Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 28.9.2005 - III 7 – 0430.5.2.3 -
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Richtlinien
über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten
für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
v. 28.9.2005
- III 7 – 0430.5.2.3 -
Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium wird gem. Nr. 4.2 und 4.3 der Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten, Gem. RdErl. d. Finanzministers u. d. Innenministers v. 28.10.1969 (SMBl. NRW. 20322), bestimmt, dass im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel folgende Prüfungsvergütungen bezahlt werden können; auf Nr. 1 des Gem. RdErl. wird besonders hingewiesen.
1
Prüfungsvergütungen für ärztliche Prüfungen
1.1 Für die mündlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (BGBl. I S. 1593) erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen
für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 62,50 €
1.2
Für die mündlichen Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen
für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 19,80 €
für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung 62,50 €
2
Prüfungsvergütungen für zahnärztliche Prüfungen
nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2133 – 2, veröffentlichten bereinigten Fassung:
2.1
Für die naturwissenschaftliche Vorprüfung
Fach I Physik 4,00 €
Fach II Chemie 4,00 €
Fach III Zoologie 3,50 €
2.2
Für die zahnärztliche Vorprüfung
Fach I Anatomie 8,60 €
Fach II Physiologie 4,30 €
Fach III Physiologische Chemie 4,30 €
Fach IV Zahnersatzkunde 18,90 €
2.3
Für die zahnärztliche Prüfung
Abschnitt I
Allgemeine Pathologie und pathologische Anatomie 6,10 €
Abschnitt II
Pharmakologie 6,10 €
Abschnitt III
Hygiene, medizinische Mikrobiologie
und Gesundheitsfürsorge 6,10 €
Abschnitt IV
Innere Medizin 6,10 €
Abschnitt V
Haut- und Geschlechtskrankheiten 6,10 €
Abschnitt VI
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten 6,10 €
Abschnitt VII
Zahn- , Mund- und Kieferkrankheiten 7,60 €
Abschnitt VIII
Chirurgie
erster Teil 7,60 €
zweiter Teil
1. Prüfer/in 6,60 €
2. Prüfer/in 6,60 €
dritter Teil 6,10 €
Abschnitt IX
Zahnerhaltungskunde 15,30 €
Abschnitt X
Zahnersatzkunde 15,30 €
Abschnitt XI
Kieferorthopädie 7,10 €
2.4
Außerdem erhalten die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Teilnahme an der Wiederholung der zahnärztlichen Prüfungen gem. Nr. 2.1 bis 2.3
je Prüfungsfach 5,00 €
3
Prüfungsvergütungen für die pharmazeutischen Prüfungen
Für die mündliche Prüfung nach der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489) erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen
für den Zweiten Abschnitt
der pharmazeutischen Prüfung 32,70 €
für den Dritten Abschnitt
der pharmazeutischen Prüfung 24,50 €
4
Prüfungsvergütungen für Prüfungen in der Alten- und Familienpflege
Für die Prüfungen für Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer sowie Familienpflegerinnen und Familienpfleger
erhalten die Prüferinnen und Prüfer zusammen 23,00 €
5
Aufteilung der Prüfungsvergütung
Sind mehrere Prüferinnen und Prüfer an der Prüfung beteiligt,
ist die Prüfungsvergütung auf diese nach dem jeweiligen Zeitaufwand zu verteilen.
6
Reisekosten
werden neben den Prüfungsvergütungen nach dem für Beamtinnen und Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt.
7
Geltungsdauer
Dieser Runderlass tritt mit Ablauf des 31.7.2020 außer Kraft.
MBl. NRW. 2005 S. 1160, geändert d. RdErl. v. 12.7.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 668), 17.6.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 426).