Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Richtlinie Ausgleichszahlung)
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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen
(Richtlinie Ausgleichszahlung)
Runderlass
des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
Vom 5. Juli 2023
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt Zuwendungen zum Ausgleich von gebietsspezifischen Benachteiligungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und auf Grund folgender Normen in der jeweils geltenden Fassung:
a) der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137) sowie zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
b) der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.02.2022, S. 45) sowie zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte,
c) des GAP-Fördergesetzes NRW vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 156), im Folgenden GAPFG NRW,
d) der GAP-Förderverordnung NRW Fläche und Tier vom 3. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 933), im Folgenden GAPFöVOFT,
e) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7; L 95 vom 29.3.2014, S. 70),
f) der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) und
g) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) sowie den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445).
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind die mit den umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen auf landwirtschaftlich genutzten Dauergrünlandflächen in Natura-2000 Gebieten sowie in weiteren außerhalb der Natura-2000 Gebietskulisse festgelegten Naturschutzgebieten (Kohärenzgebiete) verbundenen Mehrausgaben für die Bewirtschaftung der Flächen sowie die mit den umweltspezifischen Nutzungseinschränkungen verbundenen weiteren wirtschaftlichen Belastungen.
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Förderkulisse
Die Förderkulisse umfasst folgende Bereiche:
a) Natura-2000 Gebiete, wozu ausgewiesene Fauna-Flora-Habitat-Gebiete gemäß der Richtlinie 92/43/EWG und ausgewiesene Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Richtlinie 2009/147/EG gehören,
b) Naturschutzgebiete außerhalb der Gebiete nach Nummer 3 Buchstabe a, die der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des Schutzgebietsnetzes Natura-2000 dienen. Die geförderten Kohärenzflächen dürfen 5 Prozent der von NRW gemeldeten Natura-2000 Kulisse nicht überschreiten.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landwirtinnen oder Landwirte und andere landbewirtschaftende Personen.
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Zuwendungsvoraussetzungen, Förderausschluss
5.1
Zuwendungen werden für Dauergrünlandflächen mit den Fruchtartcodierungen 93, 459 und 480 sowie Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken mit der Fruchtartcodierung 492, wie beispielsweise Heide, in Gebieten nach Nummer 3 gewährt.
5.2
Flächen im öffentlichen Eigentum, Flächen im Eigentum der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat und Kulturpflege und Flächen von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind nicht förderfähig.
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Verpflichtungen
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet,
a) die einschlägigen Grundanforderungen an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1468 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist, die einschlägigen Mindestanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen gemäß nationalem Recht und dem Recht der Europäischen Union einzuhalten, sowie eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287) in der jeweils geltenden Fassung auszuüben,
b) auf den Antragsflächen auf Brutvögel und deren Gelege Rücksicht zu nehmen, auf zusätzliche Entwässerungsmaßnahmen zu verzichten und keine Auffüllungen, Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
c) ihrer Anzeigepflicht nach § 5 GAPFG NRW in Verbindung mit § 20 Absatz 1 GAPFöVOFT nachzukommen,
d) gemäß § 20 Absatz 3 GAPFöVOFT für die Antragstellung und Kontrollen erhebliche Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab dem Ende des Verpflichtungszeitraums aufzubewahren und
e) an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der Zuwendung mitzuwirken und den beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
7.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
7.2
Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
7.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss.
7.4
Bemessungsgrundlage
Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich durch die aufgrund der Bewirtschaftungsauflagen zu erwartenden, pauschalisierten Einkommensverluste und zusätzliche Kosten im Vergleich zu einer Bewirtschaftung ohne diese Auflagen.
Bemessungsgrundlage sind in Nordrhein-Westfalen gelegene landwirtschaftlich genutzte Dauergrünlandflächen. Die zuwendungsfähige Fläche wird auf Grundlage des Flächenverzeichnisses zum Sammelantrag gemäß der Verordnung (EU) Nummer 2021/2115 gewährt.
7.4.1
Höhe der Zuwendung
Die Ausgleichszahlungen betragen je Hektar
a) in Gebieten nach Nummer 3 Buchstabe a (Natura-2000 Gebieten) 95 Euro je Hektar und
b) in Gebieten nach Nummer 3 Buchstabe b (Kohärenzgebiete) 135 Euro je Hektar.
7.4.2
Sofern ordnungsrechtlich in den Gebieten nach Nummer 3 die nachstehenden Festsetzungen erfolgt sind, erhöht sich die jeweilige Prämie je Hektar wie folgt:
a) um 30 Euro bei einem Verbot der Nachsaat,
b) um 35 Euro bei einem Verzicht auf Pflanzenschutzmittel,
c) um 45 Euro bei einer Einschränkung der Frühjahrsbearbeitung (mit der Mindestvorgabe des Verbots von Schleppen, Walzen nach dem 15. März im Tiefland, beziehungsweise nach dem 1.April im Bergland) und
d) um 235 Euro bei einer Beschränkung auf eine zweimalige Mahd.
7.4.3
Die Bagatellgrenze beträgt 95 Euro beziehungsweise 1 Hektar.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8.1
Flächenabweichungen
Flächenabweichungen sind innerhalb einer Kulturgruppe zu ermitteln. Innerhalb dieser Förderrichtlinie bilden ordnungsrechtliche Festsetzungen mit gleicher Prämienhöhe eine Kulturgruppe.
8.2
Verstöße gegen Verpflichtungen
Gemäß § 23 Absatz 1 und 3 GAPFöVOFT werden im Falle eines Verstoßes gegen Fördervoraussetzungen, Verpflichtungen und Auflagen Sanktionen nach § 8 GAPFG NRW unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtem Auftreten des festgestellten Verstoßes angewandt.
Führt die Gesamtbewertung auf der Grundlage der Kriterien gemäß § 23 Absatz 1 GAPFöVOFT zu der Feststellung, dass es sich um einen schwerwiegenden Verstoß handelt, wird die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen. Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und mindestens im darauffolgenden Kalenderjahr von derselben Intervention oder Fördermaßnahme ausgeschlossen.
8.2.1
Bei Verstößen gegen eine der unter Nummer 6 Buchstabe b genannten Verpflichtungen wird keine Auszahlung für den betroffenen Teilschlag gewährt.
8.2.2
Bei Verstößen gegen mehrere der unter Nummer 6 Buchstabe b genannten Verpflichtungen in einem Jahr wird für alle beantragten Teilschläge keine Auszahlung gewährt.
8.2.3
Ein Verstoß gegen dieselbe der unter Nummer 6 Buchstabe b genannten Verpflichtung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren gilt als schwerwiegend. Es wird für alle beantragten Flächen keine Auszahlung gewährt. Der Zuwendungsempfänger wird einschließlich des auf die Feststellung folgenden Kalenderjahres von einer erneuten Zuwendung ausgeschlossen.
8.3
Die Möglichkeiten einer gleichzeitigen Förderung von Flächen dieser Richtlinie für verschiedene in Nordrhein-Westfalen geförderte Agrarumweltmaßnahmen, einschließlich des Vertragsnaturschutzes, dem Ökolandbau sowie der Öko-Regelungen gemäß § 20 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262) in der jeweils geltenden Fassung ergeben sich aus der Übersicht gemäß Anlage 1.
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Verfahren
9.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist gemäß § 16 GAPFG NRW im jeweiligen Verpflichtungsjahr im Rahmen des ELAN Verfahrens der EU-Zahlstelle fristgerecht zu stellen. Mit Eingang des Förderantrages gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn als erteilt.
9.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Direktor der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter.
9.3
Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen werden auf Antrag jährlich ausgezahlt.
9.4
Verwendungsnachweis
Als Verwendungsnachweis gilt der Antrag auf Zuwendung insbesondere die darin enthaltene Erklärung, dass die vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten werden, sowie das Flächenverzeichnis des Sammelantrages.
9.5
Verpflichtungsjahr ist das Kalenderjahr in dem der Antrag auf Zuwendung gestellt wird.
9.6
Die Zuwendungsempfänger müssen entsprechend § 20 Absatz 2 GAPFöVOFT im Rahmen der Kontrollen mitwirken.
9.7
Es gilt eine Mindestschlaggröße von 0,1 Hektar.
10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.
MBl. NRW. 2023 S. 855, geändert durch Runderlass vom 21. März 2025 (MBl. NRW. 2025 S. 612).