Inhaltsverzeichnis
Aus
Fassungen

Änderungshistorie

Redaktioneller Hinweis: Fassungen von Satzungen und Verwaltungsvorschriften stehen vollständig erst ab Oktober 2025 zur Verfügung.

MBl. NRW. 2006 S. 384, geändert am 18. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 129), 17. November 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 250), 22. November 2008 (MBl. NRW. 2009 S. 75), 14. November 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 254), 20. November 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 47), 19. November 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 218), 10. November 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 91), 23. November 2013 (MBl. NRW. 2014 S. 132), 22. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 250), 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 238), 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 396), 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 499), 14. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 56, ber. MBl. NRW. 2021 S. 84), 6. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 294), 12. November 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 851).

Veröffentlichung: MB.NRW 2025 Nr. 107

Geändert durch Bekanntmachung vom 16. November 2024, in Kraft getreten am 26. September 2025.

Veröffentlichung: MB.NRW 2025 Nr. 209

Geändert durch Bekanntmachung vom 22. November 2025, in Kraft getreten am 18. Dezember 2025.

Vollzitat

Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 384),die zuletzt durch Beschluss vom 22. November 2025 (MB.NRW 2025 Nr. 209) geändert worden ist

Neufassung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005

Link kopiert

Der Link zum Pragraph wurde kopiert

§ 1
Gebührenerhebung

(1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.

(2) Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen

 

Gebühren werden erhoben für:

 

1.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung

1.1
Gebietsbezeichnung

1.2
Schwerpunktbezeichnung

1.3
Fakultative Weiterbildung

1.4
Zusatzbezeichnung

1.5
Fachkundenachweis                                                                                    130,-- Euro

1.6
Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW                                130,-- Euro

Nr. 1.7 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:

1.7
Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW                                    130,-- Euro

1.8
Kenntnisprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW                                 200,-- Euro

1.9
andere (z. B. Kammerzertifikat)

 

2.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung

2.1
Zusatzbezeichnung

2.2
Fachkundenachweis

2.3
Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW                      350,-- Euro

2.4
Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede
nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW                                                             130,-- Euro

2.5
andere                                                                                                            50,-- Euro

 

3.
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis

3.1
in der Einzelpraxis                                                                                            75,-- Euro

3.2
im Krankenhaus und anderen Einrichtungen (z.B. MVZ)                              200,-- Euro

 

4. Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten

4.1 Für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem Arzneimittelgesetz in der ab dem 31.01.2022 geltenden Fassung bestimmen sich die Gebühren nach der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.

4.1.1
(aufgehoben)

 

4.2

Für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungs-bewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet, für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden, sowie für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen von Leistungsstudien, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/746 Anwendung finden, bestimmen sich die Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung.

5.
Beratung nach dem Transfusionsgesetz (TFG)
5.1
Beratung nach §§ 8 und 9 TFG
     
5.1.1
Stellungnahme


3.200,-- Euro

5.1.2
Nachträgliche Änderung


1.500,-- Euro

5.1.3
Formale Prüfung


100,-- bis 400,-- Euro

6.
Stellungnahmen nach dem Strahlenschutzgesetz

Für die Erstellung der Stellungnahme der Ethik-Kommission nach § 36 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlschG) richten sich die Gebühren nach der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV) in der jeweils geltenden Fassung.

7.
Berufsrechtliche Beratung nach § 15 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO)




 

7.1 

Beratung

                    

7.1.1 

Erstmalige Beratung

 

7.1.1.1 

gefördert (kommerziell)       

 2.000,-- Euro

7.1.1.2 

gefördert (öffentlich/gemeinnützig)  

1.300,-- Euro

7.1.1.3 

nicht gefördert (Finanzierung aus Eigenmitteln) 

400,-- Euro

7.1.2 

Nachträgliche Änderung

 

7.1.2.1 

Neubewertung     

100% der Erstberatung

7.1.2.2 

sonstige inhaltliche Änderung 

50% der Erstberatung

7.2 

Anzeige nach § 15 Absatz 2 BO

 

7.2.1 

Erstanzeige (Grundgebühr) 

80,-- Euro

7.2.2 

für jedes angezeigte lokale Studienzentrum  

20,-- Euro

7.2.3 

nachträgliche Änderung anzuzeigender Informationen/Unterlagen

80,-- Euro

7.2.4 

für jedes hinzugefügte oder geänderte lokale Studienzentrum 

20,-- Euro

7.3 

Anfragen mit schriftlicher Stellungnahme 

150,-- Euro

8.
Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten Reproduktion nach § 13 BO
       
8.1
Allgemeine Anzeige


1.500,-- Euro

8.2
Änderungsanzeige


700,-- Euro

8.3
Begehung und Beratung eines IVF-Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten

1.000,-- Euro

8.4
Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz/Zyklus bei assistierter Reproduktion

1,70 Euro

*4.2 Für Stellungnahmen nach dem MPG gilt seit dem 15.05.2010 die Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 04.05.2011 des Landes Nordrhein-Westfalen (Tarifstellen 10.6.1 i.V.m. 10.6.1.9 ff).

 

9.
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V

9.1
Antragsgebühr                                                                                                 770,-- Euro

9.2
Prüfungspflichtige Änderungsanzeige                                                            360,-- Euro

 

10.
Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik
gem. § 5 Abs. 1 PIDG NRW
i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PIDV                                                     1.300,-- bis 3.000,-- Euro

 

11.
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme
von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz                                 1.800,-- Euro

 

12.
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 130 Strahlenschutzverordnung
12.1 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen- je Strahlenschutzverantwortlichen

12.1.1
je Röntgeneinrichtung                                                                         120,-- bis 570,-- Euro

12.1.2
Osteodensitometriegerät                                                                                      200,-- Euro

12.1.3
Osteodensitometrie – Mitbetreiber                                                                       130,-- Euro

12.1.4
Überprüfung am Betriebsort zusätzlich                                                           1.200,-- Euro

12.1.5 

Überprüfung Teleradiologie für den ersten Gerätestandort                           1.200,-- Euro

                                                                                               
12.1.6

zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen/

Strahlenschutzverantwortlichen und/oder Gerätestandort                               160,-- Euro

 

12.1.7 Überprüfung weiterer genehmigungspflichtiger

Verfahren (z.B. Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)
nach Aufwand                                                                                        150,-- bis 500,-- Euro

 

12.2.
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie –

je Strahlenschutzverantwortlichen

12.2.1 je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren                                2.500,-- Euro

12.2.2 je Röntgentherapiegerät                                                                     1.200,-- Euro

 

12.3
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen

12.3.1
je Gammakamera oder Scanner (PET)
oder Therapieverfahren                                                                                      1.100,-- Euro

12.3.2
Überprüfung am Betriebsort zusätzlich                                                            1.200,-- Euro

 

12.4 Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung

12.4.1 Nachprüfung von Dokumenten                                                                      85,-- Euro

12.4.2 Teilvorlage nach Mängelbeseitigung                                                          150,-- Euro

 

13. Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)

13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei                                    pro Jahr 180,-- Euro

Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie

13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr                                pro Jahr 240,-- Euro

Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie

13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von                             pro Jahr 80,-- Euro

Erythrozytenkonzentraten pro Jahr
(Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie)

13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische                           pro Jahr 80,-- Euro

Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur

Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen

Stammzellzubereitungen)

 

14.
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)

14.1
mit Prüfung                                                                                                           130,-- Euro

14.2
ohne Prüfung                                                                                                           50,-- Euro

 

15.
15.1
Genehmigung von Kursen für die Qualifizierung von Ärztinnen
und Ärzten                                                                                                100,- Euro bis 500,- Euro

15.2
Zulassung als Weiterbildungsstätte                                                                100,-- bis 500,-- Euro

 

16.
Zertifizierung eines Perinatalzentrums

- Durchführungsgebühr pro Perinatalzentrum                                                             3.000,-- Euro

- Voraudit auf Wunsch                                                                                                 1.000,-- Euro

 

17.
Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung

der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein               25,-- bis 5.000 Euro

 

18.
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Fortbildungsordnung

18.1
Kostenpflichtige und/oder gesponserte und/oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung – Kat. A, B, C, G, H                                            175,-- Euro

18.2 
Tutoriell unterstütztes eLearning oder Blended-Learning (Kat. I und K) 325,-- Euro

18.3 Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als eLearning (Kat. D) für ein Jahr 325,-- Euro

18.4
Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich 150,-- Euro

18a Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 Fortbildungsordnung

18a.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10

Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte für ein Jahr                1.300,-- Euro

18a.2 
Verlängerung der Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach Ziffer 18a.1 für ein Jahr 650,-- Euro

19.
Ausstellung von Fortbildungszertifikaten                                                                           20 Euro

 

20.
Entscheidungen über Widersprüche                                                                              150,-- Euro

 

21.
Verfahren im Bereich der/des Medizinischen Fachangestellten

21.1
Verfahren zur Zwischenprüfung                                                                                    35,-- Euro

21.2
Verfahren zur Abschlussprüfung                                                                                 250,-- Euro

21.3
Verfahren zur Wiederholungsprüfung                                                                          250,-- Euro

21.4
Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG                                                        250,-- Euro

 

Verfahren zur Fortbildungsprüfung „Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung“

21.5
Abnahme der Abschlussprüfung                                                                                  250,-- Euro

21.6
Abnahme der Wiederholungsprüfung                                                                          250,-- Euro

21.7
Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz                                           300,-- €

21.8         Feststellungsverfahren nach §§ 50b ff. BBiG

 

21.8.1       Vorbereitendes Verfahren

21.8.1.1    Vorbereitendes Verfahren (alle Feststellungsverfahren)                        300,-- Euro

21.8.1.2    Stornogebühren vor Termin Vorbereitungsgespräch                              140,-- Euro

21.8.2       Feststellungsverfahren

21.8.2.1    § 50b Abs. 1 BBiG, einfache Verfahren                                               1.000,-- Euro

21.8.2.2    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                         180,-- Euro

21.8.2.3    § 50b Abs. 4 BBiG, einfache Verfahren, Antrag auf überwiegende
Vergleichbarkeit                                                                                                     750,-- Euro

21.8.2.4    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                         180,-- Euro

21.8.2.5    § 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, einfache

Ergänzungsverfahren und nicht überwiegende Teilfeststellung

für behinderte Menschen                                                                                        750,-- Euro

21.8.2.6    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                         180,-- Euro

21.8.3       Aufwändige Feststellungsverfahren

21.8.3.1    § 50b Abs. 1 BBiG, aufwändige Verfahren                                          1.300,-- Euro

21.8.3.2    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                         220,-- Euro

21.8.3.3    § 50b Abs. 4 BBiG, aufwändige Verfahren und Antrag

auf überwiegende Vergleichbarkeit                                                                     1.650,-- Euro

21.8.3.4    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                         300,-- Euro

21.8.3.5    § 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, aufwändige

Ergänzungsverfahren, nicht überwiegende Teilfeststellung

für behinderte Menschen                                                                                        900,-- Euro

21.8.3.6    Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung                        170,-- Euro

 

22.
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG)                                                                                                                          40,-- Euro

 

23.
Verfahren zur Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO                                                                          430,-- Euro

 

24.
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden                                                     50,-- Euro

 

25.
Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr                                                                                                    5,-- bis 50,-- Euro

 

26.
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen Rahmengebühr                                                                                 10,-- bis 50,-- Euro

 

27.
Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 – 19

- für die ersten 50 Seiten pro Seite                --,50 €

- ab der 51. Seite pro Seite                            --,20 €

Anfertigung sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke

- für die ersten 10 Seiten pro Seite                --,50 €

- ab der 11. Seite pro Seite                            --,20 €

 

28. Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
im Rahmen der Berufsausübung nach § 17 Absatz 3 Berufsordnung                          500,-- Euro

28a.        Erstellung von Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten im Rahmen der Übertragung durch das Land NRW

28a.1        Verwaltungsgebühr                                                                             1.150,-- Euro

28a.2        Auslagenvorschuss

Für die Erstellung von Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten im Rahmen der Übertragung durch das Land NRW erhebt die Ärztekammer Nordrhein einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen.

 

29.
Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen,

für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde

wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen (z. B. Bescheide im Rahmen

(der Berufsaufsicht)                                                                                   50,-- bis 1.000,-- Euro

 

30.
Auslagen                                                                                            
Tatsächlich entstandene und erforderliche Höhe

 

 § 2 a
Gebühren bei Verfahren wegen Berufsvergehen von Dienstleistern
gemäß § 3 HeilBerG

(1) Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme nach §§ 58 – 60 HeilBerG.

(2) Die zu entrichtende Gebühr beträgt

a)      im Falle einer Mahnung                                                    100,-- €

b)      im Falle einer Rüge                                       200,-- € bis 500,-- €

c)      im Falle der Durchführung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens                                          600,-- €

(3) Die Gebühr nach Absatz 2 b) und c) entfällt, wenn der Beschuldigte/die Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.

§ 3
Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 116 der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.

 

§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht dem Grunde nach mit dem Eingang der Anzeige oder der Antragstellung einer gebührenpflichtigen Handlung bei der Ärztekammer.

(2) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem festen Gebührensatz entsteht die Gebühr der Höhe nach mit der Anzeige. Mit der Bekanntgabe der Verwaltungsgebühr an den Antragsteller/Anzeigenerstatter wird die Gebühr fällig. Der Eingang der Gebühr ist Voraussetzung für die Vornahme der Amtshandlung.

(3) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebühr der Höhe nach nach Vornahme der Amtshandlung und bemisst sich nach § 1 Abs. 2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Antragsteller fällig.

 

§ 5
Entrichtung

Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

 

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,
d) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.

 

§ 6
Rückzahlung

Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.

 

§ 7
Ermäßigung / Erlass

Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

 

§ 8
Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 20. November 2004 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.

 

Ausgefertigt:

 

Düsseldorf, den 22. Dezember 2005

 

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe

- Präsident -

 

Genehmigt:

 

Düsseldorf, den 2. Juni 2006

 

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen
AZ: III 7- 0810.44.2 -

Im Auftrag
Godry

 

Ausfertigung

 

Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 wird in der am 2. Juni 2006 genehmigten Fassung (AZ: III 7 - 0810.44.2 -) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

 

Düsseldorf, den 19. Juni 2006

 

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -

 

 

MBl. NRW. 2006 S. 384, geändert am 18. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 129), 17. November 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 250), 22. November 2008 (MBl. NRW. 2009 S. 75), 14. November 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 254), 20. November 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 47), 19. November 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 218), 10. November 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 91), 23. November 2013 (MBl. NRW. 2014 S. 132), 22. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 250), 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 238), 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 396), 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 499), 14. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 56, ber. MBl. NRW. 2021 S. 84), 6. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 294), 12. November 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 851).

Zum Textanfang