Neufassung der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005
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Neufassung
der Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein
vom 19. November 2005
§ 1
Gebührenerhebung
(1) Die Ärztekammer Nordrhein erhebt Gebühren für die in § 2 ausgewiesenen Amtshandlungen.
(2) Wird eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens erhoben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.
§ 2
Gebührenpflichtige Handlungen
Gebühren werden erhoben für:
1.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung mit Prüfung
1.1
Gebietsbezeichnung
1.2
Schwerpunktbezeichnung
1.3
Fakultative Weiterbildung
1.4
Zusatzbezeichnung
1.5
Fachkundenachweis 130,-- Euro
1.6
Eignungsprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 3 BQFG NRW 130,-- Euro
Nr. 1.7 wird neu hinzugefügt und wie folgt gefasst:
1.7
Defizitprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW 130,-- Euro
1.8
Kenntnisprüfung nach § 15 Abs. 2 S. 4 BQFG NRW 200,-- Euro
1.9
andere (z. B. Kammerzertifikat)
2.
Verfahren zur Anerkennung einer Weiterbildung ohne Prüfung
2.1
Zusatzbezeichnung
2.2
Fachkundenachweis
2.3
Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BQFG NRW 200,-- Euro
2.4
Prüfung des Ausgleichs wesentlicher Unterschiede
nach § 15 Abs. 2 S. 2 BQFG NRW 130,-- Euro
2.5
andere 50,-- Euro
3.
Verfahren zur Erteilung der Weiterbildungsbefugnis
3.1
im Krankenhaus 200,-- Euro
3.2
in der Praxis und anderen Einrichtungen 75,-- Euro
4.
Bewertung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) in Verbindung mit der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis (GCP-V) sowie nach dem Medizinproduktegesetz (MPG) in Verbindung mit der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV)
4.1
Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 42 AMG
i.V.m. §§ 7 ff GCP-V
4.1.1
Bewertung einer monozentrischen klinischen Prüfung nach
§ 8 Abs. 3 GCP-V
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4.1.1.1 |
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4.1.1.2 |
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4.1.1.3 |
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- inhaltliche nachträgliche Änderung |
1.500,-- Euro |
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- Prüfstellennachmeldung/-änderung |
700,-- Euro |
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4.1.1.4 |
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4.1.1.5 |
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4.1.2 |
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4.1.2.1 - jede weitere beteiligte Ethikkommission |
200,-- Euro |
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4.1.2.2 |
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- inhaltliche nachträgliche Änderung |
2.000,-- Euro |
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- Prüfstellennachmeldung/-änderung für bis zu drei beteiligte Ethikkommissionen |
1.000,-- Euro |
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- jede weitere beteiligte Ethikkommission |
200,-- Euro |
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4.1.2.3 |
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4.1.2.4 |
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4.1.3 |
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4.1.3.1 - jede weitere Prüfstelle |
100,-- Euro |
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4.1.3.2 |
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- inhaltliche nachträgliche Änderung |
100,-- bis 1.000,--Euro |
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- Prüfstellennachmeldung für bis zu drei Prüfstellen (bei erstmalig von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung) |
1.300,-- Euro |
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- Prüfstellennachmeldung/-änderung für bis zu drei Prüfstellen (bei bereits von der Ethikkommission bewerteter klinischer Prüfung) |
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- jede weitere Prüfstelle |
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4.1.3.3 |
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4.1.3.4 |
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4.2 |
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4.2.1 |
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4.2.2 |
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4.2.3 |
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4.2.4 |
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4.2.5 |
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4.2.6 |
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5. |
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5.1 |
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5.1.1 |
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5.1.2 |
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5.1.3 |
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6. |
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6.1 |
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6.2 |
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6.3 |
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7. |
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8. |
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8.1 |
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8.2 |
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8.3 |
1.000,-- Euro |
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8.4 |
1,70 Euro |
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*4.2 Für Stellungnahmen nach dem MPG gilt seit dem 15.05.2010 die Verordnung zur 16. Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 04.05.2011 des Landes Nordrhein-Westfalen (Tarifstellen 10.6.1 i.V.m. 10.6.1.9 ff).
9.
Anträge auf Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gem. § 121 a SGB V
9.1
Antragsgebühr 770,-- Euro
9.2
Prüfungspflichtige Änderungsanzeige 360,-- Euro
10.
Antrag auf Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik
gem. § 5 Abs. 1 PIDG NRW
i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 PIDV 1.300,-- bis 3.000,-- Euro
11.
Gutachtliche Stellungnahme bei der Entnahme
von Organen gemäß § 8 Abs. 3 Transplantationsgesetz 1.800,-- Euro
12.
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 130 Strahlenschutzverordnung
12.1 Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Röntgen- je Strahlenschutzverantwortlichen
12.1.1
je Röntgeneinrichtung 100,-- bis 470,-- Euro
12.1.2
je Röntgentherapiegerät 500,-- bis 1.000,-- Euro
12.1.3
Osteodensitometriegeräte 100,-- bis 150,-- Euro
12.1.4
Überprüfung am Betriebsort zusätzlich 1.000,-- Euro
12.1.5
Überprüfung Teleradiologie für den ersten Teleradiologen und ersten
Gerätestandort 1.000,-- Euro
12.1.6
zusätzlich für jeden weiteren Teleradiologen und/oder Gerätestandort
130,-- Euro
12.2.
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Strahlentherapie –
je Strahlenschutzverantwortlichen
je Strahlentherapiegerät oder Therapieverfahren 1.000,-- bis 2.000,-- Euro
12.3
Qualitätssicherungsmaßnahmen im Bereich Nuklearmedizin – je Strahlenschutzverantwortlichen
12.3.1
je Gammakamera oder Scanner (PET)
oder Therapieverfahren 450,-- bis 900,-- Euro
12.3.2
Überprüfung am Betriebsort zusätzlich 1.000,-- Euro
Nachprüfung von Dokumenten nach Mängelbeseitigung 65,-- Euro
13.1 Meldepflichtige Einrichtungen mit bis zu zwei pro Jahr 180,-- Euro
Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie
13.2 Meldepflichtige Einrichtungen mit drei und mehr pro Jahr 240,-- Euro
Behandlungseinheiten nach Ziffer 6.4 der Richtlinie Hämotherapie
13.3 Einrichtungen mit weniger als 50 Transfusionen von pro Jahr 80,-- Euro
Erythrozytenkonzentraten pro Jahr
(Ziffer 6.4.2.3.1 Richtlinie Hämotherapie)
13.4 Zusatzgebühr für Einrichtungen, die hämatopoetische pro Jahr 80,-- Euro
Stammzellzubereitungen anwenden (Ziffer 7.3 Richtlinie zur
Herstellung und Anwendung von hämatopoetischen
Stammzellzubereitungen)
14.
Verfahren auf Erteilung eines Fachkundenachweises außerhalb der Weiterbildungsordnung (z.B. RöV, Strahlenschutzverordnung, Rettungsdienst, Arbeitsmedizin, Umweltmedizin)
14.1
mit Prüfung 130,-- Euro
14.2
ohne Prüfung 50,-- Euro
15.
15.1
Genehmigung von Kursen für die Qualifizierung von Ärztinnen
und Ärzten 100,- Euro bis 500,- Euro
15.2
Zulassung als Weiterbildungsstätte 100,-- bis 500,-- Euro
16.
Zertifizierung eines Perinatalzentrums
- Durchführungsgebühr pro Perinatalzentrum 3.000,-- Euro
- Voraudit auf Wunsch 1.000,-- Euro
17.
Teilnahme an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung
der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein 25,-- bis 5.000 Euro
18.
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen nach § 6 Fortbildungsordnung
18.1
Präsenzveranstaltungen oder Live-Webinare/Hybrid-Veranstaltungen – Kat. A, B, C, G und H
18.1.1
kostenpflichtige und/oder gesponserte und/oder sonstige gewerblich unterstützte Fortbildungsveranstaltung 175,-- Euro
18.1.2
Erweiterte Bearbeitungsgebühr bei nicht erfolgter elektronischer Weiterleitung der Fortbildungspunkte bis 4 Wochen nach Veranstaltungsende, zusätzlich zur Gebühr nach 18.1.1 150,-- Euro
18.2
Tutoriell unterstütztes eLearning oder Blended-Learning (Kat. I und K) 325,-- Euro
18.3 Fortbildungsbeiträge in Print-Medien oder als eLearning (Kat. D) für ein Jahr 325,-- Euro
18a Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach § 10 Fortbildungsordnung
18a.1 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern gemäß § 10
Fortbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte für ein Jahr 1.300,-- Euro
18a.2
Verlängerung der Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern nach Ziffer 18a.1 für ein Jahr 650,-- Euro
19.
Ausstellung von Fortbildungszertifikaten 20 Euro
20.
Entscheidungen über Widersprüche 150,-- Euro
21.
Verfahren im Bereich der/des Medizinischen Fachangestellten
21.1
Verfahren zur Zwischenprüfung 35,-- Euro
21.2
Verfahren zur Abschlussprüfung 250,-- Euro
21.3
Verfahren zur Wiederholungsprüfung 250,-- Euro
21.4
Zulassung in besonderen Fällen nach § 45 BBiG 250,-- Euro
Verfahren zur Fortbildungsprüfung „Fachwirt(in) für ambulante medizinische Versorgung“
21.5
Abnahme der Abschlussprüfung 250,-- Euro
21.6
Abnahme der Wiederholungsprüfung 250,-- Euro
21.7
Entzug der Ausbildereignung nach Berufsbildungsgesetz 300,-- €
22.
Bearbeitung von Anträgen zwecks Aufnahme in die Sachverständigenliste nach § 16 Abs. 4 Maßregelvollzugsgesetz (MRVG) 40,-- Euro
23.
Verfahren zur Prüfung der erforderlichen Sprachkenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BÄO 350,-- Euro
24.
Ausstellung von Zweitausfertigungen von Urkunden 25,-- Euro
25.
Ausstellung von Bescheinigungen an Kammerangehörige Rahmengebühr 5,-- bis 50,-- Euro
26.
Ausstellung von Bescheinigungen an nicht der Kammer angehörende Personen Rahmengebühr 10,-- bis 50,-- Euro
27.
Anfertigung von Vervielfältigungen und Ausdrucken für die sachgemäße Bearbeitung von Anträgen nach Nr. 1 – 19
- für die ersten 50 Seiten pro Seite --,50 €
- ab der 51. Seite pro Seite --,20 €
Anfertigung sonstiger Vervielfältigungen und Ausdrucke
- für die ersten 10 Seiten pro Seite --,50 €
- ab der 11. Seite pro Seite --,20 €
28. Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
im Rahmen der Berufsausübung nach § 17 Absatz 3 Berufsordnung 500,-- Euro
29.
Allgemeine Verwaltungsgebühr für Amtshandlungen,
für die keine andere Tarifstelle in § 2 vorgesehen ist und die einem von der handelnden Behörde
wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen (z. B. Bescheide im Rahmen
(der Berufsaufsicht) 50,-- bis 1.000,-- Euro
30.
Auslagen
Tatsächlich entstandene und erforderliche Höhe
§ 2 a
Gebühren bei Verfahren wegen Berufsvergehen von Dienstleistern
gemäß § 3 HeilBerG
(1) Gebühren entstehen im Falle eines berechtigten Einschreitens gegen einen der Berufsaufsicht unterliegenden ärztlichen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedsstaat niedergelassen ist, bei Ausspruch einer berufsaufsichtsrechtlichen Maßnahme nach §§ 58 – 60 HeilBerG.
(2) Die zu entrichtende Gebühr beträgt
a) im Falle einer Mahnung 100,-- €
b) im Falle einer Rüge 200,-- € bis 500,-- €
c) im Falle der Durchführung eines
berufsgerichtlichen Verfahrens 600,-- €
(3) Die Gebühr nach Absatz 2 b) und c) entfällt, wenn der Beschuldigte/die Beschuldigte in dem Verfahren vor dem Berufsgericht von dem Anschuldigungsvorwurf freigesprochen wird.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller bzw. derjenige, der ein Vorhaben anzeigt. Die Prüfungsgebühren bei den Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen für Medizinische Fachangestellte im Rahmen der Regelausbildung schuldet der ausbildende Arzt. Für Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 der Röntgenverordnung bzw. Maßnahme nach der Strahlenschutzverordnung ist der Betreiber gebührenpflichtig.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht dem Grunde nach mit dem Eingang der Anzeige oder der Antragstellung einer gebührenpflichtigen Handlung bei der Ärztekammer.
(2) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem festen Gebührensatz entsteht die Gebühr der Höhe nach mit der Anzeige. Mit der Bekanntgabe der Verwaltungsgebühr an den Antragsteller/Anzeigenerstatter wird die Gebühr fällig. Der Eingang der Gebühr ist Voraussetzung für die Vornahme der Amtshandlung.
(3) Für gebührenpflichtige Handlungen mit einem Gebührenrahmen entsteht die Gebühr der Höhe nach nach Vornahme der Amtshandlung und bemisst sich nach § 1 Abs. 2. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Antragsteller fällig.
§ 5
Entrichtung
Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Ärztekammer Nordrhein der Tag des Eingangs,
b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Ärztekammer Nordrhein der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,
c) bei Lastschrift der Tag der Abbuchung durch die Ärztekammer Nordrhein,
d) bei Übersendung eines Verrechnungsschecks der Tag der Gutschrift bei der Bank.
§ 6
Rückzahlung
Bei Rücktritt von einer Prüfung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, nachdem hierzu fristgemäß geladen wurde. Bei Anträgen oder Anzeigen besteht kein Rückzahlungsanspruch, nachdem die Bearbeitung begonnen hat.
§ 7
Ermäßigung / Erlass
Die Gebühr kann auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden, soweit dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 20. November 2004 (SMBl. NRW. 21220) außer Kraft.
Ausgefertigt:
Düsseldorf, den 22. Dezember 2005
Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -
Genehmigt:
Düsseldorf, den 2. Juni 2006
Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des
Landes Nordrhein-Westfalen
AZ: III 7- 0810.44.2 -
Im Auftrag
Godry
Ausfertigung
Die Gebührenordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 wird in der am 2. Juni 2006 genehmigten Fassung (AZ: III 7 - 0810.44.2 -) im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 19. Juni 2006
Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -
MBl. NRW. 2006 S. 384, geändert am 18. November 2006 (MBl. NRW. 2007 S. 129), 17. November 2007 (MBl. NRW. 2008 S. 250), 22. November 2008 (MBl. NRW. 2009 S. 75), 14. November 2009 (MBl. NRW. 2010 S. 254), 20. November 2010 (MBl. NRW. 2011 S. 47), 19. November 2011 (MBl. NRW. 2012 S. 218), 10. November 2012 (MBl. NRW. 2013 S. 91), 23. November 2013 (MBl. NRW. 2014 S. 132), 22. November 2014 (MBl. NRW. 2015 S. 250), 21. November 2015 (MBl. NRW. 2016 S. 238), 19. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 396), 24. November 2018 (MBl. NRW. 2019 S. 499), 14. November 2020 (MBl. NRW. 2021 S. 56, ber. MBl. NRW. 2021 S. 84), 6. April 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 294), 12. November 2022 (MBl. NRW. 2023 S. 851).