere neurohistologische Untersuchung einschließlich Schnellschnittuntersuchungen

 Liquorzytologie

 neuromorphologische Diagnostik mittels z. B. Histochemie, Elektronenmikroskopie, Gewebekultur

 molekularpathologische Untersuchungen, z. B. DNA- und RNA-Analysen

22.2
Facharzt/Fachärztin für Pathologie
(Pathologe/Pathologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung im Gebiet die Erlangung der Facharztkompetenz Pathologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pathologie

und

48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Obduktionstätigkeit einschließlich spezieller Präparations- und Nachweismethoden der makroskopischen und mikroskopischen Diagnostik

 der Herrichtung von obduzierten Leichen und der Konservierung von Leichen

 der diagnostischen Histopathologie aus verschiedenen Gebieten der Medizin

 der diagnostischen Zytopathologie

 der gynäkologischen Exfoliativ-Zytologie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung

 der Dermatohistologie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Obduktionen einschließlich histologischer Untersuchungen, epikritischer Auswertung und Dokumentation

 histopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich Dermatohistologie sowie Schnellschnittuntersuchungen

 zytopathologische Untersuchungen an Präparaten aus verschiedenen Gebieten der Medizin einschließlich gynäkologischer Exfoliativzytologie

 molekularpathologische Untersuchungen, z. B. DNA- und RNA-Analysen

23
Gebiet Pharmakologie

Definition:

Das Gebiet Pharmakologie umfasst die Erforschung von Arzneimittelwirkungen, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln, die Erforschung der Wirkung von Fremdstoffen im Tierexperiment und am Menschen, die Bewertung des therapeutischen Nutzens, der Erkennung von Nebenwirkungen sowie die Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Krankenbehandlung Tätigen bei der Anwendung substanzbasierter therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Pharmakologie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte, die auf der Basisweiterbildung (gemeinsame Inhalte der Facharztweiterbildung) aufbauen.

Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 23.1 und 23.2:

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den pharmakologischen, toxikologischen, klinischen und experimentellen Grundlagen bei der Erforschung, Entwicklung und Anwendung von Arzneimitteln

 der Erkennung unerwünschter Arzneimittelwirkungen einschließlich dem Arzneimittelrecht und dem Meldesystem

 der Risikobewertung einschließlich Risikomanagement und -kommunikation bei der Verwendung von Wirk- und Schadstoffen

 der Beratung und Unterstützung der in der Vorsorge und Behandlung tätigen Ärzte in Fragen der therapeutischen und diagnostischen Anwendung von Arzneimitteln und der klinischen Toxikologie

 der Biometrie/Biomathematik, Arzneimittel-Epidemiologie und -Anwendungsforschung

 der Pharmako- und Toxikokinetik sowie -dynamik relevanter Wirk- und Schadstoffe

 den Grundlagen der biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen, molekular-biologischen, physikalischen und physiologischen Arbeits- und Nachweismethoden

 den Grundlagen der tierexperimentellen Forschungstechnik zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und Giften einschließlich der tierexperimentellen Erzeugung von Krankheitszuständen zur Wirkungsanalyse von Arzneimitteln und für die Prüfung von Arzneimitteln

 der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle und Vergiftungen einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

23.1
Facharzt/Fachärztin für Klinische Pharmakologie
(Klinischer Pharmakologe/Klinische Pharmakologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Klinische Pharmakologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie

und

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Klinische Pharmakologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

- 12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den ethischen und rechtlichen Grundlagen für klinische Arzneimittelprüfungen am Menschen

 den Grundlagen der klinischen Pharmakologie sowie biometrischer Methoden, der Meldesysteme und der unterschiedlichen Formen von Studien

 der Wirkungsanalyse von Arzneimitteln am Menschen einschließlich der klinischen Prüfphasen

 der Erprobung neuer Arzneimittel am Menschen und den hierzu erforderlichen Untersuchungen in den Phasen I bis IV einschließlich der Erstellung von Prüfplänen

 der Bewertung von Arzneimitteln in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt oder dem Prüfarzt

 der Beratung in arzneimitteltherapeutischen Fragen und bei Vergiftungen

 der Planung multizentrischer Langzeitprüfungen sowie klinischer Untersuchungsverfahren und Bewertungskriterien für die Wirksamkeitsprüfung

 der Arzneimittelbestimmungen in Körperflüssigkeiten und deren Bewertung

 der Zulassung von Arzneimitteln

 der Arzneimittelsicherheit und der Nutzen-Risiko-Bewertung

 der Anwendung der Good Clinical and Laboratory Practice (GCP, GLP)-Leitlinien in klinischen Prüfungen

 der pharmazeutischen, präklinischen und klinischen Entwicklung neuer Substanzen

 der Evaluation von Therapieverfahren und Forschungsberichten

 der Erstellung, Beurteilung und Implementierung von Therapieleitlinien

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Teilnahme an klinischer Erprobung, Planung und Durchführung von kontrollierten klinischen Prüfungen von Arzneimitteln an Menschen in den Phasen I-IV

 pharmakokinetische Untersuchungen am Menschen einschließlich biologischer Verfügbarkeit, Metabolismus, Ausscheidung und pharmakokinetische Interaktionsstudien

 Beurteilung von Dosis-/Konzentrations-Wirkungsbeziehungen

 Beurteilung von Meldungen zur Arzneimittelsicherheit einschließlich Nutzen-Risiko-Abschätzung

 therapeutisches Drug Monitoring, pharmakogenetische Analysen

23.2
Facharzt/Fachärztin für Pharmakologie und Toxikologie
(Pharmakologe und Toxikologe/Pharmakologin und Toxikologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Pharmakologie und Toxikologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Pharmakologie

und

36 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den rechtlichen Grundlagen für Entwicklung, Zulassung und Umgang mit Arzneimitteln

 der Versuchsplanung, -durchführung und -auswertung von Studien einschließlich den ethischen Grundlagen zur Durchführung von Versuchen am Menschen und beim Tier

 biologischen Test- und Standardisierungsverfahren sowie den gebräuchlichen Untersuchungsverfahren und Messmethoden der Pharmakologie und Toxikologie einschließlich chemisch-analytischer, elektrophysiologischer, zell- und molekularbiologischer Verfahren

 der Analyse und Bewertung toxikologischer Wirkungen am Menschen einschließlich der medizinisch wichtigen Giften und deren Antidote

 der klinisch toxikologischen Beratung

 den theoretischen Grundlagen der (tier-)experimentellen Forschung zur Analyse der erwünschten bzw. schädlichen Wirkungen von Arzneistoffen und Fremdstoffen

 der experimentellen Erzeugung von kurativen und schädlichen Wirkungen beim Tier

 der experimentellen Erzeugung von Krankheiten sowie deren Beeinflussung durch Arzneistoffe und Fremdstoffe und deren Erfassung und Bewertung mit biochemischen, chemischen, immunologischen, mikrobiologischen, molekularbiologischen und physikalischen und physiologischen Methoden

 der Narkose und Analgesie von Versuchstieren

 verhaltenspharmakologischen Untersuchungsverfahren

 in-vitro-Methoden zur Untersuchung der Wirkung von Arzneistoffen und Fremdstoffen an isolierten Organen, Zellkulturen und subzellulären Reaktionssystemen

 Grundlagen morphologischer und histologischer Untersuchungsverfahren

 gebräuchlichen Isolations- und Analysemethoden zur Identifizierung und Quantifizierung von Arzneistoffen und Fremdstoffen und deren Metaboliten, z. B. in Körperflüssigkeiten und Umweltmedien

 Grundlagen der Analyse von Versuchsdaten, Biostatistik, Biometrie und Bioinformatik

 Dosis- Wirkungsbeziehungen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Mitwirkung an experimentellen-pharmakologisch-toxikologischen Studien

 pharmakologsch-toxikologische Experimente mit molekularbiologisch-biochemischen und integrativ-physiologischen Methoden

 Arzneimittelbewertungen

24
Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin

Definition:

Das Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin umfasst die sekundäre Prävention, die interdisziplinäre Diagnostik, Behandlung und Rehabilitation von körperlichen Beeinträchtigungen, Struktur- und Funktionsstörungen mit konservativen, physikalischen, manuellen und naturheilkundlichen Therapiemaßnahmen sowie den Verfahren der rehabilitativen Intervention.

Facharzt/Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder in Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Neurochirurgie und/oder Urologie

12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin und/oder Neurologie

können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Rehabilitationsabklärung und Rehabilitationssteuerung

 der Klassifikation von funktionalen Gesundheitsstörungen

 der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der Frührehabilitation mit dem Ziel der Beseitigung bzw. Verminderung von Krankheitsfolgen, der Verbesserung und Kompensation gestörter Funktionen und der Integration in die Gesellschaft einschließlich der Langzeitrehabilitation

 den Grundlagen der Diagnostik von Rehabilitation erfordernden Krankheiten und deren Verlaufskontrolle

 der Funktionsdiagnostik, Indikationsstellung, Verordnung, Steuerung, Kontrolle und Dokumentation von Maßnahmen und Konzepten der physikalischen Medizin einschließlich der Heil- und Hilfsmittel unter kurativer und rehabilitativer Zielsetzung

 den physikalischen Grundlagen, physiologischen und pathophysiologischen Reaktionsmechanismen einschließlich der Kinesiologie und der Steuerung von Gelenk- und Muskelfunktionen, der therapeutischen Wirkung und praktischen Anwendung von Physiotherapiemethoden

 der Besonderheit von angeborenen Leiden und von Erkrankungen des Alters

 der physikalischen Therapie wie Krankengymnastik, Ergotherapie, medizinische Trainingstherapie, manuelle Therapie, Massagetherapie, Elektro- und Ultraschalltherapie, Hydrotherapie, Inhalationstherapie, Wärme- und Kälteträgertherapie, Balneotherapie, Phototherapie

 der Behandlung im multiprofessionellen Team einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit

 den Grundlagen und der Anwendung von Verfahren zur Bewertung der Aktivitätsstörung/Partizipationsstörung einschließlich Kontextfaktoren (Assessments)

 der Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich Steuerung, Überwachung und Dokumentation des Rehabilitationsprozesses im Rahmen der Sekundär-, Tertiärprävention und Nachsorge

 der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

 der Bewertung der Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit, der Arbeitsfähigkeit, der Berufs- und Erwerbsfähigkeit sowie der Pflegebedürftigkeit

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Erstellung von Rehabilitationsplänen einschließlich deren epikritischer Bewertung

 spezielle Verfahren der rehabilitativen Diagnostik, z. B. sensomotorische Tests, Leistungs-, Verhaltens- und Funktionsdiagnostiktests, neuropsychologische Tests

 rehabilitative Interventionen, z. B. Rehabilitationspflege, Dysphagietherapie, neuropsychologisches Training, Biofeedbackverfahren, Musik- und Kunsttherapie, rehabilitative Sozialpädagogik, Diätetik, Entspannungsverfahren

 funktionsbezogene apparative Messverfahren, z. B. Muskelfunktionsanalyse, Stand- und Ganganalyse, Bewegungsanalyse, Algometrie, Thermometrie

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Gebiet Physiologie

Definition:

Das Gebiet Physiologie umfasst die Lehre der normalen Lebensvorgänge des Bewegungsapparates, Kreislaufsystems, Sinnessystems und zentralen Nervensystems.

Facharzt/Fachärztin für Physiologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Physiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

48 Monate bei einer Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monaten in anderen Gebieten angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Grundlagen der Physik, Physikalischen Chemie, Biochemie, Mathematik und Biostatistik einschließlich der Datenverarbeitung, Kybernetik und Bionik sowie Anatomie, Histologie und Zytologie

 der Physiologie des Blutes, des Herzens und Blutkreislaufs sowie der Atmung, der Physiologie des Stoffwechsels, des Energie- und Wärmehaushaltes, der Ernährung und Verdauung des Elektrolyt- und Wasserhaushaltes und des endokrinen Systems sowie der homöostatischen Mechanismen und Regulationen

 der Physiologie der peripheren Nerven und der Rezeptoren, des Muskels, des zentralen Nervensystems und des vegetativen Nervensystems

 der Physiologie der Sinnesorgane

 der Physiologie der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit in allen Lebensaltersstufen

 den elektrophysiologischen Methoden zur Untersuchung der Eigenschaften des zentralen Nervensystems sowie der neuralen und muskulären Elemente

 den Methoden der Herz-Kreislauf- und Atmungsphysiologie

 den Methoden der Leistungsphysiologie

 den tierexperimentellen Arbeitstechniken

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Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie umfasst die Vorbeugung, Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie sozial-psychiatrische Behandlung und Rehabilitation primärer psychischer Erkrankungen und Störungen in Zusammenhang mit körperlichen Erkrankungen und toxischen Schädigungen einschließlich ihrer sozialen Anteile, psychosomatischen Bezüge und forensischen Aspekte.

Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie
(Psychiater und Psychotherapeut/Psychiaterin und Psychotherapeutin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

24 Monate in der stationären psychiatrischen und psychotherapeutischen Patientenversorgung

12 Monate in Neurologie

können bis zu 12 Monate in der Schwerpunktweiterbildung des Gebietes abgeleistet werden

können bis zu 12 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und/oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder 6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Neurochirurgie oder Neuropathologie angerechnet werden

können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung

 der allgemeinen und speziellen Psychopathologie

 psychodiagnostischen Testverfahren

 den Entstehungsbedingungen, Verlaufsformen und der Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen

 Krankheitsverhütung, Früherkennung, Rückfallverhütung und Verhütung unerwünschter Therapieeffekte (primäre, sekundäre, tertiäre und quartäre Prävention) unter Einbeziehung von Familienberatung, Krisenintervention, Sucht- und Suizidprophylaxe

 Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

 der Erkennung und Behandlung von Suchterkrankungen einschließlich Intoxikationen und Entgiftungen, Motivationsbehandlung und Substitutionstherapie bei Opiatabhängigkeit sowie Indikationsstellung zur Langzeitbehandlung

 der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen bei lern- und geistig- behinderten Menschen

 der Soziotherapie sowie Indikation zu ergotherapeutischen, sport- und bewegungstherapeutischen, musik- und kunsttherapeutischen Maßnahmen

 der Behandlung von chronisch psychisch kranken Menschen, insbesondere in Zusammenarbeit mit komplementären Einrichtungen und der Gemeindepsychiatrie

 der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren

 der Erkennung und Behandlung gerontopsychiatrischer Erkrankungen unter Berücksichtigung interdisziplinärer Aspekte

 den Grundlagen der neuro-psychiatrischen Differentialdiagnose und klinisch-neurologischer Diagnostik einschließlich Elektrophysiologie

 der Konsiliar- und Liaisonpsychiatrie und -psychotherapie

 der Erkennung und Behandlung psychischer Erkrankungen aufgrund Störungen der Schlaf-Wach-Regulation, der Schmerzwahrnehmung und der Sexualentwicklung und
-funktionen einschließlich Störungen der sexuellen Identität

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der Probleme der Mehrfachverordnungen und der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs

 der Krisenintervention, supportiven Verfahren und Beratung

 der Anwendung von Rechtsvorschriften bei der Unterbringung und Behandlung psychisch Kranker

Weiterbildung im speziellen Neurologie-Teil

 Krankheitslehre neurologischer Krankheitsbilder, Diagnostik und Therapie von Schmerzsyndromen, neurophysiologische und neuropathologische Grundlagen

 Methodik und Technik der neurologischen Anamnese

 Methodik und Technik der neurologischen Untersuchung

 Indikationsstellung, Durchführung und Beurteilung neurophysiologischer und neuropsychologischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

 Indikationsstellung, Durchführung und Bewertung der Elektroenzephalographie sowie evozierte Potentiale

 Grundlagen der Somato- und Pharmakotherapie neurologischer Erkrankungen

Strukturierte Weiterbildung im allgemeinen Psychiatrie-Teil

(Die strukturierten Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

 60 supervidierte und dokumentierte Erstuntersuchungen

 60 Doppelstunden Fallseminar in allgemeiner und spezieller Psychopathologie mit Vorstellung von 10 Patienten

 10 Stunden Seminar über standardisierte Befunderhebung unter Anwendung von Fremd- und Selbstbeurteilungsskalen und Teilnahme an einem Fremdrater-Seminar

 Durchführung, Befundung und Dokumentation von 40 abgeschlossenen Therapien unter kontinuierlicher Supervision einschließlich des störungsspezfisichen psychotherapeutischen Anteils der Behandlung aus den Bereichen primär psychischer Erkrankungen, organisch bedingter psychischer Störungen und Suchterkrankungen

 40 Stunden Fallseminar über die pharmakologischen und anderen somatischen Therapieverfahren einschließlich praktischer Anwendungen

 2-monatige Teilnahme an einer Angehörigengruppe unter Supervision

 40 Stunden praxisorientiertes Seminar über Sozialpsychiatrie einschließlich somatischer, pharmakologischer und psychotherapeutischer Verfahren

 Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und Strafrecht

Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil

(Die Psychotherapie-Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

 100 Stunden Seminare, Kurse, Praktika und Fallseminare über theoretische Grundlagen der Psychotherapie insbesondere allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Entwicklungs- und Persönlichkeitspsychologie, Lernpsychologie und Tiefenpsychologie, Dynamik der Gruppe und Familie, Gesprächspsychotherapie, Psychosomatik, entwicklungsgeschichtliche, lerngeschichtliche und psychodynamische Aspekte von Persönlichkeitsstörungen, Psychosen, Süchten und Alterserkrankungen

 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

 10 Stunden Seminar und 6 Behandlungen unter Supervision in Kriseninterventionen, supportive Verfahren und Beratung

 10 Stunden Seminar in psychiatrisch-psychotherapeutischer Konsil- und Liaisonarbeit unter Supervision

 240 Therapie-Stunden mit Supervision nach jeder vierten Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht, z. B. Patient mit Schizophrenie, affektiven Erkrankungen, Angst- und Zwangsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen

Selbsterfahrung:

 150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.

 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder interaktionsbezogene Fallarbeit

Schwerpunkt Forensische Psychiatrie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Schwerpunkt Forensische Psychiatrie ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 ethischen und rechtlichen Fragen, die den Umgang mit psychisch kranken, gestörten und behinderten Menschen betreffen

 der Erkennung und Behandlung psychisch kranker und gestörter Straftäter

 gerichtlich angeordneter psychiatrisch-psychotherapeutischer Therapie, auch im Maßregel- und Justizvollzug

 der Beurteilung der Schuldfähigkeit, der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und Zeugentüchtigkeit

 den Grundlagen der Einweisung in den Maßregelvollzug einschließlich subsidiärer Maßnahmen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften

 der Beurteilung der Rückfall- und Gefährlichkeitsprognose

 der Beurteilung der Verhandlungs-, Haft- und Vernehmungsfähigkeit

 der Beurteilung der Reife von Heranwachsenden nach Jugendgerichtsgesetz sowie ihrer Anwendung im Straf-, Zivil- und Sorgerecht

 Fragen des Zivil-, Betreuungs- und Unterbringungsrechtes einschließlich Geschäftsfähigkeit, Testierfähigkeit, Prozessfähigkeit

 forensischen Gutachten aus den Bereichen Sozial-, Zivil- und Strafrecht

 verwaltungs- und verkehrsrechtlichen Zusammenhangsfragen

 der Beurteilung und Behandlung von Störungsbildern wie aggressives Verhalten, sexuell abweichendes Verhalten, Suizidalität, Intoxikationssyndrome

27
Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Definition:

Das Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie umfasst die Erkennung, psychotherapeutische Behandlung, Prävention und Rehabilitation von Krankheiten und Leidenszuständen, an deren Verursachung psychosoziale und psychosomatische Faktoren einschließlich dadurch bedingter körperlich-seelischer Wechselwirkungen maßgeblich beteiligt sind.

Facharzt/Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
(Psychosomatiker und Psychotherapeut/Psychosomatikerin und Psychotherapeutin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 davon

12 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie, davon können

 6 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie angerechnet werden

12 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, davon können

 6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden

können bis zu 24 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Prävention, Erkennung, psychotherapeutischen Behandlung und Rehabilitation psychosomatischer Erkrankungen und Störungen einschließlich Familienberatung, Sucht- und Suizidprophylaxe

 der praktischen Anwendung von wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren

 der Indikationsstellung zu soziotherapeutischen Maßnahmen

 Erkennung und Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten im Kindes- und Jugendalter

 Grundlagen der Erkennung und Behandlung innerer Erkrankungen, die einer psychosomatischen Behandlung bedürfen

 der psychiatrischen Anamnese und Befunderhebung

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie unter besonderer Berücksichtigung der Risiken des Arzneimittelmissbrauchs

 der Erkennung und psychotherapeutischen Behandlung von psychogenen Schmerzsyndromen

-     16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

 10 Fälle Durchführung supportiver und psychoedukativer Therapien bei somatisch Kranken

 Grundlagen in der Verhaltenstherapie und psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie

 10 Kriseninterventionen unter Supervision

 35 Doppelstunden Balintgruppenarbeit bzw. interaktionsbezogene Fallarbeit

 20 Fälle psychosomatisch-psychotherapeutische Konsiliar- und Liaisonarbeit

Theorievermittlung: 240 Stunden in

 psychodynamischer Theorie: Konfliktlehre, Ich-Psychologie, Objektbeziehungstheorie, Selbstpsychologie

 Entwicklungspsychologie, Psychotraumatologie, Bindungstheorie

 allgemeiner und spezieller Psychopathologie, psychiatrischer Nosologie

 allgemeiner und spezieller Neurosen-, Persönlichkeitslehre und Psychosomatik

 den theoretischen Grundlagen in der Sozial-, Lernpsychologie sowie allgemeiner und spezieller Verhaltenslehre zur Pathogenese und Verlauf

 psychodiagnostischen Testverfahren und der Verhaltensdiagnostik

 Dynamik der Paarbeziehungen, der Familie und der Gruppe einschließlich systemische Theorien

 den theoretischen Grundlagen der psychoanalytisch begründeten und verhaltenstherapeutischen Psychotherapiemethoden

 Konzepten der Bewältigung von somatischen Erkrankungen sowie Technik der psychoedukativen Verfahren

 Prävention, Rehabilitation, Krisenintervention, Suizid- und Suchtprophylaxe, Organisationspsychologie und Familienberatung

Diagnostik

(Die Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

 100 dokumentierte und supervidierte Untersuchungen (psychosomatische Anamnese einschließlich standardisierter Erfassung von Befunden, analytisches Erstinterview, tiefenpsychologisch-biographische Anamnese, Verhaltensanalyse, strukturierte Interviews und Testdiagnostik)

Behandlung

(Die Weiterbildungsinhalte werden kontinuierlich an einer anerkannten Weiterbildungseinrichtung oder im Weiterbildungsverbund erworben.)

 1500 Stunden Behandlungen und Supervision nach jeder vierten Stunde (Einzel- und Gruppentherapie einschließlich traumaorientierter Psychotherapie, Paartherapie einschließlich Sexualtherapie sowie Familientherapie) bei mindestens 40 Patienten aus dem gesamten Krankheitsspektrum des Gebietes mit besonderer Gewichtung der psychosomatischen Symptomatik unter Einschluss der Anleitung zur Bewältigung somatischer und psychosomatischer Erkrankungen und Techniken der Psychoedukation

Von den 1500 Behandlungsstunden sind wahlweise in einer der beiden Grundorientierungen abzuleisten:

 in den psychodynamischen/tiefenpsychologischen Behandlungsverfahren

 6 Einzeltherapien über 50 bis 120 Stunden pro Behandlungsfall

 6 Einzeltherapien über 25 bis 50 Stunden pro Behandlungsfall

 4 Kurzzeittherapien über 5 bis 25 Stunden pro Behandlungsfall

 2 Paartherapien über mindestens 10 Stunden

 2 Familientherapien über 5 bis 25 Stunden

 100 Sitzungen Gruppenpsychotherapien mit 6 bis 9 Patienten

oder

 in verhaltenstherapeutischen Verfahren

 10 Langzeitverhaltenstherapien mit 50 Stunden

 10 Kurzzeitverhaltenstherapien mit insgesamt 200 Stunden

 4 Paar- oder Familientherapien

 6 Gruppentherapien (differente Gruppen wie indikative Gruppe oder Problemlösungsgruppe), davon ein Drittel auch als Co-Therapie

Selbsterfahrung in der gewählten Grundorientierung wahlweise

- 150 Stunden psychodynamische / tiefenpsychologische oder psychoanalytische Einzelselbsterfahrung und 70 Doppelstunden Gruppenselbsterfahrung

oder

- 70 Doppelstunden verhaltenstherapeutische Selbsterfahrung einzeln oder in der Gruppe

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Psychotherapeutische Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Psychosomatische Medizin und Psychotherapie zu führen.

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Gebiet Radiologie

Definition:

Das Gebiet Radiologie umfasst die Erkennung von Krankheiten mit Hilfe ionisierender Strahlen, kernphysikalischer und sonographischer Verfahren und die Anwendung interventioneller, minimal-invasiver radiologischer Verfahren

Facharzt/Fachärztin für Radiologie (Radiologe/Radiologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Radiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden

12 Monate in den Schwerpunktweiterbildungen des Gebietes abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Indikation der mit ionisierenden Strahlen und kernphysikalischen Verfahren zu untersuchenden Erkrankungen

 den radiologischen Untersuchungsverfahren mit ionisierenden Strahlen einschließlich ihrer Befundung

 der Magnetresonanzverfahren und Spektroskopie einschließlich ihrer Befundung

 der Sonographie einschließlich ihrer Befundung

 den interventionell-radiologischen Verfahren auch in interdisziplinärer Zusammenarbeit

 Analgesierungs- und Sedierungsmaßnahmen einschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände

 der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

 den Grundlagen der Strahlenbiologie und Strahlenphysik bei Anwendung ionisierender Strahlen am Menschen

 den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfahren und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Patientenüberwachung sowie der Sicherheitsmaßnahmen für Patienten und Personal

 den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

 der Gerätekunde

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Ultraschalluntersuchungen, einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen, an allen Organen und Organsystemen

 radiologische Diagnostik einschließlich Computertomographie, z. B. an

 Skelett und Gelenken

 Schädel einschließlich Spezialaufnahmen, Rückenmark und Nerven

 Thorax und Thoraxorganen

 Abdomen und Abdominalorganen

 Urogenitaltrakt

 der Mamma

 Gefäßen (Arterio-, Phlebo- und Lymphographien)

 Magnetresonanztomographien, z. B. an Hirn, Rückenmark, Nerven, Skelett, Gelenken, Weichtteilen einschließlich der Mamma, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen

 interventionelle und minimal-invasive radiologische Verfahren, davon

 Gefäßpunktionen, -zugänge und -katheterisierungen

 rekanalisierende Verfahren, z. B. PTA, Lyse, Fragmentation, Stent

-     perkutane Einbringung von Implantaten

-     gefäßverschließende Verfahren, z. B. Embolisation, Sklerosierung

 Punktionsverfahren zur Gewinnung von Gewebe und Flüssigkeiten sowie Drainagen von pathologischen Flüssigkeitsansammlungen

 perkutane Therapie bei Schmerzzuständen und Tumoren sowie ablative und gewebestabilisierende Verfahren

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Facharztbezeichnung Diagnostische Radiologie oder Radiologische Diagnostik besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Radiologie zu führen.

Schwerpunkt Kinderradiologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Kinderradiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Kinderchirurgie und/oder Kinder- und Jugendmedizin angerechnet werden

12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der radiologischen Diagnostik bei Kindern unter besonderer Berücksichtigung der Strahlenschutzmaßnahmen

 den Besonderheiten in der Indikationsstellung und Anwendung ionisierender Strahlen und kernphysikalischer Verfahren im Kindesalter einschließlich der Strahlenbiologie und der Strahlenphysik

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen an den Organen und Organsystemen beim Kind

 radiologische Diagnostik einschließlich Computertomographie beim Kind, davon

 am wachsenden Skelett

 am Schädel einschließlich Teilaufnahmen

 an der Wirbelsäule, am Becken, an den Extremitäten

 an Thorax und Thoraxorganen

 am Abdomen einschließlich Magen-Darm-Trakt

 am Urogenitaltrakt

 Magnetresonanztomographien und Spektroskopie beim Kind, z. B. an Hirn, Rückenmark, Skelett, Gelenken, Weichteilen, Thorax, Abdomen, Becken, Gefäßen

 Mitwirkung bei interventionellen und minimal-invasiven radiologischen Verfahren beim Kind

Schwerpunkt Neuroradiologie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Facharztweiterbildung die Erlangung der Schwerpunktkompetenz Neuroradiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können bis zu

12 Monate in der stationären Patientenversorgung in Neurochirurgie und/oder Neurologie angerechnet werden

12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Grundlagen neurologisch-neurochirurgischer und psychiatrischer Erkrankungen

 den Untersuchungen des zentralen Nervensystems einschließlich der Schädelbasis und ihrer benachbarten Räume, des autonomen Nervensystems, der peripheren Nerven mittels Computertomographie und Magnetresonanztomographie

 den Untersuchungen der Liquorräume des Kopfes und Spinalkanals mit intrathekalem Kontrastmittel wie Myelographie, Zisternographie

 der Kontrastmittel-Katheter-Angiographie von hirnversorgenden und spinalen Gefäßen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Ultraschalluntersuchungen einschließlich Doppler-/Duplex-Untersuchungen der extrakraniellen hirnversorgenden und intrakraniellen Gefäße

 neuroradiologische Untersuchungen einschließlich Computertomographie an Gehirn, Liquorräumen, Schädelbasis und Rückenmark

 diagnostische Angiographien der hirnversorgenden und spinalen Gefäße

 diagnostische, dynamische und funktionelle Magnetresonanztomographie einschließlich Spektroskopie des Gehirns, Rückenmarks und muskulo-skelettalen Systems

 interventionelle neuroradiologische Verfahren, z. B.

 rekanalisierende Eingriffe (Lyse, PTA, Stent)

 gefäßverschließende Eingriffe (Embolisation, Coiling)

 perkutane Therapie oder Biopsie bei Gefäßmissbildungen, Tumoren oder Schmerzzuständen

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Gebiet Rechtsmedizin

Definition:

Das Gebiet Rechtsmedizin umfasst die Entwicklung, Anwendung und Beurteilung medizinischer und naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege sowie die Vermittlung arztrechtlicher und ethischer Kenntnisse für die Ärzteschaft.

Facharzt/Fachärztin für Rechtsmedizin (Rechtsmediziner/Rechtsmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Rechtsmedizin ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

6 Monate im Gebiet Pathologie

6 Monate in Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie

können 6 Monate im Gebiet Pathologie oder in Öffentliches Gesundheitswesen, Pharmakologie und Toxikologie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Forensische Psychiatrie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Durchführung der Leichenschau

 der rechtsmedizinischen Sektionstechnik und Bewertung der makroskopischen und mikroskopischen Befunde einschließlich histologischer Untersuchungen

 der Darstellung des Kausalzusammenhangs im Rahmen der Todesermittlung unter Auswertung der Ermittlungsakten und Untersuchungsergebnisse

 der Erstattung von schriftlichen und mündlichen Gutachten über Kausalzusammenhänge im Rahmen der Todesermittlung und zu forensisch-psychopathologischen Fragestellungen

 der Asservierung, Auswertung und Beurteilung von Spuren

 der Beurteilung von Verletzungen bei Lebenden, insbesondere in Fällen von Kindesmisshandlung und Sexualdelikten

 der Beurteilung von Intoxikationen bei Lebenden und Leichen einschließlich der Materialsicherung

 den Grundlagen der forensischen Molekulargenetik unter spezieller Berücksichtigung der Paternität und Identifizierung

 strafrechtlichen, verkehrs- und versicherungsmedizinischen Fragestellungen einschließlich forensischer Biomechanik

 forensischer Traumatologie

 forensischer Anthropologie einschließlich forensischer Odontologie

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Beschreibung und Bewertung von Leichenschaubefunden

 Befunddokumentation und -beurteilung von Tat- und Fundorten

 gerichtliche Obduktionen mit Begutachtung des Zusammenhangs zwischen morphologischem Befund und Geschehensablauf

 histologische Untersuchungen

 Beurteilung von Spurenbildern und Spurenasservierung

 mündliche und schriftliche Gutachten für das Gericht

 forensisch-osteologische bzw. -odontologische Expertisen

30
Gebiet Strahlentherapie

Definition:

Das Gebiet Strahlentherapie umfasst die Strahlenbehandlung maligner und benigner Erkrankungen einschließlich der medikamentösen und physikalischen Verfahren zur Radiosensibilisierung und Verstärkung der Strahlenwirkung am Tumor unter Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen der gesunden Gewebe.

Facharzt/Fachärztin für Strahlentherapie

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Strahlentherapie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

12 Monate in der stationären Patientenversorgung, davon können

 6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden

können bis zu 12 Monate in Radiologie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Grundlagen der Strahlenphysik und Strahlenbiologie von Tumoren und gesunden Geweben bei diagnostischer und therapeutischer Anwendung ionisierender Strahlen

 den Grundlagen der für die Bestrahlungsplanung erforderlichen bildgebenden Verfahren zur Therapieplanung

 der Strahlentherapie einschließlich der Indikationsstellung und Bestrahlungsplanung

 der medikamentösen und physikalischen Begleitbehandlung zur Verstärkung der Strahlenwirkung im Tumor und zur Protektion gesunder Gewebe

 den Grundlagen der intracavitären und interstitiellen Brachytherapie

 der Behandlung von Tumoren im Rahmen von Kombinationsbehandlungen und interdisziplinärer Therapiekonzepte einschließlich der medikamentösen Tumortherapie als integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 der Nachsorge und Rehabilitation von Tumorpatienten

 den Grundlagen der Ernährungsmedizin einschließlich diätetischer Beratung

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung

 den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Umgang mit offenen und geschlossenen radioaktiven Strahlern einschließlich des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

 der Gerätekunde

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Anwendung bildgebender Verfahren zur Therapieplanung, z. B. Röntgensimulator, Computertomographie, Ultraschalluntersuchungen

 Erstellung strahlentherapeutischer Behandlungspläne auch unter Einbeziehung von Kombinationstherapien und interdisziplinärer Behandlungskonzepte

 externe Strahlentherapie (Teilchenbeschleuniger, radioaktive Quellen, Röntgentherapie) einschließlich mit Linearbeschleunigern

 Brachytherapie einschließlich bei Tumoren des weiblichen Genitale

 Bestrahlungsplanungen mit einem Simulator einschließlich Einbezug von Rechnerplänen und Computertomographie

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung

31
Gebiet Transfusionsmedizin

Definition:

Das Gebiet Transfusionsmedizin umfasst als klinisches Fach die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, die Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung allogener und autologer zellulärer und plasmatischer Blutpräparate und alle Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Massnahmen am Patienten.

Facharzt/Fachärztin für Transfusionsmedizin
(Transfusionsmediziner/Transfusionsmedizinerin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Transfusionsmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

24 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie und/oder Innere Medizin und Allgemeinmedizin und/oder in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie und/oder Urologie angerechnet werden, davon können

 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

können bis zu 12 Monate in Laboratoriumsmedizin angerechnet werden, davon können

 6 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den für die Produktsicherheit erforderlichen laboranalytischen Methoden und deren Interpretation

 der Blutgruppenserologie einschließlich Verträglichkeitsprobe vor Transfusionen

 der Vorbeugung, Erkennung, Präparateauswahl und Behandlungsempfehlung auch im Rahmen der perinatalen Hämotherapie und immunhämatologischen Diagnostik der Mutterschaftsvorsorge

 der Patienteninformation und Patientenkommunikation über Indikation, Durchführung und Risiken von hämotherapeutischen Behandlungen

 der Planung, Organisation und Durchführung von Blutspendeaktionen

 der Spenderauswahl und medizinischen Betreuung von Blutspendern

 der Immunprophylaxe

 der Gewinnung, Herstellung, Prüfung, Bearbeitung und Weiterentwicklung zellulärer, plasmatischer und spezieller Blutkomponenten sowie deren Lagerung und Transport

 der präparativen und therapeutischen Hämapherese sowie analoger Verfahren

 der Indikation, Spenderauswahl und Durchführung der autologen Blutspende

 der Indikation, Spenderauswahl, Spenderkonditionierung und Gewinnung von allogenen und autologen Stammzellen einschließlich der Produktbearbeitung

 der Präparation und Expansion autologer und allogener Zellen

 der Langzeitlagerung und -kryokonservierung von Blutkomponenten

 der Freigabe und Entsorgung der Blutkomponenten

 der Durchführung und Bewertung von Rückverfolgungsverfahren

 der Erfassung und Bewertung von transfusionsmedizinischen Nebenwirkungen einschließlich Therapiemaßnahmen bei einem Transfusionszwischenfall und einer serologischen Notfallsituation

 der primären Notfallversorgung einschließlich der Schockbehandlung und der Herz-Lungen-Wiederbelebung

 den Grundlagen der Organisation der Blutversorgung im Katastrophenfall

 der diagnostischen und therapeutischen Konsiliartätigkeit

 der Gewinnung von Untersuchungsmaterial sowie Probentransport, -eingangsbegutachtung, -aufbereitung und -untersuchung

 der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflußgrößen auf Messergebnisse

 der Durchführung und Bewertung von immunhämatologischen Untersuchungen an korpuskulären und plasmatischen Bestandteilen des Blutes sowie an Blut bildenden Zellen

 den Grundlagen der Transplantationsimmunologie und Organspende

 der Therapie mit Hämotherapeutika

 den Grundlagen für die Zulassung von Blut und Blutprodukten nach dem Arzneimittelgesetz

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Bearbeitung der Blutkomponenten, z. B. Separationstechnik, Filtration, Waschen, Kryokonservierung, Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen, Einengen, Zusammenfügen und andere Techniken

 produktbezogene immunhämatologische, klinisch-chemische, hämostaseologische, infektiologische und Laboranalytik

 serologische, zytometrische und molekularbiologische Bestimmungen von Antigenen sowie von Allo- und Auto-Antikörpern gegen korpuskuläre Blutbestandteile des Blutes einschließlich Verträglichkeitsproben

 präparative und therapeutische Hämapherese

32
Gebiet Urologie

Definition:

Das Gebiet Urologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Fehlbildungen und Verletzungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane.

Facharzt/Fachärztin für Urologie (Urologe/Urologin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung im Gebiet Urologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

bis zu 12 Monate in der stationären Patientenversorgung im Gebiet Chirurgie angerechnet werden

6 Monate in einem anderen Gebiet angerechnet werden

bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Infektionen, Verletzungen und Fehlbildungen des männlichen Urogenitalsystems und der weiblichen Harnorgane sowie Notfallversorung

 der Vorbeugung, (Früh-)Erkennung, Behandlung und Nachsorge von urologischen Tumorerkrankungen

 den Grundlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie einschließlich der Indikationsstellung zur urologischen Strahlentherapie

 der Betreuung palliativmedizinisch zu versorgender Patienten

 den umwelthygienischen Aspekten der Entstehung urologischer Tumore

 der Erkennung und Behandlung der erektilen Dysfunktion einschließlich der Erkennung andrologischer Störungen und Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

 der Familienplanung und Sexualberatung des Mannes und des Paares

 der Sterilisation und (Re-)Fertilisierung des Mannes

 der Erkennung und Behandlung gebietsbezogener endokrin bedingten Alterungsprozesse

 der Erkennung proktologischer Erkrankungen und der Indikationsstellung zur weiterführenden Behandlung

 der Ernährungsberatung und Diätetik bei urologischen Erkrankungen

 der Indikationsstellung zur operativen Behandlung und der Risikoeinschätzung und prognostischen Beurteilung einschließlich der Nierentransplantation

 den Prinzipien der perioperativen Diagnostik und Behandlung

 endoskopischen und minimal-invasiven Operationsverfahren

 der Erhebung einer intraoperativen radiologischen Befundkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes

 instrumentellen und funktionellen Untersuchungsmethoden einschließlich urodynamischer Verfahren

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich den Grundlagen zytodiagnostischer Verfahren sowie Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

-     Wundversorgung, Wundbehandlung und Verbandslehre

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 der Erkennung und Behandlung akuter Notfälle einschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen und Wiederbelebung

 der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 urologische Früherkennungsuntersuchungen

 Ejakulatuntersuchungen

 kulturelle bakteriologische und mykologische Untersuchung im Nativmaterial (Urin, Prostatasekret, Ejakulat) unter Verwendung eines Trägers mit einem oder mehreren vorgefertigten Nährböden (z. B. Eintauchnährböden)

 Keimzahlschätzung

 Nachweis antimikrobieller Wirkstoffe mittels Hemmstofftest

 Ultraschalluntersuchungen der Urogenitalorgane, des Retroperitoneums und Abdomens einschließlich Doppler-/Duplex-Sonographien der Gefäße des Urogenitaltraktes

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich suprapubischer Zystostomie, Harnleiterschienung und Legen von Drainagen sowie der Gewinnung von Untersuchungsmaterial

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie, enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik

 Lokal- und Regionalanästhesien

 urodynamische Untersuchungen einschließlich Provokationstests und Uroflowmetrie

 extrakorporale Stoßwellenbehandlung

 urologische Eingriffe einschließlich endoskopischer, laparoskopischer, lasertherapeutischer, ultraschallgesteuerter und sonstiger physikalischer Verfahren,

-     an Niere, Harnleiter, Retroperitonealraum, z. B. Nephrektomie, Ureteroskopie, Nierenbeckenplastik

 an Harnblase und Prostata, z. B. Harn-Inkontinenzoperation, Prostataadenomektomie einschließlich transurethraler Prostata- und/oder Blasentumoroperationen

 am äußeren Genitale und Harnröhre, z. B. Hodenbiopsie, Zirkumzision, Orchidopexie, Varikozelen/Hydrozelen-Operation, Urethrotomie

 Mitwirkung bei operativen Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade, z. B. Radikaloperation bei urologischen Krebserkrankungen
 

Abschnitt CZusatz-Weiterbildungen

1          Ärztliches Qualitätsmanagement

2          Akupunktur

3          Allergologie

4          Andrologie

5          Betriebsmedizin

6          Dermatohistologie

7          Diabetologie

8          Flugmedizin

9          Geriatrie

10        Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie

11        Hämostaseologie

12        Handchirurgie

13        Homöopathie

14        Infektiologie

15        Intensivmedizin

16        Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie

17        Kinder-Gastroenterologie

18        Kinder-Nephrologie

19        Kinder-Orthopädie

20        Kinder-Pneumologie

21        Kinder-Rheumatologie

22        Labordiagnostik - fachgebunden -

23        Magnetresonanztomographie - fachgebunden -

24        Manuelle Medizin/Chirotherapie

25        Medikamentöse Tumortherapie

26        Medizinische Informatik

27        Naturheilverfahren

28        Notfallmedizin

29        Orthopädische Rheumatologie

30        Palliativmedizin

31        Phlebologie

32        Physikalische Therapie und Balneologie

33        Plastische und Ästhetische Operationen

34        Proktologie

35        Psychoanalyse

36        Psychotherapie - fachgebunden -

37        Rehabilitationswesen

38        Röntgendiagnostik - fachgebunden -

39        Schlafmedizin

40        Sozialmedizin

41        Spezielle Orthopädische Chirurgie

42        Spezielle Schmerztherapie

43        Spezielle Unfallchirurgie

44        Sportmedizin

45        Suchtmedizinische Grundversorgung

46        Tropenmedizin

1
Ärztliches Qualitätsmanagement

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Ärztliches Qualitätsmanagement umfasst die Grundlagen für eine kontinuierliche Verbesserung von Strukturen, Prozessen und Ergebnissen in der medizinischen Versorgung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Ärztliches Qualitätsmanagement nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

36 Monate Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

200 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Ärztliches Qualitätsmanagement

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Methodik des Qualitätsmanagements im Gesundheitswesen

 der Anwendung gesundheitsökonomischer Konzepte einschließlich Abschätzung von Kosten-Nutzen-Relationen

 der Darlegung und Anwendung von Qualitätsmanagement-Modellen

 den Grundlagen der Evidence-based Medicine

 der Moderation von Qualitätsprozessen

 der Evaluation von Qualitätssicherungsverfahren

 der Implementierung und Überprüfung der Einhaltung von ärztlichen Leitlinien

2
Akupunktur

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Akupunktur umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die therapeutische Beeinflussung von Körperfunktionen über definierte Punkte und Areale der Körperoberfläche durch Akupunkturtechniken, für die eine Wirksamkeit nachgewiesen ist.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in der Akupunktur nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

120 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 mit praktischen Übungen in Akupunktur und anschließend unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten

60 Stunden praktische Akupunkturbehandlungen

20 Stunden Fallseminare in mindestens 5 Sitzungen innerhalb von mindestens 24 Monaten

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den neurophysiologischen und humoralen Grundlagen und klinischen Forschungsergebnissen zur Akupunktur

 der Systematik und Topographie der Leitbahnen und ausgewählter Akupunktur-Punkte einschließlich Extra- und Triggerpunkte sowie Punkte außerhalb der Leitbahnen

 der Indikationsstellung und Einbindung der Akupunktur in Behandlungskonzepte

 der Punktauswahl und -lokalisation unter akupunkturspezifischen differentialdiagnostischen Gesichtspunkten

 Stichtechniken und Stimulationsverfahren

 der Durchführung der Akupunktur einschließlich der Mikrosystemakupunktur, z. B. im Rahmen der Schmerztherapie

 der Teilnahme an Fallseminaren einschließlich Vertiefung und Ergänzung der Theorie und Praxis der Akupunktur anhand eigener Fallvorstellungen

3
Allergologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Allergologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und Behandlung der durch Allergene und Pseudoallergene ausgelösten Erkrankungen verschiedener Organsysteme einschließlich der immunologischen Aspekte.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Allergologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

-   12 Monate während der Weiterbildung in Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Pneumologie und/oder Kinder- und Jugendmedizin abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Biologie, chemischen und physikalischen Eigenschaften und der Ökologie der Allergene und der Allergenextrakte sowie deren umweltmedizinischer Bedeutung

 der Allergieprävention einschließlich Allergenkarenz und Allergen-Elimination

 der Indikationsstellung und Bewertung von serologischen, zellulären und pharmakologischen in-vitro-Testverfahren

 der Ernährungsberatung einschließlich Eliminationsdiäten

 der spezifischen Immuntherapie (Hyposensibilisierung) einschließlich der Erstellung des Behandlungsplans

 der Notfallbehandlung des anaphylaktischen Schocks

 psychosozialer Problematik einschließlich berufsbedingter Aspekte

 der Diagnostik psychogener Symptome und somatopsychischer Reaktionen

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Erhebung und Dokumentation der speziellen allergologischen Anamnese

 Kutan- und Epikutanteste bei Soforttyp- und Spättyp-Reaktionen

 Bestimmung hautsensibilisierender Antikörper vom Soforttyp (Ig E)

 gebietsbezogene Provokationsteste, z. B. nasal, bronchial, oral, parenteral

 zelluläre in-vitro-Testverfahren, z. B. Antigen-abhängige Lymphozytenstimulation, Durchflusszytometrie, Histamin- und Leukotrien-Freisetzung

 Stichprovokationstestung zur Therapiekontrolle

 Auswertung von Pollen-, Schimmelpilz- oder Hausstaubproben

 Durchführung der spezifischen Immuntherapie

 besondere Methoden der spezifischen Immuntherapie mit Hymenopterengiften

4
Andrologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Andrologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von männlichen Fertilitätsstörungen einschließlich partnerschaftlicher Störungen und männlicher Kontrazeption, der erektilen Dysfunktion einschließlich Libido-, Ejakulations- und Kohabitationsstörungen, des primären und sekundären Hypogonadismus, der Pubertas tarda sowie der Seneszenz des Mannes.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Andrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder Urologie

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

6 Monate während der Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder Urologie abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der andrologischen Beratung auch onkologischer Patienten einschließlich Kryokonservierung von Spermatozoen und Hodengewebe

 Störungen der Erektion und Ejakulation

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu den Verfahren der assistierten Reproduktion

 den entzündlichen Erkrankungen des männlichen Genitale

 den Grundlagen hereditärer Krankheitsbilder einschließlich der Indikationsstellung für eine humangenetische Beratung

 der Gynäkomastie

 den psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und der psychologischen Führung andrologischer Patienten

 der Ejakulatuntersuchungen einschließlich Spermaaufbereitungsmethoden

 den sonographischen Untersuchungen des männlichen Genitale

 Nachweis von andrologischen Behandlungsfällen

 der Hodenbiopsie mit Einordnung der Histologie in das Krankheitsbild

5
Betriebsmedizin

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Wechselbeziehung zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Betriebsmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1, davon

12 Monate Innere Medizin und Allgemeinmedizin

6 Monate in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung

18 Monate Betriebsmedizin/Arbeitsmedizin

360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8, die während der 18 Monate in betriebsmedizinischer/arbeitsmedizinischer Weiterbildung abgeleistet werden sollen

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen einschließlich epidemiologischer Grundlagen

 der Gesundheitsberatung einschließlich Impfungen

 der betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen und gruppen-bezogenen Schulung

 der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

 der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit

 der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz

 der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation

 der betrieblichen Wiedereingliederung und dem Einsatz chronisch Kranker und schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz

 der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit einschließlich der Arbeitsphysiologie

 der Arbeitshygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen Toxikologie

 der Arbeits- und Betriebspsychologie einschließlich psychosozialer Aspekte

 arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen)

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen einschließlich des Biomonitorings und der betriebsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse

 der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften

 Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen

 Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung

 Ergometrie

 Lungenfunktionsprüfungen

 Beurteilung des Hör- und Sehvermögens mittels einfacher apparativer Techniken

 Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe

6
Dermatohistologie

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Dermatohistologie umfasst in Ergänzung zur Facharztkompetenz die Durchführung von histologischen Untersuchungen an der normalen und pathologischen Haut, Unterhaut, deren Anhangsgebilde und der hautnahen Schleimhäute.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Dermatohistologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Dermatohistologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   6 Monate während der Weiterbildung in Haut- und Geschlechtskrankheiten abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Methoden der technischen Bearbeitung, der Färbung sowie der dazu erforderlichen Apparatekunde

 der morphologischen Diagnostik einschließlich der Spezialfärbungen der Histochemie, Immunhistologie und optischer Sonderverfahren

 der photographischen Dokumentation

 der interdisziplinären Zusammenarbeit auch durch regelmäßige Teilnahme an klinischen dermatohistologischen Demonstrationen

 der Befundung von histologischen Präparaten von Krankheitsfällen aus dem Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten einschließlich Schnellschnittuntersuchungen

7
Diabetologie

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Diabetologie sind integraler Bestandteil der Facharzt-Weiterbildung in Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Diabetologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Behandlung und Rehabilitation aller Formen der diabetischen Stoffwechselstörung einschließlich ihrer Komplikationen.
 

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

-   6 Monate während der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Kinder- und Jugendmedizin abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung und konservativen Behandlung des Diabetes mellitus aller Typen, Formen und Schweregrade einschließlich assoziierter metabolischer Störungen und Erkrankungen

 der Behandlung der sekundären Diabetesformen und des Diabetes mellitus in der Gravidität

 strukturierten Schulungskursen für Typ 1- und Typ 2-Diabetiker mit und ohne Komplikationen, für schwangere Diabetikerinnen sowie Schulungen zur Hypoglykämiewahrnehmung

 der Berufswahl- und Familienberatung bei Diabetikern

 der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen einschließlich des diabetischen Fußsyndroms

 der Ernährungsberatung und Diätetik bei Diabetes mellitus

 der Insulinbehandlung einschließlich der Insulinpumpenbehandlung

8
Flugmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Flugmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Luft- und Raumfahrtmedizin einschließlich der physikalischen und medizinischen Besonderheiten des Aufenthaltes in Luft und Weltraum sowie des Wohlergehens des fliegenden Personals und der Passagiere.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Flugmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Arbeitsmedizin

Weiterbildungszeit:

6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

180 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Flugmedizin

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der klinischen Flugphysiologie

 der Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Fliegerverwendungsfähigkeit

 der Flugpsychologie

 den Flugreisetauglichkeitsbestimmungen

 Prinzipien des Primär- und Sekundärtransportes von Kranken und Behinderten in Flugzeugen und Hubschraubern

 der medizinischen Ausrüstung an Bord von Verkehrsflugzeugen

 flugmedizinischer Beratung von Fernreisenden über Malariaprophylaxe, Impfungen und Einreisebestimmungen, Hygienemaßnahmen und Medikamentenanpassung bei Zeitzonenverschiebung

 Erfahrung (bei einem Besatzungsumlauf) in großen Verkehrsflugzeugen mit Zeitzonenverschiebung (mindestens 6 Zeitzonen)

 FREMEC- und MEDA-Formularen der IATA für kranke und behinderte Passagiere

9
Geriatrie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Geriatrie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative und interventionelle Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenen Lebensalter mit dem Ziel der Erhaltung und Wiederherstellung größtmöglicher Selbstständigkeit.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Geriatrie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

- 6 Monate in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Transfusionsmedizin abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von Altersveränderungen sowie Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters

 geriatrisch diagnostischen Verfahren zur Erfassung organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen

 Vorbeugung und Erkennung sowie Stadieneinteilung, Indikationsstellung und prognostische Einschätzung konservativer und invasiver Therapiemaßnahmen geriatrischer Syndrome, einschließlich Indikationsstellung sowie ggf. Durchführung interventioneller Therapieformen wie

 Gebrechlichkeit

 lokomotorische Probleme und Stürze

 verzögerte Remobilität/Immobilität

 metabolische Instabilität einschließlich des Delirs

 Inkontinenz

 Dekubitus

 kognitiv-neuropsychologische Störungen einschließlich Depression und Demenz

 der Durchführung des geriatrischen Assessments einschließlich Testungen der Hirnleistungsfähigkeit und Untersuchungen des Verhaltens und der emotionellen Befindlichkeit mit Hilfe von Schätzskalen

 der geriatrischen Therapie von körperlichen und seelischen Erkrankungen einschließlich der Erstellung interdisziplinärer Therapiepläne und der Verlaufskontrolle

 den speziellen pharmakodynamischen Besonderheiten und der Dosierung von Arzneimitteln, Medikamenteninteraktionen bei Mehrfachverordnungen unter besonderer Berücksichtigung von Compliance und der Medikamentenhandhabung im höheren Lebensalter

 der altersadäquaten Ernährung und Diätetik

 physio- und ergotherapeutischen, prothetischen und logopädischen Maßnahmen

 Reintegrationsmaßnahmen und Nutzung externer Hilfen und sozialer Einrichtungen zur Wiedereingliederung unter Berücksichtigung von Multimorbidität und körperlich-seelischen Wechselwirkungen

 der Hygieneberatung

 der Anleitung eines interdisziplinären therapeutischen Teams

 dem gezielten Einsatz von Akuttherapie und (Früh-)Rehabilitation unter Berücksichtigung ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungsangebote und der qualifizierten Überleitung

 der Beratung bezüglich sozialmedizinischer, pflege- und betreuungsrechtlicher Fragestellungen sowie besonderer Aspekte der Heil- und Hilfsmittelverordnung

 der Durchführung geriatrischer Konsile einschließlich Screening, geriatrischen Assessment und Festlegung eines vorläufigen Therapieziels

 der Planung und Durchführung von strukturierter (Akut-)Diagnostik einschließlich geriatischen Assessment bei Patienten mit

 Sturzkrankheit

 Hemiplegiesyndrom

 Hirnleistungsstörung einschließlich der Differentialdiagnostik Delir, Depression und Demenz

 Inkontinenz

 protrahierter Remobilisation

 Tumorerkrankungen und nicht malignen Begleiterkrankungen

 geriatrietypischen Syndromen und/oder chronischen Schmerzen

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Facharztanerkennung in der Fakultativen Weiterbildung Klinische Geriatrie befinden, können diese innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach der bisher gültigen Weiterbildungsordnung abschließen und erhalten nach bestandener Prüfung die Zusatzbezeichnung Geriatrie.

Kammerangehörige, die die Fakultative Weiterbildung Klinische Geriatrie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Geriatrie zu führen.

10
Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Pathologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gynäkologischer Abstrichuntersuchungen zur Früherkennung des Gebärmutterhalskrebses.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe

Weiterbildungszeit:

Der Nachweis einer zusätzlichen Mindestweiterbildungszeit ist nicht erforderlich.

Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten für Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Pathologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 statt.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der sachgerechten Abstrichentnahme

 der Aufbereitung des Präparates

 der Erhebung des Befundes und Erstellung des Befundberichtes

 der Erkennung, Bewertung und Steuerung von Einflussgrößen und Störfaktoren auf die Untersuchungsergebnisse

 der Begutachtung und Klassifizierung des Zellausstriches, auch bei Zervixkarzinomen und deren Vorstufen

Übergangsbestimmung:

Kammerangehörige, die die Fachkunde Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Weiterbildungsordnung besitzen, sind berechtigt, diese als Zusatzbezeichnung zu führen.

11
Hämostaseologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Hämostaseologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung von okkulten und manifesten Thromboembolien und Blutungsstörungen bei vererbten und erworbenen Hämostasestörungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Hämostaseologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Laboratoriumsmedizin, Neurologie oder Transfusionsmedizin

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

6 Monate in Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Transfusionsmedizin abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Symptomatologie und Diagnostik von arteriellen und venösen Thrombosen

 der antithrombotischen Therapie mit Antikoagulanzien, Thrombozytenfunktionshemmern und Fibrinolytika

 der Symptomatologie und Differentialdiagnostik von Störungen der zellulären und plasmatischen Hämostase

 der Therapie mit Gerinnungsfaktoren, Thrombozyten, anderen Blutkomponenten und Hämostyptika

 der Diagnostik thrombophiler und hämorrhagischer Diathesen

 der Prophylaxe von Hämostasestörungen bei hereditären und erworbenen Diathesen

 der Diagnostik und Therapiesteuerung bei disseminierter intravasaler Koagulopathie und anderen komplexen Hämostasestörungen

 der Therapieüberwachung und Chargendokumentation

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Handchirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Handchirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, operative und nicht operative Behandlung, Nachsorge und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen und Tumoren der Hand und des distalen Unterarms sowie die Rekonstruktion nach Erkrankungen oder Verletzungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Handchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Chirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

12 Monate während der Weiterbildung in Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Orthopädie und Unfallchirurgie oder Plastische und Ästhetische Chirurgie abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, (Früh-) Erkennung, operativen und nichtoperativen Behandlung der Erkrankungen, Verletzungen und Fehlbildungen der Hand einschließlich der mikrochirurgischen Technik zur Replantation und der Bildung freier Lappen zur Deckung posttraumatischer und tumorbedingter Haut-Weichteildefekte

 der Rehabilitation und Nachsorge der Verletzungen und Erkrankungen der Hand

 der Indikationsstellung und Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen

 der Lokal- und Regionalanästhesie an der oberen Extremität

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Operative Eingriffe an

 Haut und Subkutis, einschließlich freier Hauttransplantation und gestielter Nah- und Fernlappenplastiken sowie freien Transplantationen mit mikrovaskulärem Anschluss

 Sehnen, einschließlich Beuge- und Strecksehnennähten, -transplantationen und -lösungen sowie Synovialektomien, Wiederherstellungseingriffen und Ringbandspaltungen sowie Sehnenumlagerungen als motorische Ersatzoperation und Operationen der Dupuytren’schen Kontraktur

 Knochen, einschließlich geschlossener Frakturbehandlungen, Osteosynthesen und Korrekturosteotomien sowie Behandlungen von Pseudarthrosen und Knochentransplantationen

 Gelenken, einschließlich Luxationsbehandlung, Nähten der Seitenbänder, der palmaren Platte, sekundären Bandrekonstruktionen, Denervierungen sowie Arthrolysen, Arthroplastiken, Arthrodesen und Synovialektomien

 Nerven, einschließlich mikrochirurgische Wiederherstellungen, Nerventransplantationen und Neurolysen

 Blutgefäßen, einschließlich mikrochirurgischer Arterien- und Venennähte und Veneninterponate

 Lokalbehandlungen, einschließlich besonderer Verletzungen, z. B. Brandverletzungen, chemische Verletzungen, Elektrotraumen, Spritzpistolenverletzungen, Kompartmentsyndrome und Volkmannsche Kontrakturen

 Eingriffe bei Nervenkompressionssyndromen einschließlich des Karpaltunnelsyndroms

 Tumorresektionen der Weichteile und der Knochen

 Eingriffe bei Infektionen

 Amputationen an der Hand

 Operationen angeborener Fehlbildungen an Hand und distalem Unterarm

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Homöopathie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Homöopathie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konservative Behandlung mit homöopathischen Arzneimitteln, die aufgrund individueller Krankheitszeichen als Einzelmittel nach dem Ähnlichkeitsprinzip angewendet werden.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Homöopathie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

6 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetzbar durch 100 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision

160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Homöopathie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 dem Therapieansatz der Homöopathie

 der Herstellung, Prüfung und Wirkung homöopathischer Arzneimittel

 der homöopathischen Lehre der akuten und chronischen Krankheiten und ihrer spezifischen homöopathischen Behandlung

-     der individuellen Arzneimittelwahl nach dem Ähnlichkeitsprinzip

 der strukturierten homöopathischen Erstanamnese und Folgeanamnesen

 der Indikationsstellung, der Durchführung und den Grenzen homöopathischer Behandlung

 der Fallanalyse akuter und chronischer homöopathischer Behandlungsfälle mit wahlanzeigenden Symptomen, Repertorisation und Differentialdiagnose unter Zuhilfenahme verschiedener Repertorien und Arzneimittellehren

 der Verlaufsanalyse akuter und chronischer Krankheitsfälle einschließlich Bewertung der Reaktion und Begründung für einen Wechsel des Mittels oder der Potenz

 der Dosierungslehre: Potenzwahl, Potenzhöhe, Repetition in Abhängigkeit vom Fallverlauf

14
Infektiologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Infektiologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und konservative Behandlung erregerbedingter Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Infektiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Kinder- und Jugendmedizin oder Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Epidemiologie, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von septischen, zyklischen und lokalen Infektionen einschließlich deren Manifestationen und Komplikationen

 der antimikrobiellen Chemotherapie

 der Erkennung und Behandlung importierter und einheimischer Infektionskrankheiten insbesondere nosokomialer und opportunistischer Infektionen einschließlich schwerer Organinfektionen und der Sepsis

 der Erkennung und Behandlung assoziierter Infektionssyndrome bei immunsuppressiven Zuständen

-     der Seuchenmedizin einschließlich Impfprophylaxe

15
Intensivmedizin

Dieser Bezeichnung kann der adjektivische Zusatz der jeweiligen Facharztbezeichnung zugefügt werden, z. B. Anästhesiologische, Chirurgische, Internistische, Pädiatrische, Neurochirurgische, Neurologische Intensivmedizin.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Intensivmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Intensivüberwachung und Intensivbehandlung von Patienten, deren Vitalfunktionen oder Organfunktionen in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und durch intensive therapeutische Verfahren unterstützt oder aufrechterhalten werden müssen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Intensivmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Anästhesiologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurochirurgie oder Neurologie

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

6 Monate - für das Gebiet Anästhesiologie: 12 Monate - während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

6 Monate in der Intensivmedizin eines anderen Gebietes abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Versorgung von Funktionsstörungen lebenswichtiger Organsysteme

 der Intensivbehandlung des akuten Lungen- und Nierenversagens, von akuten Störungen des zentralen Nervensystems, von Schockzuständen, der Sepsis und des Sepsissyndroms sowie des Multiorganversagens

 interdisziplinärer Behandlungskoordination

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie

 der Anwendung von intensivmedizinischen Score-Systemen

 Transport von Intensivpatienten

 der Hirntoddiagnostik einschließlich der Organisation von Organspende

 krankenhaushygienischen und organisatorischen Aspekten der Intensivmedizin

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 Punktions-, Katheterisierungs- und Drainagetechniken einschließlich radiologischer Kontrolle

 kardio-pulmonale Wiederbelebung

 Mess- und Überwachungstechniken

 Bronchoskopie

 atmungsunterstützende Maßnahmen bei nicht intubierten Patienten

 differenzierte Beatmungstechniken einschließlich Beatmungsentwöhnung

 Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

 enterale und parenterale Ernährung einschließlich Sondentechnik

 Infusions-, Transfusions- und Blutersatztherapie

 Anwendung extrakorporaler Ersatzverfahren bei akutem Organversagen

 Kardioversion, Defibrillation und Elektrostimulation des Herzens

 Anlage passagerer transvenöser Schrittmacher einschließlich radiologischer Kontrolle

Zusätzlich gebietsbezogener Einsatz intensivmedizinischer Behandlungsverfahren in:

Anästhesiologie:

 perioperative intensivmedizinische Behandlung

 intensivmedizinische Überwachung und Behandlung nach Traumen

 differenzierte Diagnostik und Therapie kardialer und pulmonaler Erkrankungen

 Behandlung intensivmedizinischer Krankheitsbilder in Zusammenarbeit mit den das Grundleiden behandelnden Ärzten

Chirurgie:

 intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder, insbesondere bei oder nach Operationen und Verletzungen

 differenzierte Diagnostik und Therapie bei vital bedrohlichen chirurgischen Erkrankungen

Innere Medizin und Allgemeinmedizin:

 intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder

 differenzierte Diagnostik und Therapie bei vital bedrohlichen internistischen Erkrankungen

 differenzierte Elektrotherapie des Herzens und spezielle Pharmakotherapie der akut vital bedrohlichen Herz-Rhythmusstörungen

 differenzierter Einsatz von extrakorporalen Nierenersatzverfahren

Kinder- und Jugendmedizin:

 intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder

 prä- und postoperative Intensivbehandlung von Kindern und Jugendlichen

 Erstversorgungen von vital gefährdeten Früh- und Neugeborenen

 Transportbegleitung kritisch kranker Kinder

Neurochirurgie:

 intensivmedizinische Behandlung bei oder nach neurochirurgischen Operationen und Verletzungen

 intensivmedizinische Behandlung bei intrakraniellen und intraspinalen Prozessen,

 intrakranielle Hirndruckmessung, Überwachung von intrakraniellem Druck und cerebralem Perfusionsdruck

 Überwachung und Bewertung insbesondere neurophysiologischer Monitoringverfahren

Neurologie:

 intensivmedizinische Behandlung gebietsbezogener Krankheitsbilder einschließlich lebensbedrohlicher entzündlicher, neuromuskulärer, myogener, extrapyramidaler und neuropsychiatrischer Erkrankungen

 Intensivbehandlung von raumfordernden intrakraniellen Prozessen und Liquorzirkulationsstörungen

 Langzeit-Neuromonitoring

16
Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen der inneren Sekretion einschließlich ihrer Komplikationen bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-     der Erkennung und Behandlung endokriner Erkrankungen und Folgeerscheinungen einschließlich Störungen des Wachstums, der Gewichtsentwicklung sowie der Geschlechts- und der Pubertätsentwicklung

 den unterschiedlichen Formen der Insulinbehandlung einschließlich Insulinpumpenbehandlung bei Kindern und Jugendlichen

 der Früherkennung, Behandlung und Vorbeugung von Diabeteskomplikationen

 der multidisziplinären Betreuung chronischer endokriner Erkrankungen einschließlich dem Management komplexer Störungen unter Berücksichtigung psychosozialer Auswirkungen bei Kindern und Jugendlichen einschließlich der Berufswahl- und Familienberatung

 Funktions- und Belastungstesten einschließlich Stimulations- und Suppressionsteste

 der Schulung und Beratung von Patienten und ihrer Familien sowie in der psychosozialen Begleitung

 den endokrinen Störungen des Calciums-, Phosphat- und Knochenstoffwechsels

 der Ernährungsberatung und Diätetik bei endokrinen Erkrankungen und Diabetes mellitus

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu weiterführenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen

 auxologischen Methoden zur Erfassung von Wachstumsstörungen, der Bestimmung der Skelettreifung und der Knochendichte sowie der Berechnung von prospektiven Endgrößen

 Ultraschalluntersuchungen endokriner Organe einschließlich Feinnadelpunktion

17
Kinder-Gastroenterologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Gastroenterologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Verdauungstraktes einschließlich Leber, Gallenwege und Bauchspeicheldrüse bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Gastroenterologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in:

 der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen und Funktionsstörungen des Verdauungstraktes einschließlich der Leber, Gallenwege, Bauchspeicheldrüse

 der Erkennung und Behandlung von hormonellen und Stoffwechsel-Störungen in der Folge von Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, der Leber und der Bauchspeicheldrüse, insbesondere von Wachstumsstörungen

 der Erkennung und Behandlung von Ernährungsstörungen

 Funktionstesten der Verdauungsorgane

 der Endoskopie des oberen Verdauungstraktes einschließlich interventioneller Verfahren wie Fremdkörperextraktion, Ösophagusdilatation, blutstillende Maßnahmen in Ösophagus und Magen

 der Endoskopie des unteren Verdauungstraktes einschließlich interventioneller Verfahren

 der Leberbiopsie

 der Sonographie des Verdauungstraktes einschließlich Doppler-/Duplex-Sonographien der Gefäße des Verdauungstraktes

 der Vorbereitung, Nachsorge und Langzeitbetreuung von Kindern mit Lebertransplantation einschließlich Steuerung und Überwachung der immunsuppressiven Therapie

 der Indikation, Steuerung und Überwachung enteraler und parenteraler Ernährungsverfahren

18
Kinder-Nephrologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Nephrologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Akut- und Langzeitbehandlung und Rehabilitation von Erkrankungen der Niere und ableitenden Harnwege bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung und Behandlung der angeborenen und erworbenen einschließlich glomerulären und tubulären Funktionsstörungen und Erkrankungen von Niere und Harntrakt

 der Erkennung und Behandlung der akuten und chronischen Nierenfunktionsstörung einschließlich des beginnenden und manifesten Nierenversagens und deren metabolischen Folgen sowie der Durchführung und Langzeitsteuerung der Nierenersatztherapie

 der Erkennung und Behandlung der arteriellen renalen Hypertonie sowie der renalen Osteopathie und Anämie

 den hormonellen Veränderungen einschließlich Wachstumsstörungen bei Kindern und Jugendlichen mit Nierenerkrankungen

 der interdisziplinären Indikationsstellung zu urologisch-chirurgischen Behandlungsverfahren

 der Vorbereitung, prä- und postoperativen Versorgung von Kindern mit Nierentransplantation sowie deren Langzeitbetreuung einschließlich Steuerung und Überwachung der immunsuppressiven Medikation

 Doppler-/Duplex-Untersuchungen der Nierengefäße einschließlich bei Transplantatnieren

 der Nierenbiopsie

 extrakorporalen Blutreinigungsverfahren bei Intoxikationen, Stoffwechselerkrankungen und Stoffwechselkrisen

 der Peritonealdialyse

 der Hämodialyse und verwandten Techniken wie Filtration, Adsorption und Separation

19
Kinder-Orthopädie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Orthopädie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative und operative Behandlung von Erkrankungen, Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade, Verletzungsfolgen sowie angeborenen und erworbenen Formveränderungen und Fehlbildungen der Stütz- und Bewegungsorgane im Säuglings-, Kindes- und Jugendalter.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Orthopädie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie oder Kinderchirurgie

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

6 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Durchführung konservativer und operativer Behandlungen von Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen, angeborenen und erworbenen Formveränderungen sowie Fehlbildungen an der Wirbelsäule und den Extremitäten

 der differentialdiagnostischen Bewertung bei komplexen syndromalen Fehlbildungen sowie der Indikationsstellung zu verschiedenen Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

 den orthopädischen Rehabilitations- und Behandlungsverfahren im Kindesalter bei neuroorthopädischen Erkrankungen

 Planung, Durchführung und Überwachung bei der Anpassung von orthopädischen Hilfsmitteln, Orthesen, Prothesen im Wachstumsalter

20
Kinder-Pneumologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Pneumologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von angeborenen und erworbenen Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege, der Lunge, des Mediastinums und der Pleura bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung sowie der hiermit verbundenen allergischen Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung und Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen der oberen Atemwege, Lunge, Bronchien, Pleura und Mediastinum höheren Schwierigkeitsgrades wie Asthma bronchiale Grad III und IV, Tuberkulose, angeborene Lungenfehlbildung, cystische Fibrose, interstitielle Lungenerkrankung, bronchopulmonale Dysplasie, schlafbezogene Atemregulationsstörung

 pulmonal bedingten Erkrankungen des kleinen Kreislaufs

 der pulmonologischen Allergologie

 Asthmaschulungen im Kindes- und Jugendalter

 der Sauerstofflangzeittherapie und Beatmungstherapie einschließlich der Heimbeatmung

 speziellen physiotherapeutischen Maßnahmen einschließlich autogener Drainage und Inhalationsbehandlung

 sonographischen Untersuchungen der Lunge und Pleura

 Funktionsuntersuchungen der Atmungsorgane wie Ganzkörperplethysmographie einschließlich Mitwirkung bei Babybodyplethysmographie, CO-Diffusion, Compliance-Messung, Bestimmung der funktionellen Residualkapazität (FRC) mit einer Gasmischmethode

 der Spiro-Ergometrie

 der Mitwirkung bei Bronchoskopien mit starrem Instrumentarium bei interventionellen Verfahren

 der Fiberbronchoskopie einschließlich broncho-alveolärer Lavage

 Pilocarpin-Iontophorese

21
Kinder-Rheumatologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Kinder-Rheumatologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, konservative Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen bei Kindern und Jugendlichen von Beginn bis zum Abschluss ihrer somatischen Entwicklung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Kinder-Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendmedizin

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung, konservativen Behandlung und Rehabilitation der rheumatischen Erkrankungen wie juveniler idiopathischer Arthritis und der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, Vaskulitiden und entzündlichen Muskelerkrankungen sowie der reaktiven Arthritiden und der Schmerzverstärkungssyndrome

 der Langzeitbetreuung von Kindern und Jugendlichen mit rheumatischen Erkrankungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen chronisch-rheumatischer Erkrankungen auf Wachstum und Entwicklung

 den physikalischen, krankengymnastischen und ergotherapeutischen Behandlungsprinzipien

 der psychosozialen Versorgung und der Patientenschulung

 der Verordnung und Funktionsüberprüfung von Orthesen und Hilfsmitteln bei rheumatischen Erkrankungen

 der Indikationsstellung und Einordnung der Laboruntersuchungen von immunologischen Parametern in das Krankheitsbild

 Gelenkpunktion und intraartikulärer Injektion

 der Sonographie des Bewegungsapparates einschließlich Arthrosonographie

22
Labordiagnostik – fachgebunden –
Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Labordiagnostik - fachgebunden - sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Labordiagnostik umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener labordiagnostischer Verfahren.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Labordiagnostik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

6 Monate Labordiagnostik bei einem Weiterbildungsbefugten für Laboratoriumsmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für fachgebundene Labordiagnostik gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Grundsätzen eines Labor- und Qualitätsmanagements einschließlich der Beachtung und Minimierung von Einflussgrößen, Störfaktoren und der Standardisierung der Untersuchungsverfahren

 der Gewinnung und Eingangsbeurteilung des Untersuchungsmaterials

 der Probenvorbereitung

 der Lagerung von Blutbestandteilkonserven

 der klinisch-chemischen Diagnostik mittels weitgehend vollmechanisierter Analysensysteme

 von Analyten, wie Enzyme, Substrate, Metabolite, Elektrolyte, Plasmaproteine, Medikamente, Drogen

 von globalen Gerinnungs- und Blutbildparametern

 des Elektrolythaushaltes

 einzelner Organfunktionsparameter,  z. B. für Leber, Niere, Pankreas, Herz- und Skelettmuskulatur

 immunologischen und bakteriologischen Routineverfahren

 der mikroskopischen Diagnostik von Körperflüssigkeiten und Punktaten

 der Blutgruppenbestimmung einschließlich Antikörpersuchtest und blutgruppenserologischer Verträglichkeitstestung

23
Magnetresonanztomographie – fachgebunden –

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Magnetresonanztomographie (MRT) umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Bildgebungsverfahren mittels Magnetresonanztomographie.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Magnetresonanztomographie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1, davon können bis zu

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 abgeleistet werden

12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Durchführung und Befundung gebietsbezogener Untersuchungen mittels Magnetresonanztomographie

 der Indikation und Differentialindikation mit anderen diagnostischen radiologischen Verfahren

 der Anwendung von Arznei- und Kontrastmittel bei MRT-Untersuchungen

 den physikalischen Grundlagen der Magnetresonanzverfahren und Biophysik einschließlich den Grundlagen der Patientenüberwachung inkl. der Sicherheitsmaßnahmen für Patienten und Personal bei Anwendung von Magnetresonanzverfahren

 der Gerätekunde

24
Manuelle Medizin/Chirotherapie

Die Bezeichnung Manuelle Medizin oder Chirotherapie kann wahlweise geführt werden.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Manuelle Medizin/Chirotherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung reversibler Funktionsstörungen des Bewegungssystems mittels manueller Untersuchungs- und Behandlungstechniken.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Manuelle Medizin/Chirotherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

120 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie

200 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Manuelle Medizin/Chirotherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der manuellen Befunderhebung mit Untersuchungs- und Weichteiltechniken an Wirbelsäule, Schädel, Schulter- und Beckengürtel und Extremitäten

 der Indikation und Kontraindikation manualmedizinischer Maßnahmen

 der Erkennung der reflektorisch gesteuerten Wechselbeziehungen zwischen Bewegungssystem und anderen Funktionssystemen einschließlich den Grundlagen somatischer Dysfunktionen im Konzept parietaler und visceraler Komponenten

 der Einordnung von funktionspathologischen Befunden einschließlich hypo- und hypermobiler Funktionsstörungen zu pathologischen Strukturveränderungen

 der Mobilisation, Manipulation und Übungsbehandlung an den Extremitätengelenken, am Beckengürtel, den Wirbelgelenken und am Schädel

Übergangsbestimmungen:

Kammerangehörige, die die Zusatzbezeichnung Chirotherapie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Zusatzbezeichnung Manuelle Medizin zu führen.

25
Medikamentöse Tumortherapie

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie sind integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung in Strahlentherapie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Innere Medizin und Pneumologie sowie der Schwerpunktweiterbildungen Gynäkologische Onkologie sowie Kinder-Hämatologie und -Onkologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anwendung und Überwachung der medikamentösen Therapie solider Tumorerkrankungen des jeweiligen Gebietes einschließlich supportiver Maßnahmen und der Therapie auftretender Komplikationen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Medikamentöse Tumortherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Urologie

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Medikamentöse Tumortherapie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon können

6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Indikationsstellung, Durchführung und Überwachung der zytostatischen, immunmodulatorischen, antihormonellen sowie supportiven Therapie bei soliden Tumorerkrankungen des Gebietes einschließlich der Beherrschung auftretender Komplikationen

 der Durchführung von Chemotherapiezyklen einschließlich nachfolgender Überwachung

26
Medizinische Informatik

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Medizinische Informatik umfasst die systematische Verarbeitung von Informationen in der Medizin durch die Modellierung und Realisierung von informationsverarbeitenden Systemen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Medizinischer Informatik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

12 Monate in einer an die Patientenversorgung angeschlossenen Einrichtung der Medizinischen Informatik bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

oder auch ersetzbar durch

360 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Medizinische Informatik

480 Stunden Praktikum oder Projektarbeit bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der angewandten Informatik: Aufbau und Funktionsweise von Rechenanlagen inkl. Betriebssystemen; Programmierung, Algorithmen und Datenstrukturen, Prinzipien der Planung, Entwicklung und Auswahl von Anwendungssystemen, Nutzungserfahrung bei Standardanwendungen

 der medizinischen Dokumentation: Begriffs- und Ordnungssysteme in der Medizin; Standardisierung und Formalisierung medizinischer Dokumentationen, Planung und Konfiguration von Dokumentenarchivierungssystemen; medizinische Register

 Informations- und Kommunikationssystemen im Gesundheitswesen: Abbildung und Management von Informationen und Arbeitsabläufen, Systeme in der ambulanten und stationären Versorgung, vernetzte und sektorenübergreifende Systeme; Auswahl und Managements von Informations- und Kommunikationssystemen im Gesundheitswesen, Erfahrungen mit Anwendungssystemen

 medizinischen Wissensbasen und wissensbasierten Systemen: Modelle und Anwendungen zur Abbildung und Verarbeitung von Wissen, praktische Erfahrung mit einem elektronischen Lernsystem

 Telemedizin und Telematik im Gesundheitswesen: organisatorische, rechtliche und technische Grundlagen; Anforderungen, Modelle, Bewertung; Anwendungen

 Datensicherheit und Datenschutz in der Medizin: rechtliche Vorschriften; Prinzipien und Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes

 Qualitätssicherung und -management: Rechtsgrundlagen, Normen und Zertifizierungssysteme; Begriffe und Methoden in Qualitätsprüfung, -sicherung und -management; Aufbau und Organisation von Qualitätssicherungs- und Qualitätsmanagementsystemen; Risikoanalyse und Technologiebewertung; Erfahrungen aus der Mitarbeit in einem Qualitätssicherungsprojekt

 computergestützten medizintechnischen und bildverarbeitenden Verfahren: Grundlagen der Bild- und Biosignalverarbeitung; mehrdimensionale Rekonstruktionen und Darstellungen; Steuerung diagnostischer und therapeutischer Systeme; Robotik

 medizinischen Biometrie: Methoden und Anwendungen bei experimentellen und klinischen Studien, Statistik - Software

 Evidence Based Medicine

 Epidemiologie: Methoden und Anwendungen bei bevölkerungsbezogenen und klinischen Studien; Planungs- und Auswertungsverfahren; rechtliche Rahmenbedingungen

 Gesundheitsökonomie, Betriebswirtschaftslehre und medizinisches Controlling: Organisationsformen der Leistungserbringer und Kostenträger; Finanzierungs- und Abrechnungsstrukturen

27
Naturheilverfahren

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Naturheilverfahren umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Anregung der individuellen körpereigenen Ordnungs- und Heilkräfte durch Anwendung nebenwirkungsarmer oder -freier natürlicher Mittel.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Naturheilverfahren nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

3 Monate Weiterbildung bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder auch ersetzbar durch80 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision

160 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Naturheilverfahren

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

-   balneo-, klimatherapeutischen und verwandten Maßnahmen

-   bewegungs-, atem- und entspannungstherapeutischen Maßnahmen

-   der Massagebehandlung und reflexzonentherapeutischen Maßnahmen einschließlich manueller Diagnostik

-   den Grundlagen der Ernährungsmedizin und Fastentherapie

-   der Phytotherapie und Anwendung weiterer Medikamente aus Naturstoffen

-   der Ordnungstherapie und Grundlagen der Chronobiologie

-   physikalischen Maßnahmen einschließlich Elektro- und Ultraschalltherapie

-   den ausleitenden und umstimmenden Verfahren

-   Heilungshindernissen und Grundlagen der Neuraltherapie

28
Notfallmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin umfasst die Erkennung drohender oder eingetretener Notfallsituationen und die Behandlung von Notfällen sowie die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung akut bedrohter Vitalfunktionen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Notfallmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses und der Notarzt-Einsätze.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der stationären Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs.1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

- 6 Monate Weiterbildung in Intensivmedizin, Anästhesiologie oder in der Notfallaufnahme unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1

- 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in allgemeiner und spezieller Notfallbehandlung

und anschließend unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes

- 50 Einsätze im Notarztwagen oder Rettungshubschrauber

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Rettungsdienstes

 der Erkennung und Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen einschließlich der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken wie

 endotracheale Intubation

 manuelle und maschinelle Beatmung

 kardio-pulmonale Wiederbelebung

 Punktions- und Katheterisierungstechniken einschließlich Anlage zentralvenöser Zugänge und Thoraxdrainage

 der Notfallmedikation einschließlich Analgesierungs- und Sedierungsverfahren

 der sachgerechten Lagerung von Notfallpatienten

 der Herstellung der Transportfähigkeit

 den Besonderheiten beim Massenanfall Verletzter und Erkrankter einschließlich Sichtung

29
Orthopädische Rheumatologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Orthopädische Rheumatologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und operative Behandlung rheumatischer Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Orthopädische Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

6 Monate in Innere Medizin und Rheumatologie oder in Kinder-Rheumatologie angerechnet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung und operativen Behandlung von Gelenk-, Wirbelsäulen- und Weichteilmanifestationen bei entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und deren Epidemiologie

 der Indikationsstellung und Durchführung rheumaorthopädischer Operationen an den Weichteilen, der Wirbelsäule und den Gelenken

 physikalischen Therapiemaßnahmen, Krankengymnastik und Ergotherapie, Lagerung, Orthesen, Schienen- und Apparatetechnik sowie Gelenkinjektionen

30
Palliativmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung und Begleitung von Patienten mit einer inkurablen, weit fortgeschrittenen und fortschreitenden Erkrankung mit dem Ziel, unter Einbeziehung des sozialen Umfelds die bestmögliche Lebensqualität zu erreichen und sicherzustellen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Palliativmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2oder anteilig ersetzbar durch120 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision

40 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Palliativmedizin

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Gesprächsführung mit Schwerstkranken, Sterbenden und deren Angehörigen sowie deren Beratung und Unterstützung

 der Indikationsstellung für kurative, kausale und palliative Maßnahmen

 der Erkennung von Schmerzursachen und der Behandlung akuter und chronischer Schmerzzustände

 der Symptomkontrolle, z. B. bei Atemnot, Übelkeit, Erbrechen, Obstipation, Obstruktion, ulcerierenden Wunden, Angst, Verwirrtheit, deliranten Symptomen, Depression, Schlaflosigkeit

 der Behandlung und Begleitung schwerkranker und sterbender Patienten

 psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen und psychosozialen Zusammenhängen

 der Arbeit im multiprofessionellen Team einschließlich der Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit einschließlich seelsorgerischer Aspekte

 der palliativmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie

 der Integration existenzieller und spiritueller Bedürfnisse von Patienten und ihren Angehörigen

 der Auseinandersetzung mit Sterben, Tod und Trauer sowie deren kulturellen Aspekten

 dem Umgang mit Fragestellungen zu Therapieeinschränkungen, Vorausverfügungen, Sterbebegleitung

 der Wahrnehmung und Prophylaxe von Überlastungssyndromen

 der Indikationsstellung physiotherapeutischer sowie weiterer additiver Maßnahmen

31
Phlebologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Phlebologie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation der Erkrankungen und Fehlbildungen des Venensystems der unteren Extremitäten einschließlich deren thrombotischer Erkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Phlebologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

6 Monate während der Facharztweiterbildungen in Gefäßchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere und Allgemeinmedizin oder Innere Medizin und Angiologie abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung, Behandlung und Nachbehandlung der thromboembolischen Krankheiten einschließlich der Antikoagulation

 der Diagnostik der Erkrankungen im Endstrombereich und im Lymphgefäßssystem

 den Grundlagen der Lymphödembehandlung

 den sonographischen Untersuchungen einschließlich Doppler-/Duplexsonographie des Venensystems

 quantifizierenden apparativen Messverfahren einschließlich Photoplethysmographie, der Phlebodynamometrie und Venenverschlussplethysmographie

 der Sklerosierungstherapie

 der Behandlung der chronischen Veneninsuffizienz und ihrer Komplikationen einschließlich des Ulcus cruris

 der Kompressionstherapie, z. B. Wechsel- und Dauerverbände, apparative intermittierende Kompression

 der operativen Behandlung von Venenkrankheiten einschließlich Nachbehandlung, z. B. Phlebextraktion, Perforantenligatur, Miniphlebochirurgie, Varikotomie

32
Physikalische Therapie und Balneologie

Die Bezeichnung „Badearzt“ oder „Kurarzt“ kann geführt werden, wenn der Arzt/die Ärztin in einem amtlich anerkannten Kurort tätig ist.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Physikalische Therapie und Balneologie umfasst die Anwendung physikalischer Faktoren, balneologischer Heilmittel und therapeutischer Klimafaktoren unter Nutzung physiologischer Reaktionen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Physikalische Therapie und Balneologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

24 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Physikalische Therapie und Balneologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs.1 Satz 1

240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Physikalische Therapie und Balneologie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Anwendungsformen und Wirkungen physikalischer, balneologischer und klimatologischer Therapiemethoden einschließlich der Heil- und Therapieplanung

 multiprofessionellen Therapiekonzepten einschließlich Koordination der interdisziplinären Zusammenarbeit

 den Grundlagen der Ernährungsmedizin und verhaltensmedizinischer Methoden

 krankengymnastischen und bewegungstherapeutischen Maßnahmen

 ergotherapeutischen Maßnahmen

Übergangsbestimmung :

Kammerangehörige, die die Bereichsbezeichnungen sowohl für Physikalische Therapie als auch für Balneologie und Medizinische Klimatologie besitzen oder innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung erwerben, sind berechtigt, stattdessen die neue Bezeichnung Physikalische Therapie und Balneologie zu führen.

33
Plastische und Ästhetische Operationen

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Plastische und Ästhetische Operationen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die konstruktiven und rekonstruktiven plastischen operativen Eingriffe zur Wiederherstellung und Verbesserung der Form, Funktion und Ästhetik in der Kopf-Hals-Region.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Plastische und Ästhetische Operationen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie

Weiterbildungszeit:

24 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den konstruktiven, rekonstruktiven und ästhetisch-plastisch-chirurgischen Operationen zur Korrektur von Fehlbildungen und Fehlformen, zur Versorgung frischer Verletzungen und Verletzungsfolgen, zur Rekonstruktion nach Tumoroperationen einschließlich mikrochirurgischer Techniken sowie Nah- und Fernlappenplastiken mit und ohne Gefäßanschluss und freie Haut- und Gewebetransplantationen in der Kopf- und Hals-Region

 der Lokal- und Regionalanästhesie in der Kopf-Hals-Region

 der Nachbehandlung nach operativen Eingriffen

und

alternativ:

 operative Eingriffe in der Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, z. B. Rhinoplastik, Otoplastik, bei Fehlbildungen der Nase, der Ohrmuschel, des Gesichts und der Haut, bei Verletzungen und Entzündungen sowie deren Folgen einschließlich Rekonstruktion von Nasennebenhöhlen, Lappenplastiken unterschiedlicher Schwierigkeitsgrade, Entnahme von Knorpel- und Knochentransplantaten, ästhetische Gesichtschirurgie einschließlich Narbenkorrekturen und Konturverbesserung

oder

 operative Eingriffe in der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, z. B. dentoalveoläre Operationen, Operationen der Fehlbildungschirurgie bei Gesichtsspalten, bei craniofacialen Anomalien und Dysgnathien, Dysostosen, funktionelle und rekonstruktive Kiefergelenkoperationen, präprothetische Chirurgie mit und ohne enossale Implantate, Wiederherstellung von Form und Funktionen bei ausgedehnten Tumorresektionen, ästhetische Gesichtschirurgie einschließlich Narbenkorrekturen und Konturverbesserung

34
Proktologie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Proktologie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen, Formveränderungen und funktionellen Störungen des Mastdarms, des Afters, des Kontinenzorgans, der Beckenbodenmuskulatur, von Analekzemen, anorektalen Geschlechtskrankheiten und analen Dermatosen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Proktologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

- 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den konservativen und operativen Behandlungsmethoden der Proktologie, einschließlich

 der konservativen Fissurbehandlung und der Mitwirkung bei operativer Fissurbehandlung

 Exzision von kleineren peri- und intraanalen Geschwülsten wie Thrombosen, Marisken und hypertrophen Analpapillen

 Behandlung von Hämorrhoidalleiden, z. B. Verödung, Gummibandligaturen

 Aufsuchen und Sondierung von Analfisteln und Krypten einschließlich Fadendrainagen

 Mitwirkung bei der operativen Therapie eines Sinus pilonidalis, der Acne inversa und eines Analabszesses

 der digitalen Austastung und Befundung

 der Differentialdiagnostik des Analekzems einschließlich Diagnostik und Therapie der anorektalen Geschlechtskrankheiten und analer Dermatosen

 der Versorgung und Beratung von Stomaträgern

 der Nachsorge bei malignen Tumoren

 der Spekulumuntersuchung des Analkanals

 Proktoskopien

 Rektoskopien

 funktions- und morphologische Diagnostik der analen Schließmuskulatur, z. B. Manometrie, Endosonographie

 der Lokal- oder Regionalanästhesie

35
Psychoanalyse

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Psychoanalyse umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und psychoanalytische Behandlung von Krankheiten und Störungen, denen unbewusste seelische Konflikte zugrunde liegen einschließlich der Anwendung in der Prävention und Rehabilitation sowie zum Verständnis unbewusster Prozesse in der Arzt-Patienten-Beziehung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Psychoanalyse nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie

Weiterbildungszeit:

Die Weiterbildungszeit ist unter den Weiterbildungsinhalten aufgeführt.

Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 statt.

Weiterbildungsinhalt:

Die Weiterbildung erfolgt kontinuierlich und besteht aus den drei aufeinander bezogenen Teilen Lehranalyse, Vermittlung theoretischer Kenntnisse sowie Untersuchung und Behandlung.

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

Lehranalyse, während der gesamten Weiterbildung

 250 Einzelstunden in mindestens 3 Einzelstunden pro Woche

Theoretische Weiterbildung

 240 Stunden in Seminarform einschließlich Fallseminare

 Epidemiologie, Psychodiagnostik (Testpsychologie)

 Entwicklungspsychologie, Persönlichkeitslehre, Traumlehre, allgemeine und spezielle Krankheitslehre einschließlich psychiatrischer und psychosomatischer Krankheitsbilder, Untersuchungs- und Behandlungstechnik, Diagnostik einschließlich differentialdiagnostischer Erwägungen zur Abgrenzung von Psychosen, Neurosen und körperlich begründeten psychischen Störungen

 Indikationsstellung und prognostische Gesichtspunkte verschiedener Behandlungsverfahren einschließlich präventive und rehabilitative Aspekte

 Kulturtheorie und analytische Sozialpsychologie

Untersuchung und Behandlung

 20 supervidierte und dokumentierte psychoanalytische Untersuchungen mit nachfolgenden Sitzungen zur Beratung oder zur Einleitung der Behandlung

 kontinuierliche Teilnahme an einem kasuistischen Seminar zur Behandlungstechnik

 600 dokumentierte psychoanalytische Behandlungsstunden, darunter 2 Behandlungen von mindestens 250 Stunden supervidiert nach jeder vierten Sitzung

 regelmäßige Teilnahme an einem begleitenden Fallseminar

36
Psychotherapie – fachgebunden –

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Psychotherapie sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Psychotherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung und psychotherapeutische indikationsbezogene Behandlung von Erkrankungen des jeweiligen Gebietes, die durch psychosoziale Faktoren und Belastungsreaktionen mit bedingt sind.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Psychotherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

Die Weiterbildungszeit ist unter den Weiterbildungsinhalten aufgeführt.

Die Weiterbildung findet unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 statt.

Weiterbildungsinhalt:

-      fachgebundene Erkennung und psychotherapeutische Behandlung gebietsbezogener Erkrankungen

Die Weiterbildung erfolgt entweder in der Grundorientierung psychodynamisch/tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder in Verhaltenstherapie.

Grundorientierung psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie:

Theoretische Weiterbildung

 120 Stunden in Entwicklungspsychologie und Persönlichkeitslehre, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Tiefenpsychologie, Lernpsychologie, Psychodynamik der Familie und Gruppe, Psychopathologie, Grundlagen der psychiatrischen und psychosomatischen Krankheitsbilder, Einführung in die Technik der Erstuntersuchung, psychodiagnostische Testverfahren

 Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren

 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

 15 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe

Diagnostik

 10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen

Behandlung

 15 Doppelstunden Fallseminar

 120 Stunden psychodynamische/tiefenpsychologische supervidierte Psychotherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle

Selbsterfahrung

 100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrung. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.

Grundorientierung Verhaltenstherapie

Theoretische Weiterbildung

- 120 Stunden in psychologischen Grundlagen des Verhaltens und des abweichenden Verhaltens, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Lern- und sozialpsychologische Entwicklungsmodelle, tiefenpsychologische Entwicklungs- und Persönlichkeitsmodelle, systemische Familien- und Gruppenkonzepte, allgemeine und spezielle Psychopathologie und Grundlagen der psychiatrischen Krankheitsbilder, Motivations-, Verhaltens-, Funktions- und Bedingungsanalysen als Grundlagen für Erstinterview, Therapieplanung und -durchführung, Verhaltensdiagnostik einschließlich psychodiagnostischer Testverfahren

- Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren

- 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

- 15 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe

Diagnostik

- 10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen

Behandlung

- 15 Doppelstunden Fallseminar

- 120 Stunden supervidierte Verhaltenstherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle

Selbsterfahrung

- 100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrungen. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.

37
Rehabilitationswesen

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Rehabilitationswesen umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Einleitung und Koordination von Rehabilitationsmaßnahmen zur beruflichen und sozialen (Wieder-)Eingliederung im Rahmen interdisziplinärer Zusammenarbeit.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Rehabilitationswesen nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten für Rehabilitationswesen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 oder für Physikalische und Rehabilitative Medizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Rehabilitationswesen oder Sozialmedizin

160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Rehabilitationswesen

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den Grundlagen der Rehabilitationsmedizin

 der Koordination im multiprofessionellen Team einschließlich der interdisziplinären Zusammenarbeit auch mit den verschiedenen Rehabilitationsinstitutionen und den Rehabilitationsträgern

 der Beschreibung und Begriffsbestimmung von Schaden, funktioneller Beeinträchtigung und sozialer Auswirkung

 der Erkennung der Auswirkungen bleibender Gesundheitsschäden auf Funktion, Verhalten und soziale Entwicklung einschließlich den Besonderheiten von Verläufen chronischer Erkrankungen

 der Auswirkung von Behinderungen in verschiedenen Altersgruppen projiziert auf die sozialen Bezugsfelder

 den Verfahrensweisen und Arbeitstechniken der Rehabilitation in der ambulanten und stationären Versorgung

 der beruflichen und sozialen Eingliederung/Wiedereingliederung und den damit verbundenen psychosozialen Aspekten

 der Erarbeitung von weiterführenden Rehabilitationsvorschlägen einschließlich der lebens-/arbeitsbegleitenden Beratung und Kooperation mit anderen Diensten

 der Patienteninformation und Verhaltensschulung sowie in der Angehörigenbetreuung

 den Grundlagen der Sozialmedizin und Epidemiologie

 den Grundlagen der medizinischen Dokumentation und Statistik

38
Röntgendiagnostik – fachgebunden –

Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung fachgebundene Röntgendiagnostik sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Radiologie.

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung in der fachgebundenen Röntgendiagnostik umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Durchführung und Befundung gebietsbezogener Röntgendiagnostik für Skelett bzw. Thorax, Verdauungs- und Gallenwege, Harntrakt und Geschlechtsorgane sowie der Mamma.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in fachgebundener Röntgendiagnostik nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

18 Monate Röntgendiagnostik Skelett bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

 18 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden

und/oder

12 Monate Röntgendiagnostik Thorax bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

 12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden

und/oder

12 Monate Röntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gallenwege bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

-      12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden

und/oder

12 Monate Röntgendiagnostik Harntrakt bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

 12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden

und/oder

12 Monate Röntgendiagnostik Mamma bei einem Weiterbildungsbefugten für Radiologie gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 oder bei einem Weiterbildungsbefugten für Röntgendiagnostik - fachgebunden – gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

 12 Monate während einer Facharztweiterbildung abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

Röntgendiagnostik Skelett:

 der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Skeletts

 den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

 der Gerätekunde

Röntgendiagnostik Thorax:

 der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Thorax

 den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

 der Gerätekunde

Röntgendiagnostik Verdauungstrakt und Gallenwege:

 der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Verdauungstraktes und der Gallenwege

 den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

 der Gerätekunde

Röntgendiagnostik Harntrakt:

 der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie des Harntraktes

 den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

 der Gerätekunde

Röntgendiagnostik der Mamma:

 der Durchführung und Befundung der gebietsbezogenen Projektionsradiographie der Mamma

 den Grundlagen des Strahlenschutzes beim Patienten und Personal einschließlich der Personalüberwachung sowie des baulichen und apparativen Strahlenschutzes

 der Gerätekunde

39
Schlafmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Schlafmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung, Klassifikation und konservative Behandlung von Störungen der Schlaf-Wach-Regulation und schlafbezogenen Störungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Schlafmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie

Weiterbildungszeit:

18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im Schlaflabor, davon können

- 6 Monate während der Facharztweiterbildungen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 schlafbezogenen Atmungsstörungen und anderen Dyssomnien, Parasomnien sowie Schlafstörungen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen und bei Einnahme und Missbrauch psychotroper Substanzen und Medikamente

 den Grundlagen biologischer Schlaf-Wach-Rhythmen einschließlich deren Steuerung

 der Erfassung tageszeitlicher Schwankungen physiologischer und psychologischer Funktionen

 der Atmungs- und Thermoregulation einschließlich der hormonellen Regulation des Schlafes

 den Grundkenntnissen über Träume und andere mentale Aktivitäten im Schlaf

 ambulanten Screeninguntersuchungen bei schlafbezogenen Atmungsstörungen

 der Durchführung und Befundung von Polysomnographien einschließlich kardiorespiratorischer Polysomnographien und Videometrie

 der Messung von Vigilanzstörungen, Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit mittels psychologischer, computergestützter und polysomnographischer Test- und Untersuchungsverfahren einschließlich MSLT (Multiple sleep latency test)

 der schlafmedizinisch relevanten Arzneimitteltherapie

 verhaltenstherapeutischen Maßnahmen bei Insomnien, Parasomnien, Hypersomnien, Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus und schlafbezogenen Atmungsstörungen, z. B. Schlafhygiene, Schlafrestriktion, Stimuluskontrolle

 der Lichttherapie

 nasalen ventilationstherapeutischen Maßnahmen

40
Sozialmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Sozialmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Bewertung von Art und Umfang gesundheitlicher Störungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im beruflichen und sozialen Umfeld unter Einbeziehung der Klassifikationen von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit, deren Einordnung in die Rahmenbedingungen der sozialen Sicherungssysteme und die Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizinischen Versorgung.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sozialmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie der Weiterbildungskurse.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

160 Stunden Grundkurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin oder Rehabilitationswesen

160 Stunden Aufbaukurs gemäß § 4 Abs. 8 in Sozialmedizin

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 den rechtlichen Grundlagen einschließlich des Systems der sozialen Sicherheit und dessen Gliederung

 den Aufgaben und Strukturen der Sozialleistungsträger, z. B. Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung, Arbeits- und Versorgungsverwaltung, Sozialhilfe und Sozialleistungen im öffentlichen Dienst

 der Leistungsdiagnostik und den Beurteilungskriterien bei ausgewählten Krankheitsgruppen

 den sozialmedizinisch relevanten leistungsrechtlichen Begriffen

 der Beurteilung gesundheitlicher Einschränkungen und ihrer Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben und Alltag

 der Vermittlung zwischen individueller gesundheitlicher Einschränkung und solidarisch organisierten Rechtsansprüchen und Hilfen sowie Beratungstätigkeit

 den Grundlagen und Grundsätzen der Rehabilitation einschließlich des Qualitätsmanagements

 den Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention

 den arbeitsmedizinischen Grundbegriffen

 den Grundlagen der Epidemiologie, Dokumentation, Statistik und Gesundheitsberichterstattung

 der Beratung der Sozialleistungsträger in Fragen der medizinischen Versorgung

 der Erstellung sozialmedizinischer Gutachten nach Aktenlage und auf Grund von Rehabilitationsentlassungsberichten einschließlich Leistungsbeurteilung

 der Erstellung von Gutachten für Sozialleistungsträger unter Berücksichtigung von Fragestellungen der Arbeitsfähigkeit, Erwerbsfähigkeit, Pflegebedürftigkeit, Heil- und Hilfsmittelversorgung, Berufsförderung, Sozialgerichtsbarkeit und des Versorgungsrechts

41
Spezielle Orthopädische Chirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Orthopädische Chirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die operative und nicht operative Behandlung höherer Schwierigkeitsgrade bei angeborenen und erworbenen Erkrankungen und Deformitäten der Stütz- und Bewegungsorgane.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Orthopädische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Diagnostik und Indikationsstellung zur Durchführung operativer und nicht operativer Behandlungen von schweren Deformitäten und Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane einschließlich der postoperativen Überwachung

 der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierigkeitsgrade an Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellenbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß

 plastisch-rekonstruktiven Eingriffen in Zusammenhang mit Fehlstellungen, auch einschließlich Amputationen

42
Spezielle Schmerztherapie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Schmerztherapie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Erkennung und Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen selbstständigen Krankheitswert erlangt hat.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Schmerztherapie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2

80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Spezielle Schmerztherapie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erhebung einer standardisierten Schmerzanamnese einschließlich der Auswertung von Fremdbefunden

 der Schmerzanalyse sowie der differentialdiagnostischen Abklärung der Schmerzkrankheit unter Berücksichtigung psychologischer, arbeits- und sozialmedizinischer Gesichtspunkte

 psychosomatische Diagnostik bei chronischen Schmerzpatienten

 der eingehenden Beratung des Patienten und der gemeinsamen Festlegung der Therapieziele

 den invasiven und nichtinvasiven Methoden der Akutschmerztherapie

 dem Einsatz schmerztherapeutischer Verfahren

 Schmerzbewältigungstraining einschließlich Entspannungsverfahren

 der Aufstellung eines inhaltlich und zeitlich gestuften Therapieplanes einschließlich der zur Umsetzung des Therapieplanes erforderlichen interdisziplinären Koordination der Ärzte und sonstigen am Therapieplan zu beteiligenden Personen und Einrichtungen

 der standardisierten Dokumentation des schmerztherapeutischen Behandlungsverlaufes

 medikamentösen Kurzzeit-, Langzeit-, und Dauertherapien sowie in der terminalen Behandlungsphase

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren:

 spezifische Pharmakotherapie

 multimodale Therapie in interdisziplinärer Zusammenarbeit

 diagnostische und therapeutische Lokal- und Leitungsanästhesien

 Stimulationstechniken, z. B. transkutane elektrische Nervenstimulation

 spezifische Verfahren der manuellen Diagnostik und physikalischen Therapie

für Gebiete mit konservativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:

 Entzugsbehandlung bei Medikamentenabhängigkeit

für Gebiete mit operativen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:

 Denervationsverfahren und/oder augmentative Verfahren, z. B. Neurolyse, zentrale Stimulation

für Gebiete mit konservativ-interventionellen Weiterbildungsinhalten zusätzlich:

 interventionelle Verfahren, z. B. plexus- und rückenmarksnahe Verfahren, Spinal Cord Stimulation und Sympathikusblockaden

43
Spezielle Unfallchirurgie

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Spezielle Unfallchirurgie umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Behandlung von Verletzungen höherer Schwierigkeitsgrade und deren Folgezuständen sowie die Organisation, Überwachung und Durchführung der Behandlung von Schwerverletzten.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Spezielle Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung für Orthopädie und Unfallchirurgie oder Orthopädie oder Chirurgie mit Schwerpunkt Unfallchirurgie

Weiterbildungszeit:

36 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu

12 Monate während der Facharztweiterbildung abgeleistet werden

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Erkennung und operativen sowie nicht operativen Behandlung von schweren Verletzungen und deren Folgezuständen einschließlich Notfalleingriffen und der postoperativen Überwachung

 der Organisation und Überwachung der Behandlung von Schwerverletzten

 den zur Behandlung von Schwer- und Mehrfachverletzten erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen und visceralchirurgischen Maßnahmen einschließlich mikrochirurgischer Techniken und des Traumamanagements in interdisziplinärer Zusammenarbeit

 der Durchführung operativer Eingriffe höherer Schwierigkeitsgrade an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuß

 plastisch-rekonstruktiven Eingriffen zur primären oder sekundären Versorgung ausgedehnter Weichteilverletzungen und deren Folgen

 der Mitwirkung bei Operationen von Höhlenverletzungen

-     der Behandlung und Dokumentation im Rahmen des Verletzungsartenverfahrens

44
Sportmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Sportmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Sportschäden und Sportverletzungen sowie die Untersuchung des Einflusses von Bewegung, Bewegungsmangel, Training und Sport auf den gesunden und kranken Menschen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Sportmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in einer sportmedizinischen Einrichtung

oder anteilig ersetzbar durch

- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Sportmedizin

- 120 Stunden sportärztliche Tätigkeit unter Supervision eines Weiterbildungsbefugten in einem Sportverein oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung innerhalb von mindestens 12 Monaten

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 sportmedizinischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

 den physiologischen und ernährungsphysiologischen Grundlagen der Sportmedizin

 den sportmedizinischen Aspekten des Leistungssportes

 den psychologischen Problemen des Sportes

 der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie einschließlich der Doping-Problematik

 der sportmedizinischen Prävention und Rehabilitation

 der sportlichen Belastbarkeit im Kindes- und Jugendalter

 den gesundheitlichen Belastungen des Haltungs- und Bewegungsapparates beim Sport

 der Sportpädagogik

45
Suchtmedizinische Grundversorgung

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheitsbildern im Zusammenhang mit dem schädlichen Gebrauch suchterzeugender Stoffe und nicht stoffgebundener Suchterkrankungen.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Suchtmedizinische Grundversorgung nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

36 Monate Weiterbildung in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1

Weiterbildungszeit:

50 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Suchtmedizinische Grundversorgung

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Suchtkrankheiten

 der Beratung im Zusammenhang mit suchterzeugenden Stoffen und nicht stoffgebundenen Suchterkrankungen

 der Pharmakologie suchterzeugender Stoffe

 der Entzugs- und Substitutionsbehandlung

 der Krisenintervention

 der Organisation der Frührehabilitation

46
Tropenmedizin

Definition:

Die Zusatz-Weiterbildung Tropenmedizin umfasst in Ergänzung zu einer Facharztkompetenz die Epidemiologie, Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Gesundheitsstörungen und Erkrankungen, die mit den besonderen Lebensumständen, Krankheitserregern und Umweltbedingungen in tropischen, subtropischen und Ländern mit besonderer klimatischer oder gesundheitlicher Belastung verbunden sind.

Weiterbildungsziel:

Ziel der Zusatz-Weiterbildung ist die Erlangung der fachlichen Kompetenz in Tropenmedizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit und Weiterbildungsinhalte sowie des Weiterbildungskurses.

Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung:

Facharztanerkennung

Weiterbildungszeit:

12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 an einer tropenmedizinischen Einrichtung

12 Monate tropenmedizinische Tätigkeit in der Patientenversorgung einer medizinischen Einrichtung in den Tropen oder Subtropen

3 Monate Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Tropenmedizin und Medizinische Parasitologie

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

 der Epidemiologie, Erkennung und Behandlung von Tropen- und Reisekrankheiten einschließlich bakterieller, viraler, mykotischer und parasitärer Infektionen und Gifttierunfällen

 der medizinischen Beratung vor Reisen und Auslandseinsätzen einschließlich Prophylaxemaßnahmen und Impfungen

 der Gesundheitswissenschaft in tropischen, subtropischen Ländern und Entwicklungsländern sowie geomedizinischen Zusammenhängen

 arbeits- und umweltmedizinischen Aspekten des Auslandes einschließlich Vorsorge- und Tauglichkeitsuntersuchungen

 der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewinnung und -behandlung für Laboruntersuchungen und Einordnung der Ergebnisse in das jeweilige Krankheitsbild

 Durchführung des mikroskopischen Nachweises von Protozoen, Würmern und Parasiten
 

Artikel II

Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen und die dann gültige Fassung im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.
 

Artikel III

Diese Weiterbildungsordnung tritt am ersten Kalendertag des nachfolgenden Monats nach Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft, gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung vom 31. Oktober 1992 und 23. Oktober 1993 in der Fassung vom 1. Januar 2003 außer Kraft.
 

Genehmigt:
Düsseldorf, den 8. August 2005

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
- III 7 - 0810.47 -
Im Auftrag
G o d r y
 

Die vorstehende Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

Düsseldorf, den 17. August 2005
Dr. med. Arnold   S c h ü l l e r
Vizepräsident
 

MBl. NRW. 2005 S. 1068, geändert am 19.11.2005 (MBl.NRW. 2006 S. 218), 19.4.2008 (MBl.NRW. 2008 S.452).

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