Neufassung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005
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§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.
(2) Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen
Gebühren werden erhoben für:
1.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung
1.1
Gebietsbezeichnung
1.2
Schwerpunktbezeichnung
1.3
Fakultative Weiterbildung
1.4
Zusatzbezeichnung
1.5
Fachkundenachweis 130,-- Euro
1.6
Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW 130,-- Euro
Nr. 1.7 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:
1.7
Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW 130,-- Euro
1.8
Kenntnisprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW 200,-- Euro
1.9
andere (z. B. Kammerzertifikat)
2.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung
2.1
Zusatzbezeichnung
2.2
Fachkundenachweis
2.3
Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW 350,-- Euro
2.4
Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede
nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW 130,-- Euro
2.5
andere 50,-- Euro
3.
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
3.1
in der Einzelpraxis 75,-- Euro
3.2
im Krankenhaus und anderen Einrichtungen (z.B. MVZ) 200,-- Euro
4. Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten
4.1 Für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln nach der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und dem Arzneimittelgesetz in der ab dem 31.01.2022 geltenden Fassung bestimmen sich die Gebühren nach der Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
4.1.1
(aufgehoben)
4.2
Für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und Leistungs-bewertungsprüfungen, auf die das Medizinproduktegesetz in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung Anwendung findet, für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen klinischer Prüfungen und sonstiger klinischer Prüfungen, auf die das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) sowie die Verordnung (EU) 2017/745 Anwendung finden, sowie für die Tätigkeit der Ethik-Kommissionen im Rahmen von Leistungsstudien, auf die das MPDG sowie die Verordnung (EU) 2017/746 Anwendung finden, bestimmen sich die Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung.
| 5. Beratung nach dem Transfusionsgesetz (TFG) |
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| 5.1 Beratung nach §§ 8 und 9 TFG |
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| 5.1.1 Stellungnahme |
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| 5.1.2 Nachträgliche Änderung |
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| 5.1.3 Formale Prüfung |
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6. Für die Erstellung der Stellungnahme der Ethik-Kommission nach § 36 Abs. 3 Strahlenschutzgesetz (StrlschG) richten sich die Gebühren nach der Kostenverordnung zum Atomgesetz und zum Strahlenschutzgesetz (AtSKostV) in der jeweils geltenden Fassung. |
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| 7. Berufsrechtliche Beratung nach § 15 Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte (BO) |
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7.1 Beratung |
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7.1.1 Erstmalige Beratung |
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7.1.1.1 gefördert (kommerziell) |
2.000,-- Euro |
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7.1.1.2 gefördert (öffentlich/gemeinnützig) |
1.300,-- Euro |
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7.1.1.3 nicht gefördert (Finanzierung aus Eigenmitteln) |
400,-- Euro |
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7.1.2 Nachträgliche Änderung |
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7.1.2.1 Neubewertung |
100% der Erstberatung |
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7.1.2.2 sonstige inhaltliche Änderung |
50% der Erstberatung |
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7.2 Anzeige nach § 15 Absatz 2 BO |
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7.2.1 Erstanzeige (Grundgebühr) |
80,-- Euro |
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7.2.2 für jedes angezeigte lokale Studienzentrum |
20,-- Euro |
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7.2.3 nachträgliche Änderung anzuzeigender Informationen/Unterlagen |
80,-- Euro |
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7.2.4 für jedes hinzugefügte oder geänderte lokale Studienzentrum |
20,-- Euro |
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7.3 Anfragen mit schriftlicher Stellungnahme |
150,-- Euro |
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| 8. Berufsrechtliche Beurteilung von Anzeigen zur Durchführung der assistierten Reproduktion nach § 13 BO |
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| 8.1 Allgemeine Anzeige |
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| 8.2 Änderungsanzeige |
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| 8.3 Begehung und Beratung eines IVF-Zentrums bei qualitativen Auffälligkeiten |
1.000,-- Euro |
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| 8.4 Datenbearbeitung/-bewertung je Datensatz/Zyklus bei assistierter Reproduktion |
1,70 Euro |
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*4.2 Für Stellungnahmen nach dem MPG gilt seit dem 15.05.2010 die Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 04.05.2011 des Landes Nordrhein-Westfalen (Tarifstellen 10.6.1 i.V.m. 10.6.1.9 ff).
9.
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V
9.1
Antragsgebühr 770,-- Euro
9.2
Prüfungspflichtige Änderungsanzeige 360,-- Euro
10.
Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik
gem. § 5 Abs. 1 PIDG NRW
i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PIDV 1.300,-- bis 3.000,-- Euro
11.
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme
von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz 1.800,-- Euro
12.
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 130 Strahlenschutzverordnung
12.1 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen- je Strahlenschutzverantwortlichen
12.1.1
je Röntgeneinrichtung 120,-- bis 570,-- Euro
12.1.2
Osteodensitometriegerät 200,-- Euro
12.1.3
Osteodensitometrie – Mitbetreiber 130,-- Euro
12.1.4
Überprüfung am Betriebsort zusätzlich 1.200,-- Euro
12.1.5
Überprüfung Teleradiologie für den ersten Gerätestandort 1.200,-- Euro
12.1.6
zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen/
Strahlenschutzverantwortlichen und/oder Gerätestandort 160,-- Euro
12.1.7 Überprüfung weiterer genehmigungspflichtiger
Verfahren (z.B. Lungenkrebs-Früherkennungs-Verordnung)
nach Aufwand 150,-- bis 500,-- Euro
12.2.
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie –
je Strahlenschutzverantwortlichen
12.2.1 je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren 2.500,-- Euro
12.2.2 je Röntgentherapiegerät 1.200,-- Euro
12.3
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen
12.3.1
je Gammakamera oder Scanner (PET)
oder Therapieverfahren 1.100,-- Euro
12.3.2
Überprüfung am Betriebsort zusätzlich 1.200,-- Euro
12.4 Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung
12.4.1 Nachprüfung von Dokumenten 85,-- Euro
12.4.2 Teilvorlage nach Mängelbeseitigung 150,-- Euro
13. Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß der „Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Richtlinie Hämotherapie)
13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei pro Jahr 180,-- Euro
Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie
13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr pro Jahr 240,-- Euro
Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie
13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von pro Jahr 80,-- Euro
Erythrozytenkonzentraten pro Jahr
(Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie)
13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische pro Jahr 80,-- Euro
Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur
Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen
Stammzellzubereitungen)
14.
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)
14.1
mit Prüfung 130,-- Euro
14.2
ohne Prüfung 50,-- Euro
15.
15.1
Genehmigung von Kursen für die Qualifizierung von Ärztinnen
und Ärzten 100,- Euro bis 500,- Euro
15.2
Zulassung als Weiterbildungsstätte 100,-- bis 500,-- Euro
16.
Zertifizierung eines Perinatalzentrums
- Durchführungsgebühr pro Perinatalzentrum 3.000,-- Euro
- Voraudit auf Wunsch 1.000,-- Euro
17.
Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung
der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein 25,-- bis 5.000 Euro
18.
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Fortbildungsordnung
18.1
Kostenpflichtige und/oder gesponserte und/oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung – Kat. A, B, C, G, H 175,-- Euro
18.2
Tutoriell unterstütztes eLearning oder Blended-Learning (Kat. I und K) 325,-- Euro
18.3 Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als eLearning (Kat. D) für ein Jahr 325,-- Euro
18.4
Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich 150,-- Euro
18a Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 Fortbildungsordnung
18a.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10
Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte für ein Jahr 1.300,-- Euro
18a.2
Verlängerung der Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach Ziffer 18a.1 für ein Jahr 650,-- Euro
19.
Ausstellung von Fortbildungszertifikaten 20 Euro
20.
Entscheidungen über Widersprüche 150,-- Euro
21.
Verfahren im Bereich der/des Medizinischen Fachangestellten
21.1
Verfahren zur Zwischenprüfung 35,-- Euro
21.2
Verfahren zur Abschlussprüfung 250,-- Euro
21.3
Verfahren zur Wiederholungsprüfung 250,-- Euro
21.4
Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG 250,-- Euro
Verfahren zur Fortbildungsprüfung „Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung“
21.5
Abnahme der Abschlussprüfung 250,-- Euro
21.6
Abnahme der Wiederholungsprüfung 250,-- Euro
21.7
Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz 300,-- €
21.8 Feststellungsverfahren nach §§ 50b ff. BBiG
21.8.1 Vorbereitendes Verfahren
21.8.1.1 Vorbereitendes Verfahren (alle Feststellungsverfahren) 300,-- Euro
21.8.1.2 Stornogebühren vor Termin Vorbereitungsgespräch 140,-- Euro
21.8.2 Feststellungsverfahren
21.8.2.1 § 50b Abs. 1 BBiG, einfache Verfahren 1.000,-- Euro
21.8.2.2 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 180,-- Euro
21.8.2.3 § 50b Abs. 4 BBiG, einfache Verfahren, Antrag auf überwiegende
Vergleichbarkeit 750,-- Euro
21.8.2.4 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 180,-- Euro
21.8.2.5 § 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, einfache
Ergänzungsverfahren und nicht überwiegende Teilfeststellung
für behinderte Menschen 750,-- Euro
21.8.2.6 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 180,-- Euro
21.8.3 Aufwändige Feststellungsverfahren
21.8.3.1 § 50b Abs. 1 BBiG, aufwändige Verfahren 1.300,-- Euro
21.8.3.2 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 220,-- Euro
21.8.3.3 § 50b Abs. 4 BBiG, aufwändige Verfahren und Antrag
auf überwiegende Vergleichbarkeit 1.650,-- Euro
21.8.3.4 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 300,-- Euro
21.8.3.5 § 50b Abs. 5 BBiG, § 50d Abs. 1 Nr. 1 BBiG, aufwändige
Ergänzungsverfahren, nicht überwiegende Teilfeststellung
für behinderte Menschen 900,-- Euro
21.8.3.6 Stornogebühren vor Termin Feststellungsdurchführung 170,-- Euro
22.
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) 40,-- Euro
23.
Verfahren zur Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO 430,-- Euro
24.
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden 50,-- Euro
25.
Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr 5,-- bis 50,-- Euro
26.
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen Rahmengebühr 10,-- bis 50,-- Euro
27.
Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 – 19
- für die ersten 50 Seiten pro Seite --,50 €
- ab der 51. Seite pro Seite --,20 €
Anfertigung sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke
- für die ersten 10 Seiten pro Seite --,50 €
- ab der 11. Seite pro Seite --,20 €
28. Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
im Rahmen der Berufsausübung nach § 17 Absatz 3 Berufsordnung 500,-- Euro
28a. Erstellung von Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten im Rahmen der Übertragung durch das Land NRW
28a.1 Verwaltungsgebühr 1.150,-- Euro
28a.2 Auslagenvorschuss
Für die Erstellung von Gutachten zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Ausbildung in Drittstaaten im Rahmen der Übertragung durch das Land NRW erhebt die Ärztekammer Nordrhein einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen.
29.
Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen,
für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde
wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen (z. B. Bescheide im Rahmen
(der Berufsaufsicht) 50,-- bis 1.000,-- Euro
30.
Auslagen
Tatsächlich entstandene und erforderliche Höhe
§ 2 a
Gebühren bei Verfahren wegen Berufsvergehen von Dienstleistern
gemäß § 3 HeilBerG
(1) Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme nach §§ 58 – 60 HeilBerG.
(2) Die zu entrichtende Gebühr beträgt
a) im Falle einer Mahnung 100,-- €
b) im Falle einer Rüge 200,-- € bis 500,-- €
c) im Falle der Durchführung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens 600,-- €
(3) Die Gebühr nach Absatz 2 b) und c) entfällt, wenn der Beschuldigte/die Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 116 der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht dem Grunde nach mit dem Eingang der Anzeige oder der Antragstellung einer gebührenpflichtigen Handlung bei der Ärztekammer.
(2) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem festen Gebührensatz entsteht die Gebühr der Höhe nach mit der Anzeige. Mit der Bekanntgabe der Verwaltungsgebühr an den Antragsteller/Anzeigenerstatter wird die Gebühr fällig. Der Eingang der Gebühr ist Voraussetzung für die Vornahme der Amtshandlung.
(3) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebühr der Höhe nach nach Vornahme der Amtshandlung und bemisst sich nach § 1 Abs. 2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Antragsteller fällig.
§ 5
Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,
d) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
§ 6
Rückzahlung
Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
§ 7
Ermäßigung / Erlass
Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 20. November 2004 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 22. Dezember 2005
Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -
Genehmigt:
Düsseldorf, den 2. Juni 2006
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen
AZ: III 7- 0810.44.2 -
Im Auftrag
Godry
Ausfertigung
Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 wird in der am 2. Juni 2006 genehmigten Fassung (AZ: III 7 - 0810.44.2 -) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 19. Juni 2006
Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -
MBl. NRW. 2006 S. 384, geändert am 18. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 129), 17. November 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 250), 22. November 2008 (MBl. NRW. 2009 S. 75), 14. November 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 254), 20. November 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 47), 19. November 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 218), 10. November 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 91), 23. November 2013 (MBl. NRW. 2014 S. 132), 22. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 250), 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 238), 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 396), 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 499), 14. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 56, ber. MBl. NRW. 2021 S. 84), 6. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 294), 12. November 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 851).